Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - unzulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG):Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - unzulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG):
1. Gemäß § 85 Abs 1 GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Gemäß § 12 Abs 1 GBG muss bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese nach § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden.1. Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GBG muss bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese nach Paragraph 12, Absatz 2, GBG genau bezeichnet werden.
2. Gemäß § 98 GBG sind in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll. Ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5 GBG). Nach § 5 GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (vgl RIS-Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f = NZ 2000/473, 315 [kritisch Hoyer] = MietSlg 51.613).2. Gemäß Paragraph 98, GBG sind in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in denen die Eintragung erfolgen soll. Ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (Paragraph 5, GBG). Nach Paragraph 5, GBG sind in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind vergleiche RIS-Justiz RS0060233; 5 Ob 196/99f = NZ 2000/473, 315 [kritisch Hoyer] = MietSlg 51.613).
3.1. Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot (vgl dazu RIS-Justiz RS0061013) entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt - wie das Rekursgericht selbst erkennt - typischer Weise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden abhängt.3.1. Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot vergleiche dazu RIS-Justiz RS0061013) entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt - wie das Rekursgericht selbst erkennt - typischer Weise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden abhängt.
3.2. Im vorliegenden Fall bildet die Eintragungsgrundlage ein Kaufvertrag, der später - und zwar ua gerade betreffend die einzuverleibende Dienstbarkeit - mit einer Nachtragsvereinbarung ergänzt wurde. Im Verlauf des Dienstbarkeitswegs variiert dieser in seiner Breite zwischen drei und sieben Metern.
Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots erkannten und überdies die Vorlage eines Plans für erforderlich erachteten, stellt dies jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 126, Absatz 2, GBG ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.