Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Was zunächst die Mängelrüge der Antragsgegnerin betrifft, so ist ihr zu erwidern, daß angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet worden sind, auch im Verfahren nach § 37 MRG in dritter Instanz nicht mehr releviert werden können (5 Ob 47/83).Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Was zunächst die Mängelrüge der Antragsgegnerin betrifft, so ist ihr zu erwidern, daß angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet worden sind, auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG in dritter Instanz nicht mehr releviert werden können (5 Ob 47/83).
Zur Rechtsrüge der Antragsgegnerin ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Am 1.1.1986 trat das Bundesgesetz vom 12.12.1985 BGBl.559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Abs1 des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten § 16 a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Nach Art.IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985 BGBl.559 ist § 16 a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat (6 Ob 660/85, 5 Ob 112/85, 8 Ob 633/85 ua.), in eindeutiger Weise eine Rückwirkung des § 16 a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (ebenso Rieder in der 120.Sitzung des NR, Sten.Prot.16.GP 10.626 rSp unten; ImmZ 1986,28 Pkt.1 lit d; Würth-Zingher, MRG`86, 39 Anm.3 zu § 16 a MRG; Tschugguel in ÖJZ 1986,100 ff; noch weitergehend Zingher in ÖJZ 1986, 97 ff; vgl. ferner Hanel in JBl1986,162 ff). Die von Iro in RdW 1986,37 f geäußerte Rechtsansicht, Zinsanpassungsklausel bzw. daran anknüpfende Mietzinsvereinbarungen seien nach § 16 a MRG generell, also auch in am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nur hinsichtlich der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12.12.1985 BGBl.559 liegenden Zinsperioden unwirksam, träfe nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu, wenn sich der Gesetzgeber auf die allgemeine Anordnung des Inkrafttretens des genannten Gesetzes mit 1.1.1986 (Art.IV Z 1) beschränkt und die spezielle Anordnung für die am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Art.IV Z 7) unterlassen hätte. Gegen die spezielle Anordnung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Bedenken; es ist nicht unsachlich, im Bereich noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Rückwirkung zwingender gesetzlicher Vorschriften zu normieren, eine Rückwirkung solcher Vorschriften auf rechtskräftig entschiedene Fälle aber nicht vorzusehen (vgl.dazu Hanel in JBl1986,164).Am 1.1.1986 trat das Bundesgesetz vom 12.12.1985 BGBl.559, mit dem unter anderem das Mietrechtsgesetz geändert worden ist, in Kraft. Gemäß Abs1 des durch dieses Gesetz in das Mietrechtsgesetz eingefügten Paragraph 16, a sind Vereinbarungen in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Vertrag, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, rechtsunwirksam, wobei unter diesen Vereinbarungen auch solche zu verstehen sind, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. Nach Artikel römisch vier, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 12.12.1985 BGBl.559 ist Paragraph 16, a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat (6 Ob 660/85, 5 Ob 112/85, 8 Ob 633/85 ua.), in eindeutiger Weise eine Rückwirkung des Paragraph 16, a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (ebenso Rieder in der 120.Sitzung des NR, Sten.Prot.16.Gesetzgebungsperiode 10.626 rSp unten; ImmZ 1986,28 Pkt.1 Litera d,; Würth-Zingher, MRG`86, 39 Anm.3 zu Paragraph 16, a MRG; Tschugguel in ÖJZ 1986,100 ff; noch weitergehend Zingher in ÖJZ 1986, 97 ff; vergleiche ferner Hanel in JBl1986,162 ff). Die von Iro in RdW 1986,37 f geäußerte Rechtsansicht, Zinsanpassungsklausel bzw. daran anknüpfende Mietzinsvereinbarungen seien nach Paragraph 16, a MRG generell, also auch in am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nur hinsichtlich der nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12.12.1985 BGBl.559 liegenden Zinsperioden unwirksam, träfe nach Meinung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu, wenn sich der Gesetzgeber auf die allgemeine Anordnung des Inkrafttretens des genannten Gesetzes mit 1.1.1986 (Artikel römisch vier, Ziffer eins,) beschränkt und die spezielle Anordnung für die am 1.1.1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (Artikel römisch vier, Ziffer 7,) unterlassen hätte. Gegen die spezielle Anordnung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Bedenken; es ist nicht unsachlich, im Bereich noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Rückwirkung zwingender gesetzlicher Vorschriften zu normieren, eine Rückwirkung solcher Vorschriften auf rechtskräftig entschiedene Fälle aber nicht vorzusehen (vgl.dazu Hanel in JBl1986,164).
Es war daher schon aus diesen Erwägungen dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre zu prüfen, ob die rekursgerichtliche Entscheidung auch der Rechtslage vor dem Bundesgesetz vom 12.12.1985 BGBl.559 entsprochen hat. Die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs3 Z 19 MRG iVm §§ 41,50 ZPO. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren konnten der Antragstellerin nicht zuerkannt werden, weil die Erhebung des Revisionsrekurses durch die Antragsgegnerin - wie die Ausführungen zu dessen Erledigung zeigen - nicht als mutwillig anzusehen ist.Es war daher schon aus diesen Erwägungen dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre zu prüfen, ob die rekursgerichtliche Entscheidung auch der Rechtslage vor dem Bundesgesetz vom 12.12.1985 BGBl.559 entsprochen hat. Die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 37, Abs3 Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41,,50 ZPO. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Revisionsrekursverfahren konnten der Antragstellerin nicht zuerkannt werden, weil die Erhebung des Revisionsrekurses durch die Antragsgegnerin - wie die Ausführungen zu dessen Erledigung zeigen - nicht als mutwillig anzusehen ist.