Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Entscheidend ist, ob ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zur Bewirkung des Entstehens eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG auch noch dann zulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.Entscheidend ist, ob ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zur Bewirkung des Entstehens eines Vorzugspfandrechtes nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG auch noch dann zulässig ist, wenn das Verfahren über die Klage bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist dies zu verneinen.
§ 13c Abs 4 WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach (Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG, WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anm 5 zu § 13c WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen (vgl Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechts für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird.Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG regelt nicht eindeutig, wann der Kläger die Klagsanmerkung zu beantragen hat. Da das Wort "gleichzeitig" im Gesetzestext fehlt, wird ein Antrag auf Klagsanmerkung auch noch danach (Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG, WoBl 1999, 358 [361]: bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) für zulässig angesehen. Innerhalb der Sechsmonatsfrist wird noch eine Klagsausdehnung für zulässig angesehen vergleiche Würth/Zingher Wohnrecht 99 Anmerkung 5 zu Paragraph 13 c, WEG). Nach Beendigung des Verfahrens soll nur eine neue Klage samt neuerlicher Klagsanmerkung in Betracht kommen vergleiche Würth aaO). Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechts für die jeweilige Forderung sei nach Würth (aaO), dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird.
Im vorliegenden Fall können diese Auffassungsunterschiede auf sich beruhen.
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die Klage kommt eine Klagsanmerkung jedenfalls nicht mehr in Betracht.
Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Abs 3 leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird (§ 216 Abs 1 Z 3 EO idF der Novelle 1999).Die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist Voraussetzung dafür, dass dem Kläger das in Absatz 3, leg cit genannte gesetzliche Vorzugspfandrecht entsteht, dass er eine bevorzugte Stellung insofern gewinnt, als ihm vorrangige Deckung vor vertraglich eingeräumten Pfandrechten geboten wird (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO in der Fassung der Novelle 1999).
Die hier in Frage stehende Regelung muss aber unter dem Zielkonflikt zwischen den vertraglich begründeten Pfandrechten und deshalb verbücherten Hypotheken und der gesetzlichen Vorzugspfandrechte gesehen werden (vgl dazu Call aaO). Wohnungseigentumsobjekten soll ja auch ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in der dargestellten Weise beschränkt wurde (vgl J. Stabentheiner,Die hier in Frage stehende Regelung muss aber unter dem Zielkonflikt zwischen den vertraglich begründeten Pfandrechten und deshalb verbücherten Hypotheken und der gesetzlichen Vorzugspfandrechte gesehen werden vergleiche dazu Call aaO). Wohnungseigentumsobjekten soll ja auch ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in der dargestellten Weise beschränkt wurde vergleiche J. Stabentheiner,
Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 304).
Soweit vom Klage- bzw Anmerkungsbegehren auch Zeiträume erfasst sind, die vor dem 1. 9. 1999 liegen, vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass hinsichtlich solcher Forderungen noch kein Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG und damit keine Klagsanmerkung in Betracht kommt (vgl die ausführliche Begründung in 5 Ob 37/00b vom gleichen Tag).Soweit vom Klage- bzw Anmerkungsbegehren auch Zeiträume erfasst sind, die vor dem 1. 9. 1999 liegen, vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass hinsichtlich solcher Forderungen noch kein Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG und damit keine Klagsanmerkung in Betracht kommt vergleiche die ausführliche Begründung in 5 Ob 37/00b vom gleichen Tag).
Die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen Argumente, weshalb trotz Rechtskraft und für Forderungen vor dem 1. 9. 1999 eine Klagsanmerkung dennoch zuzulassen sei, tragen daher nicht.
Ihrem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.