Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter von Räumen in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus Stubenring 24 im 1.Wiener Gemeindebezirk. Diese Räume wurden zur Verwendung als Wohnung und Ordination in Bestand genommen. In dem jetzt noch bedeutungsvollen Ausspruch des Erstgerichtes, der vom Rekursgericht mit dem Vorbehalt der Rechtskraft der Rekursentscheidung zum Zwecke der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz aufgehoben worden ist, wurde gemäß dem Begehren des antragstellenden Mieters ausgesprochen (Punkt 2), daß der Antragsgegner als Vermieter durch die Vorschreibung eines monatlichen Netto-Hauptmietzinses von S 15.000 plus 8 % Umsatzsteuer das zulässige Zinsausmaß ab 1.11.1982 um monatlich S 11.920 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (S 12.873,60 insgesamt) dem Antragsteller gegenüber überschritten habe. Das Erstgericht ist der Ansicht, daß § 16 Abs 1 Z 1 MRG nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um Geschäftsräume handle, und § 16 Abs 1 Z 4 MRG ausgeschlossen sei, weil die Wohnung länger als 6 Monate leer gestanden sei. Zwar verfüge die Wohnung über eine Zentralheizungsanlage, eine Wasserentnahmestelle und ein WC, doch habe weder die zentrale Wasserentnahmestelle noch der Gasherd funktioniert, denn es sei die Gasleitung undicht gewesen. Die Wohnung sei demnach in die Kategorie C einzuordnen.Der Antragsteller ist Mieter von Räumen in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus Stubenring 24 im 1.Wiener Gemeindebezirk. Diese Räume wurden zur Verwendung als Wohnung und Ordination in Bestand genommen. In dem jetzt noch bedeutungsvollen Ausspruch des Erstgerichtes, der vom Rekursgericht mit dem Vorbehalt der Rechtskraft der Rekursentscheidung zum Zwecke der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz aufgehoben worden ist, wurde gemäß dem Begehren des antragstellenden Mieters ausgesprochen (Punkt 2), daß der Antragsgegner als Vermieter durch die Vorschreibung eines monatlichen Netto-Hauptmietzinses von S 15.000 plus 8 % Umsatzsteuer das zulässige Zinsausmaß ab 1.11.1982 um monatlich S 11.920 zuzüglich 8 % Umsatzsteuer (S 12.873,60 insgesamt) dem Antragsteller gegenüber überschritten habe. Das Erstgericht ist der Ansicht, daß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um Geschäftsräume handle, und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG ausgeschlossen sei, weil die Wohnung länger als 6 Monate leer gestanden sei. Zwar verfüge die Wohnung über eine Zentralheizungsanlage, eine Wasserentnahmestelle und ein WC, doch habe weder die zentrale Wasserentnahmestelle noch der Gasherd funktioniert, denn es sei die Gasleitung undicht gewesen. Die Wohnung sei demnach in die Kategorie C einzuordnen.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß § 16 Abs 1 Z 1 und Z 4 MRG hier unanwendbar seien. Es erachtete jedoch das Verfahren deshalb als mangelhaft und ergänzungsbedürftig, weil nicht festgestellt wurde, ob die Unbrauchbarkeit der zentralen Wasserbereitungsanlage und der Kochgelegenheit sowie die Mangelhaftigkeit des Mauerwerkes und der Verfliesung im Bad (als Folge der Behebung eines Rohrbruches) dem Vermieter mit der Aufforderung zur Wiederherstellung angezeigt worden ist. Es sei nämlich die Pflicht des Mieters, dem Vermieter diese Mängel mit der Aufforderung zur Behebung anzuzeigen, damit dieser die Möglichkeit zur Mängelbehebung in angemessener Frist habe; dies gelte analog zu § 16 Abs 2 Z 4 MRG auch für die Brauchbarmachung anderer Kategoriemerkmale. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen, weil die zuletzt aufgezeigte Rechtsansicht (Analogiefrage) vom Höchstgericht bisher nicht entschieden worden sei.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, MRG hier unanwendbar seien. Es erachtete jedoch das Verfahren deshalb als mangelhaft und ergänzungsbedürftig, weil nicht festgestellt wurde, ob die Unbrauchbarkeit der zentralen Wasserbereitungsanlage und der Kochgelegenheit sowie die Mangelhaftigkeit des Mauerwerkes und der Verfliesung im Bad (als Folge der Behebung eines Rohrbruches) dem Vermieter mit der Aufforderung zur Wiederherstellung angezeigt worden ist. Es sei nämlich die Pflicht des Mieters, dem Vermieter diese Mängel mit der Aufforderung zur Behebung anzuzeigen, damit dieser die Möglichkeit zur Mängelbehebung in angemessener Frist habe; dies gelte analog zu Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auch für die Brauchbarmachung anderer Kategoriemerkmale. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen, weil die zuletzt aufgezeigte Rechtsansicht (Analogiefrage) vom Höchstgericht bisher nicht entschieden worden sei.
Gegen die dargelegte Rechtsansicht des Rekursgerichtes wendet sich der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.