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Entscheidung 5 Ob 44/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob44/84

Entscheidungsdatum

18.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Antragsteller Herbert K*****, vertreten durch Dr. Walter Leeb, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wider die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einhebung eines Erhaltungsbeitrags gemäß Paragraph 45, MRG, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 1984, GZ 41 R 938/83-20, womit der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 1983, GZ 41 R 938/83-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat aus Anlass des Rekurses des Antragstellers gegen die Entscheidung des Erstgerichts den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung der Verhandlung unter Verständigung der anderen Hauptmieter der Liegenschaft vom Verfahren sowie die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Mit dem nun von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss wies es den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen die eingangs bezeichnete Entscheidung als unzulässig zurück.

Der gegen diesen Beschluss eingebrachte Rekurs der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht die Anfechtungsmöglichkeit nicht durch den Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO eröffnet hat.

Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit dem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.

Textnummer

E113842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00044.840.0918.000

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Dokumentnummer

JJT_19840918_OGH0002_0050OB00044_8400000_000