Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus der Antragsgegnerin *****. Der Antragsteller begehrte von der Gemeinde den Ausspruch, dass seine Wohnung der Kategorie B zu unterstellen sei und die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags auf der Basis der Ausstattungskategorie A das gesetzliche Ausmaß unzulässig überschritten habe. Die Gemeinde gab dem Antrag statt. Die Vermieterin gab sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und rief das Gericht an.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang aus, dass der von der Vermieterin ab 1. März 1982 bis 31. Dezember 1982 für die Wohnung des Antragstellers begehrte Erhaltungsbeitrag insoweit unzulässig sei, als er monatlich 211,50 S übersteige.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Sachbeschluss erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 37 Abs 3 Z 18 zweiter Satz MRG für zulässig.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen diesen Sachbeschluss erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, zweiter Satz MRG für zulässig.
Diesen Sachbeschluss des Rekursgerichts bekämpft die Antragsgegnerin mit ihrem Revisionsrekurs, gegen den sich der Antragsteller in seiner „Äußerung“ aussprach.
Mit Beschluss vom 29. Mai 1984, 5 Ob 74/83, wurden die Akten dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, zu klären, ob neben dem Antragsteller noch andere Hauptmieter der Liegenschaft vorhanden seien.
Das Erstgericht forderte hierauf die Parteien auf, eine Mieterliste des Hauses *****, vorzulegen (AS 95). Während die Vermieterin dieser Aufforderung nicht entsprach, gab der Antragsteller bekannt, dass in dem genannten Haus noch andere Mieter vorhanden seien, wobei er insgesamt acht den Türschildern entnommene Namen anführte. Es ist daher davon auszugehen, dass es in dem gegenständlichen Haus noch andere Hauptmieter gibt. Da im vorliegenden Verfahren - das vor dem Erstgericht am 5. 7. 1984 vereinbarte Ruhen des Verfahrens ist für das Revisionsrekursverfahren wirkungslos - diesen Hauptmietern der Liegenschaft - wie bereits zu 5 Ob 74/83 ausgeführt wurde - Parteistellung zukommt, ihre Beteiligtenstellung aber vom Erstgericht nicht beachtet wurde und eine Heilung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geschehen kann (5 Ob 50/83), musste aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen mit der Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen vorgegangen und dem Erstgericht aufgetragen werden, erst nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der anderen Hauptmieter neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 51 Abs 2 ZPO (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG).Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG).