Begründung:
Der Bürgermeister der Marktgemeinde B***** stellte unter Vorlage einer Bauplatzerklärung (vom 11.4.1989) samt Verhandlungsschrift (vom 6.3.1989), eines Baubewilligungsbescheides (vom 27.6.1991) samt Verhandlungsschrift (vom 6.5.1991) und eines Lageplanes (vom 11.9.1990, GZ 24269/90 des Dipl.Ing.Günter F*****) den Antrag, das Erstgericht möge ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft das Teilungs- und Abschreibungsverbot hinsichtlich des Grundstückes 681/1 gemäß § 1 Abs 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (Sbg BGG) anmerken.Der Bürgermeister der Marktgemeinde B***** stellte unter Vorlage einer Bauplatzerklärung (vom 11.4.1989) samt Verhandlungsschrift (vom 6.3.1989), eines Baubewilligungsbescheides (vom 27.6.1991) samt Verhandlungsschrift (vom 6.5.1991) und eines Lageplanes (vom 11.9.1990, GZ 24269/90 des Dipl.Ing.Günter F*****) den Antrag, das Erstgericht möge ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft das Teilungs- und Abschreibungsverbot hinsichtlich des Grundstückes 681/1 gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (Sbg BGG) anmerken.
Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem Bescheid betreffend Bauplatzerklärung wurde die Bewilligung für die Bebauung eines Teilstückes des im Grünland gelegenen Grundstückes 681/1 erteilt. Nach dem Inhalt der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift wurde auf diesem zu einem Bauerngut gehörenden Grundstück ein Stallgebäude durch Brand zerstört. Der neue Grundbesitzer (Revisionsrekurswerber) beabsichtige im Bereich des ehemaligen Stallgebäudes die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Stallgebäudes.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 27.6.1991 wurde dem Liegenschaftseigentümer die Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück 681/1 nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes des befugten Planverfassers Dipl.Ing. Peter H***** (unter gewissen Auflagen) erteilt. Nach dem Inhalt der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift war seit der oben genannten Bauplatzerklärung ein Stallgebäude errichtet worden. Nun sollte nach einem neuen Projekt (Austauschplan) ein Bauernhaus mit zwei Wohnungen errichtet werden, wobei dieses Haus so konzipiert sei, daß der größere Teil als Bauernhaus genutzt werde und einen eigenen Eingang erhalte. Räumlich getrennt befinde sich an der Südseite eine Austragwohnung, die ebenfalls einen eigenen Eingang habe und selbständig genutzt werden könne. Das Bauernhaus habe einen Verbindungsteil mit dem Stallgebäude und im Keller einen Zugang, der in das Stiegenhaus münde.
Das Erstgericht verfügte antragsgemäß die Anmerkung des Teilungs- und Abschreibungsverbotes hinsichtlich des mehrfach genannten Grundstückes gemäß § 1 Abs 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes ob der dem Revisionsrekurswerber gehörenden Liegenschaft.Das Erstgericht verfügte antragsgemäß die Anmerkung des Teilungs- und Abschreibungsverbotes hinsichtlich des mehrfach genannten Grundstückes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes ob der dem Revisionsrekurswerber gehörenden Liegenschaft.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 1 Abs 3 Sbg BGG dürften zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs 2 Sbg ROG 1992) oder nach Errichtung derselben Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchsanlage zugeschrieben werden. Bauplatzerklärungen für Austraghäuser seien dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht habe das Verbot nach § 1 Abs 3 des Sbg BGG in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Sbg BGG dürften zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (Paragraph 24, Absatz 2, Sbg ROG 1992) oder nach Errichtung derselben Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchsanlage zugeschrieben werden. Bauplatzerklärungen für Austraghäuser seien dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht habe das Verbot nach Paragraph eins, Absatz 3, des Sbg BGG in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.
Es sei zwar richtig, daß die Baubewilligung vom 27.6.1991 den Bau eines Zweifamilienhauses zum Gegenstand habe, wovon der kleinere, räumlich getrennte Teil als Austragswohnung mit eigenem Eingang konzipiert sei. Damit wäre an sich nicht die Errichtung eines "Austraghauses" (§ 24 Abs 2 Sbg ROG) gegeben. Aus der gleichfalls vorliegenden Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. Günter F***** vom 10.2.1992, GZ 24994/92, dem Änderungsausweis und der Aufnahme ergäbe sich aber, daß eine Teilung des Grundstückes 681/1 in dieses und in das Grundstück 681/3 beabsichtigt sei, dabei solle eine der neu zu bildenden Grundgrenzen durch das zu errichtende Zweifamilienhaus-"Bauern-Haus" verlaufen, wobei Eigentümerin der neu zu bildenden Liegenschaft mit dem Grundstück 681/3 jemand anderer werden solle, der somit auch einen Teil des in natura geteilten Hauses, die "Austragwohnung", erwerben solle. Damit solle offenkundig der Zweck des § 1 Abs 3 Sbg BGG umgangen werden, der genau solche Rechtsvorgänge unterbinden wolle.Es sei zwar richtig, daß die Baubewilligung vom 27.6.1991 den Bau eines Zweifamilienhauses zum Gegenstand habe, wovon der kleinere, räumlich getrennte Teil als Austragswohnung mit eigenem Eingang konzipiert sei. Damit wäre an sich nicht die Errichtung eines "Austraghauses" (Paragraph 24, Absatz 2, Sbg ROG) gegeben. Aus der gleichfalls vorliegenden Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. Günter F***** vom 10.2.1992, GZ 24994/92, dem Änderungsausweis und der Aufnahme ergäbe sich aber, daß eine Teilung des Grundstückes 681/1 in dieses und in das Grundstück 681/3 beabsichtigt sei, dabei solle eine der neu zu bildenden Grundgrenzen durch das zu errichtende Zweifamilienhaus-"Bauern-Haus" verlaufen, wobei Eigentümerin der neu zu bildenden Liegenschaft mit dem Grundstück 681/3 jemand anderer werden solle, der somit auch einen Teil des in natura geteilten Hauses, die "Austragwohnung", erwerben solle. Damit solle offenkundig der Zweck des Paragraph eins, Absatz 3, Sbg BGG umgangen werden, der genau solche Rechtsvorgänge unterbinden wolle.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur fallspezifischen Problematik keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Anmerkungsantrag des Bürgermeisters abgewiesen werde; eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.