Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehrten die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe sämtlicher die Hausverwaltung der Wohnanlage ***** betreffenden Unterlagen, nämlich der Bankauszüge und Bankeinzahlungsbelege (Konto Nr ***** der R*****), sämtlicher Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen sowie der Korrespondenz mit den Behörden, für den Zeitraum vom 25. 10. 1972 bis zum 31. 10. 1977, als der Beklagte Verwalter der im Miteigentum sämtlicher Parteien stehenden Eigentumswohnanlage war, an die nun mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer Helmut W*****, Anneliese W***** und Alfons S*****.
Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe zwar einen Teil seiner Unterlagen herausgegeben, weigere sich aber ungerechtfertigt, die im Klagebegehren bezeichneten Urkunden auszufolgen, die wegen einer bevorstehenden Betriebsprüfung und zur Überprüfung der Verwaltungstätigkeit des Beklagten benötigt würden; wegen der Weigerung des Beklagten, diese Urkunden herauszugeben, habe ihm bisher auch nicht die Entlastung erteilt werden können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er meint, zur Herausgabe der Originale der Bankauszüge und Einzahlungsbelege sowie der Rechnungen und Zahlungsbestätigungen gesetzlich nicht verpflichtet zu sein, da sie auch für ihn zum Nachweis seiner ordnungsgemäßen Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit und zum Zwecke von Nachweisungen und Auskünften an Behörden (Finanzamt) erforderlich seien. Sein Anbot, Fotokopien aller Belege gegen Kostenersatz herauszugeben, sei von den Klägern nicht angenommen worden.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten nach dem Begehren der Kläger.
Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beklagte erst nach Prüfung und Genehmigung seiner Verwalterrechnung und nach seiner Entlastung durch die Kläger zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet sei, sofern es sich dabei um Urkunden handle, die im Namen der Kläger errichtet wurden oder auf ihren Namen lauteten; jene Urkunden, die der Beklagte als Verwalter und Gewalthaber im Rahmen der Hausverwaltungstätigkeit in eigenem Namen errichtet habe oder die auf seinen Namen lauteten, sei er nicht herauszugeben verpflichtet.
Diese Entscheidung bekämpfen die Kläger wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie begehren in erster Linie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht.
Der Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.