Aus der Begründung:
Der zulässige Revisionsrekurs der Vermieterin führt zunächst zu der Überprüfung der vom Rekursgericht angestellten Überlegung, daß wegen der nur mittelbar denkbaren Beeinträchtigung der Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft deren Parteistellung nicht gegeben und ihre Verfahrensbeteiligung daher nicht erforderlich war. Da die Entziehung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigkeit der ohne Gewährung der Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, ergangenen Entscheidungen führen müßte, ist von Amts wegen zu klären, ob neben den am Verfahren Beteiligten auch andere Hauptmieter der Liegenschaft vorhanden sind, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Nach § 37 Abs. 3 Z 2 MRG hat das Gericht im Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den Vermieter eingeleitet wird, solche andere Hauptmieter zu verständigen und ihnen Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen, wofür es genügt, wenn sie vor Schluß der Verhandlung erster Instanz Gelegenheit zu einem Sachvorbringen haben. In vom Vermieter gegen Hauptmieter der Liegenschaft eingeleiteten Verfahren kommt nach Anordnung des § 37 Abs. 3 Z 3 MRG solchen anderen Hauptmietern ausdrücklich Parteistellung zu.Der zulässige Revisionsrekurs der Vermieterin führt zunächst zu der Überprüfung der vom Rekursgericht angestellten Überlegung, daß wegen der nur mittelbar denkbaren Beeinträchtigung der Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft deren Parteistellung nicht gegeben und ihre Verfahrensbeteiligung daher nicht erforderlich war. Da die Entziehung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigkeit der ohne Gewährung der Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, ergangenen Entscheidungen führen müßte, ist von Amts wegen zu klären, ob neben den am Verfahren Beteiligten auch andere Hauptmieter der Liegenschaft vorhanden sind, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG hat das Gericht im Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern einer Liegenschaft gegen den Vermieter eingeleitet wird, solche andere Hauptmieter zu verständigen und ihnen Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen, wofür es genügt, wenn sie vor Schluß der Verhandlung erster Instanz Gelegenheit zu einem Sachvorbringen haben. In vom Vermieter gegen Hauptmieter der Liegenschaft eingeleiteten Verfahren kommt nach Anordnung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG solchen anderen Hauptmietern ausdrücklich Parteistellung zu.
Vorliegend haben im Streit um die Höhe des gesetzlich zulässigen Erhaltungsbeitrags beide Vertragsteile des Mietvertrages das Verfahren nach § 39 Abs. 1 MRG bei der Gemeinde eingeleitet, die allerdings, weil sie das Begehren des Vermieters als berechtigt ansah, über den Mieterantrag nicht entschieden hat. Es treffen vorliegend die Ausgangspunkte sowohl des Abs. 2 wie des Abs. 3 MRG zu, sodaß den übrigen Hauptmietern der Liegenschaft dann Parteistellung zukommt und ihnen jedenfalls Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben ist, wenn ihr Interesse durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnte. Dabei darf die Bestimmung des § 37 Abs. 3 Z 2 und Z 3 ZPO nicht zu wörtlich verstanden werden. Begehrt der Vermieter den Erhaltungsbeitrag auf der höchstzulässigen Grundlage und will er die Berechtigung seines Begehrens vom Gericht (der Gemeinde) festgestellt wissen, so könnte die Stattgebung des Antrages in rechtlich geschützte Interessen der anderen Hauptmieter nicht eingreifen, wohl aber die Abweisung oder Teilabweisung. Richtig ist daher die Verfahrensbeteiligung danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht (Würth - Zingher, MRG, Anm. 15 zu § 37 MRG) abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiten Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "unmittelbare" Berührung der Interessen die Verständigung gebietet (§ 37 Abs. 3 Z 2 MRG) oder Parteistellung verschafft (§ 37 Abs. 3 Z 3 MRG).Vorliegend haben im Streit um die Höhe des gesetzlich zulässigen Erhaltungsbeitrags beide Vertragsteile des Mietvertrages das Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG bei der Gemeinde eingeleitet, die allerdings, weil sie das Begehren des Vermieters als berechtigt ansah, über den Mieterantrag nicht entschieden hat. Es treffen vorliegend die Ausgangspunkte sowohl des Absatz 2, wie des Absatz 3, MRG zu, sodaß den übrigen Hauptmietern der Liegenschaft dann Parteistellung zukommt und ihnen jedenfalls Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben ist, wenn ihr Interesse durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnte. Dabei darf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO nicht zu wörtlich verstanden werden. Begehrt der Vermieter den Erhaltungsbeitrag auf der höchstzulässigen Grundlage und will er die Berechtigung seines Begehrens vom Gericht (der Gemeinde) festgestellt wissen, so könnte die Stattgebung des Antrages in rechtlich geschützte Interessen der anderen Hauptmieter nicht eingreifen, wohl aber die Abweisung oder Teilabweisung. Richtig ist daher die Verfahrensbeteiligung danach auszurichten, ob durch die Entscheidung über den Antrag die Interessen der anderen Hauptmieter nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 15 zu Paragraph 37, MRG) abstrakt beeinträchtigt werden könnten. Der Begriff bloßer Möglichkeit, daß Interessen berührt werden könnten, bedeutet einen weiten Beteiligtenkreis, der allein dadurch eingeschränkt wird, daß nur die "unmittelbare" Berührung der Interessen die Verständigung gebietet (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG) oder Parteistellung verschafft (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG).
Nach dem Mieterverzeichnis gibt es noch eine ganze Reihe anderer Hauptmieter. Während diesen ein Einfluß auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins nicht zukommt und im Verfahren nach § 37 Abs. 1 Z 8 MRG Nutzflächen und Ausstattungskategorien nur als Vorfrage ohne Bindungswirkung auf künftige Verfahren etwa nach § 37 Abs. 1 Z 10 MRG oder § 37 Abs. 1 Z 9 MRG behandelt würden, sofern nicht ein Antrag nach § 236 oder 259 Abs. 2 ZPO gestelle wird (§ 37 Abs. 3 Z. 13 MRG), ordnet § 45 Abs. 3 MRG an, daß der Vermieter, der auch nur von einem Hauptmieter den Erhaltungsbeitrag einhebt, darüber in gesondert zu legender Abrechnung nicht nur die Erhaltungsbeiträge für die Mietgegenstände, von deren Hauptmietern er die Entrichtung der Erhaltungsbeiträge gefordert hat, sondern auch für die Mietgegenstände auszuweisen hat, von deren Hauptmietern er die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages nicht gefordert hat oder die er selbst benützt. Anders als beim Mietzins hat hier der Gesetzgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt (Würth - Zingher, MRG, Anm. 13 zu § 45 MRG). Der Vermieter hat für alle Bestandobjekte der Liegenschaft zumindest die fiktiven durch das Gesetz nach Nutzflächen, Ausstattungskategorie und zu entrichtenden Hauptmietzins bemessenen Erhaltungsbeiträge zu verrechnen und sie innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, wobei die verrechenbaren Erhaltungsbeiträge in diese einzustellen sind, zu verwenden (§ 45 Abs. 5 MRG). Verwendet der Vermieter die Erhaltungsbeiträge nicht entsprechend, so hat er sie dem Hauptmieter zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten (Würth - Zingher, MRG, Anm. 21 zu § 45). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Interessen der anderen Hauptmieter bei einer nicht dem Gesetz entsprechenden Feststellung der Höhe des Erhaltungsbeitrages nicht nur bei der Berechnung der Mietzinsreserve, sondern auch dann berührt sein könnten, wenn der Vermieter die in einem bestimmten Monat verrechenbaren Erhaltungsbeiträge nicht zur Gänze widmungsgemäß verwendet, sodaß ein Rückerstattungsanspruch der Hauptmieter auf einen Teil der von ihnen entrichteten Erhaltungsbeiträge entsteht. Die Höhe dieser Forderung bestimmt sich danach, ob den anderen Hauptmietern der Erhaltungsbeitrag gesetzmäßig richtig vorgeschrieben oder zumindest fiktiv verrechnet wurde. Würde nun der Rückerstattungsberechtigte dem Vermieter vorhalten, er habe einem Mieter den Erhaltungsbeitrag nicht richtig berechnet, könnte sich der Vermieter auf die darüber ergangene Entscheidung im Verfahren nach § 37 MRG berufen, die ihm gegenüber jedenfalls in Rechtskraft erwachsen wäre. Würde dem anderen Mieter aber verwehrt, sich an diesem besonderen Verfahren zu beteiligen und ein Sachvorbringen zu erstatten, könnte es zu unlösbaren Verwicklungen kommen. Diese gebieten, die Berührung der Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft nicht, wie das Rekursgericht meint, als mittelbare, sondern als unmittelbare iS des § 37 Abs. 3 Z 2 und Z 3 MRG anzusehen.Nach dem Mieterverzeichnis gibt es noch eine ganze Reihe anderer Hauptmieter. Während diesen ein Einfluß auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins nicht zukommt und im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG Nutzflächen und Ausstattungskategorien nur als Vorfrage ohne Bindungswirkung auf künftige Verfahren etwa nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG oder Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG behandelt würden, sofern nicht ein Antrag nach Paragraph 236, oder 259 Absatz 2, ZPO gestelle wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG), ordnet Paragraph 45, Absatz 3, MRG an, daß der Vermieter, der auch nur von einem Hauptmieter den Erhaltungsbeitrag einhebt, darüber in gesondert zu legender Abrechnung nicht nur die Erhaltungsbeiträge für die Mietgegenstände, von deren Hauptmietern er die Entrichtung der Erhaltungsbeiträge gefordert hat, sondern auch für die Mietgegenstände auszuweisen hat, von deren Hauptmietern er die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages nicht gefordert hat oder die er selbst benützt. Anders als beim Mietzins hat hier der Gesetzgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 13 zu Paragraph 45, MRG). Der Vermieter hat für alle Bestandobjekte der Liegenschaft zumindest die fiktiven durch das Gesetz nach Nutzflächen, Ausstattungskategorie und zu entrichtenden Hauptmietzins bemessenen Erhaltungsbeiträge zu verrechnen und sie innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, wobei die verrechenbaren Erhaltungsbeiträge in diese einzustellen sind, zu verwenden (Paragraph 45, Absatz 5, MRG). Verwendet der Vermieter die Erhaltungsbeiträge nicht entsprechend, so hat er sie dem Hauptmieter zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unverzüglich zurückzuerstatten (Würth - Zingher, MRG, Anmerkung 21 zu Paragraph 45,). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Interessen der anderen Hauptmieter bei einer nicht dem Gesetz entsprechenden Feststellung der Höhe des Erhaltungsbeitrages nicht nur bei der Berechnung der Mietzinsreserve, sondern auch dann berührt sein könnten, wenn der Vermieter die in einem bestimmten Monat verrechenbaren Erhaltungsbeiträge nicht zur Gänze widmungsgemäß verwendet, sodaß ein Rückerstattungsanspruch der Hauptmieter auf einen Teil der von ihnen entrichteten Erhaltungsbeiträge entsteht. Die Höhe dieser Forderung bestimmt sich danach, ob den anderen Hauptmietern der Erhaltungsbeitrag gesetzmäßig richtig vorgeschrieben oder zumindest fiktiv verrechnet wurde. Würde nun der Rückerstattungsberechtigte dem Vermieter vorhalten, er habe einem Mieter den Erhaltungsbeitrag nicht richtig berechnet, könnte sich der Vermieter auf die darüber ergangene Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 37, MRG berufen, die ihm gegenüber jedenfalls in Rechtskraft erwachsen wäre. Würde dem anderen Mieter aber verwehrt, sich an diesem besonderen Verfahren zu beteiligen und ein Sachvorbringen zu erstatten, könnte es zu unlösbaren Verwicklungen kommen. Diese gebieten, die Berührung der Interessen der anderen Hauptmieter der Liegenschaft nicht, wie das Rekursgericht meint, als mittelbare, sondern als unmittelbare iS des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, MRG anzusehen.
Es ist daher im Verfahren über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages (§ 37 Abs. 1 Z 13 MRG) auch den anderen Hauptmietern der Liegenschaft, die weder Antragsteller noch schon im Antrag des Vermieters als Antragsgegner genannt sind, nach entsprechenden Erhebungen Parteistellung dadurch einzuräumen, daß sie vom Verfahren verständigt (§ 37 Abs. 3 Z 4 MRG) oder ihnen alle Verfahrensverfügungen zugestellt werden (allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Z 5 MRG) und ihnen Gelegenheit zu einem Sachvorbringen im Verfahren geboten wird.Es ist daher im Verfahren über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG) auch den anderen Hauptmietern der Liegenschaft, die weder Antragsteller noch schon im Antrag des Vermieters als Antragsgegner genannt sind, nach entsprechenden Erhebungen Parteistellung dadurch einzuräumen, daß sie vom Verfahren verständigt (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG) oder ihnen alle Verfahrensverfügungen zugestellt werden (allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG) und ihnen Gelegenheit zu einem Sachvorbringen im Verfahren geboten wird.
Da das Erstgericht eine Zustellung an die anderen Hauptmieter der Liegenschaft unterlassen hat, obwohl ihnen im Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Ausmaßes des Erhaltungsbeitrags auch nur der Mieter eines Bestandobjektes nach § 37 Abs. 3 Z 3 MRG (Vermieterantrag) Parteistellung zukam, ist mit der Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen, ohne zu deren Richtigkeit vorerst Stellung zu nehmen. Da in diesem besonderen Verfahren das Verbot des Vorbringens von Neuerungen besteht, kann den anderen Hauptmietern nur dadurch Gelegenheit zu einem Sachvorbringen geboten werden, daß das Erstgericht sein Verfahren aufnimmt und die erforderlichen Zustellungen vornimmt, um sodann, wenn alle Parteien beteiligt sind, neu zu entscheiden.Da das Erstgericht eine Zustellung an die anderen Hauptmieter der Liegenschaft unterlassen hat, obwohl ihnen im Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Ausmaßes des Erhaltungsbeitrags auch nur der Mieter eines Bestandobjektes nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG (Vermieterantrag) Parteistellung zukam, ist mit der Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen, ohne zu deren Richtigkeit vorerst Stellung zu nehmen. Da in diesem besonderen Verfahren das Verbot des Vorbringens von Neuerungen besteht, kann den anderen Hauptmietern nur dadurch Gelegenheit zu einem Sachvorbringen geboten werden, daß das Erstgericht sein Verfahren aufnimmt und die erforderlichen Zustellungen vornimmt, um sodann, wenn alle Parteien beteiligt sind, neu zu entscheiden.