Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 44/24t×

Entscheidung 5 Ob 44/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob44/24t

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 483.815,65 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 3 R 10/24f-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Zwischenstreit über die Ablehnung des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen.

[2]           Das Erstgericht verwarf den Ablehnungsantrag des Klägers.

[3] Das Berufungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück. Eine abgesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, sei gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Der Rekurs sei dabei insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, weil eine gesonderte Behandlung der ebenfalls angefochtenen, mit dem Beschluss über die Verwerfung der Ablehnung des Sachverständigen verbundenen Kostenentscheidung nicht in Betracht komme.

[4] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers; dieser ist mangels Notwendigkeit der Lösung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und somit zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist zwar grundsätzlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Revisionsrekurs bekämpfbar (5 Ob 72/24k mwN). Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

[6] 2. Gemäß Paragraph 515, ZPO können in den Fällen, in denen gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss (erst) mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

[7] Der Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (Paragraph 366, Absatz eins, ZPO). Die Verbindung des Rekurses in der Sache mit jenem gegen den in diesen Beschluss aufgenommenen Kostenausspruch ändert nichts an der fehlenden selbstständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses (4 Ob 73/22x mwN).

[8] 3. Der Kläger begründet die behauptete ausnahmsweise Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Verwerfung des Ablehnungsantrags – zufolge konkludenter Enthebung und unterbliebener Zustellung des neuerlichen Bestellungsbeschlusses – nicht wirksam zum Sachverständigen bestellt gewesen sei, diesem Beschluss daher die rechtliche Grundlage fehle und es sich also um gar keinen Beschluss iSd Paragraph 366, Absatz eins, ZPO handle.

[9] Diese Argumentation ist offenbar an die Rechtsprechung zu den Ausnahmen von (gänzlichen) Rechtsmittelausschlüssen angelehnt vergleiche RS0039091 [§§ 230a, 261 Absatz 6, ZPO]; RS0116856 [§§ 45, 60 JN]). Im vorliegenden Fall ist aber weder eine damit vergleichbare, die in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen rechtfertigende Interessenlage gegeben, noch kann davon die Rede sein, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Angesichts der Klarheit der Rechtslage wirft diese Beurteilung auch keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche RS0042656 [T32]).

[10] 4. Der Revisionsrekurs ist somit nicht zulässig. Hinsichtlich der Anfechtung im Kostenpunkt ergibt sich dies schon aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, weil dieser Rechtsmittelausschluss nach ständiger Rechtsprechung auch die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Kostenentscheidung erfasst (RS0044288).

Textnummer

E142345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00044.24T.0903.000

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240903_OGH0002_0050OB00044_24T0000_000