[5] 1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist zwar grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO mit Revisionsrekurs bekämpfbar (5 Ob 72/24k mwN). Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. [5] 1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist zwar grundsätzlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Revisionsrekurs bekämpfbar (5 Ob 72/24k mwN). Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 2. Gemäß § 515 ZPO können in den Fällen, in denen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss (erst) mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. [6] 2. Gemäß Paragraph 515, ZPO können in den Fällen, in denen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss (erst) mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.
[7] Der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 366 Abs 1 ZPO). Die Verbindung des Rekurses in der Sache mit jenem gegen den in diesen Beschluss aufgenommenen Kostenausspruch ändert nichts an der fehlenden selbstständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses (4 Ob 73/22x mwN). [7] Der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (Paragraph 366, Absatz eins, ZPO). Die Verbindung des Rekurses in der Sache mit jenem gegen den in diesen Beschluss aufgenommenen Kostenausspruch ändert nichts an der fehlenden selbstständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses (4 Ob 73/22x mwN).
[8] 3. Der Kläger begründet die behauptete ausnahmsweise Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Verwerfung des Ablehnungsantrags – zufolge konkludenter Enthebung und unterbliebener Zustellung des neuerlichen Bestellungsbeschlusses – nicht wirksam zum Sachverständigen bestellt gewesen sei, diesem Beschluss daher die rechtliche Grundlage fehle und es sich also um gar keinen Beschluss iSd § 366 Abs 1 ZPO handle. [8] 3. Der Kläger begründet die behauptete ausnahmsweise Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Verwerfung des Ablehnungsantrags – zufolge konkludenter Enthebung und unterbliebener Zustellung des neuerlichen Bestellungsbeschlusses – nicht wirksam zum Sachverständigen bestellt gewesen sei, diesem Beschluss daher die rechtliche Grundlage fehle und es sich also um gar keinen Beschluss iSd Paragraph 366, Absatz eins, ZPO handle.
[9] Diese Argumentation ist offenbar an die Rechtsprechung zu den Ausnahmen von (gänzlichen) Rechtsmittelausschlüssen angelehnt (vgl RS0039091 [§§ 230a, 261 Abs 6 ZPO]; RS0116856 [§§ 45, 60 JN]). Im vorliegenden Fall ist aber weder eine damit vergleichbare, die in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen rechtfertigende Interessenlage gegeben, noch kann davon die Rede sein, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Angesichts der Klarheit der Rechtslage wirft diese Beurteilung auch keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RS0042656 [T32]). [9] Diese Argumentation ist offenbar an die Rechtsprechung zu den Ausnahmen von (gänzlichen) Rechtsmittelausschlüssen angelehnt vergleiche RS0039091 [§§ 230a, 261 Absatz 6, ZPO]; RS0116856 [§§ 45, 60 JN]). Im vorliegenden Fall ist aber weder eine damit vergleichbare, die in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen rechtfertigende Interessenlage gegeben, noch kann davon die Rede sein, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Angesichts der Klarheit der Rechtslage wirft diese Beurteilung auch keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0042656 [T32]).
[10] 4. Der Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig. Hinsichtlich der Anfechtung im Kostenpunkt ergibt sich dies schon aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss nach ständiger Rechtsprechung auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (RS0044288). [10] 4. Der Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig. Hinsichtlich der Anfechtung im Kostenpunkt ergibt sich dies schon aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss nach ständiger Rechtsprechung auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (RS0044288).