Entscheidung 5 Ob 45/02g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Kleingartenverein S*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen § 11 Abs 4 KlGG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2001, GZ 39 R 133/01z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. März 2001, GZ 6 Msch 55/00i-13, aufgehoben wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Kleingartenverein S*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Paragraph 11, Absatz 4, KlGG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2001, GZ 39 R 133/01z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. März 2001, GZ 6 Msch 55/00i-13, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar die Zulässigkeit eines Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO bejaht, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob eine landesgesetzliche Regelung (hier: § 5 Abs 3 WrKlGG), die die Größe eines Kleingartens nach obenhin nicht beschränke, eine Bestimmung im Sinn des § 1 Abs 2 KlGG darstelle.Das Rekursgericht hat zwar die Zulässigkeit eines Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bejaht, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob eine landesgesetzliche Regelung (hier: Paragraph 5, Absatz 3, WrKlGG), die die Größe eines Kleingartens nach obenhin nicht beschränke, eine Bestimmung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, KlGG darstelle.
Die insofern vom Rekursgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung wird allerdings von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich als zutreffend dargestellt.
Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche, den Antrag zurückweisende Entscheidung aufgehoben und ihm die neuerliche Entscheidung "unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund" aufgetragen, womit klargestellt ist, dass Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung nur die Frage der Anwendbarkeit des Kleingartengesetzes auf das gegenständliche Bestandverhältnis ist und nur diese Frage für das Erstgericht bindend gelöst wurde. Von der Lösung anderer Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts hängt aber die angefochtene Entscheidung nicht ab. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags teilte.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.
Anmerkung
E64808
5Ob45.02g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00045.02G.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20020226_OGH0002_0050OB00045_02G0000_000