Die Revisionsrekurswerberin räumt in ihrem Rechtsmittel selbst ein, die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes neben dem Wohnrecht sei zu Recht abgelehnt worden, weil das Fruchtgenußrecht das Wohnrecht mitumfasse. Sie meint jedoch daraus zwingend ableiten zu können, daß die neben dem Wohnrecht beantragte Einverleibung des Nutzungsrechtes nur als Einverleibung des Gebrauchsrechtes iS des § 504 ABGB verstanden werden könne, weshalb die Einverleibung des lebenslänglichen alleinigen Wohnrechtes und Gebrauchsrechtes an diesem Haus samt Garten hätte bewilligt werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.Die Revisionsrekurswerberin räumt in ihrem Rechtsmittel selbst ein, die Einverleibung des Fruchtgenußrechtes neben dem Wohnrecht sei zu Recht abgelehnt worden, weil das Fruchtgenußrecht das Wohnrecht mitumfasse. Sie meint jedoch daraus zwingend ableiten zu können, daß die neben dem Wohnrecht beantragte Einverleibung des Nutzungsrechtes nur als Einverleibung des Gebrauchsrechtes iS des Paragraph 504, ABGB verstanden werden könne, weshalb die Einverleibung des lebenslänglichen alleinigen Wohnrechtes und Gebrauchsrechtes an diesem Haus samt Garten hätte bewilligt werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua. nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und auch der Urkundeninhalt in der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen läßt (NZ 1988, 289; NZ 1989, 163 und 226 ua). Dies ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - aber nur dann der Fall, wenn das einzutragende Recht aus den Urkunden selbst hervorgeht, nicht aber, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann (vgl. MGA GBG3 § 94 GBG E. 86). Nach der der begehrten Eintragung zugrunde gelegten Amtsbestätigung (Beil./B) kann das lebenslängliche alleinige Nutzungs- und Wohnrecht an diesem Haus samt Garten für die Zweitantragstellerin einverleibt werden. Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen - allenfalls einschließlich eines Hausgartens -, und zwar je nach dem Umfang der Gestattung; bei Überlassung eines ganzen Gebäudes oder mehrerer Wohnungen, also ohne Einschränkung auf den persönlichen Gebrauch wird Wohnungsfruchtgenuß anzurechnen sein, andernfalls Wohnungsgebrauchsrecht (Koziol-Welser II8 156; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1, 4 und 5 zu § 521; Pimmer in Schwimann, ABGB II, Rz 26 zu § 521). Welche der beiden Formen vorliegt, ist daher Auslegungsfrage. Da nach der dem Grundbuchsgesuch zugrunde gelegten Amtsbestätigung der Zweitantragstellerin das "alleinige Nutzungs- und Wohnrecht" an einem im Grundbuch noch nicht ersichtlichen Haus, dessen Größe nicht bekannt ist, samt Garten eingeräumt wurde, reicht die Grundbuchsurkunde zu der nach § 12 GBG erforderlichen Präzisierung der Art bzw. des Umfanges der Dienstbarkeit der Wohnung nicht aus. Denn es kann weder mit Sicherheit gesagt werden, ob der Zweitantragstellerin ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenuß, noch ob das "Nutzungsrecht", soweit es nicht vom Wohnungsrecht erfaßt ist und allein auf den Garten bezogen werden könnte, uneingeschränkt oder bloß unter Beschränkung auf den (alleinigen) persönlichen Bedarf eingeräumt wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua. nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und auch der Urkundeninhalt in der materiellrechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen läßt (NZ 1988, 289; NZ 1989, 163 und 226 ua). Dies ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - aber nur dann der Fall, wenn das einzutragende Recht aus den Urkunden selbst hervorgeht, nicht aber, wenn es bloß aus Folgerungen erschlossen werden kann vergleiche MGA GBG3 Paragraph 94, GBG E. 86). Nach der der begehrten Eintragung zugrunde gelegten Amtsbestätigung (Beil./B) kann das lebenslängliche alleinige Nutzungs- und Wohnrecht an diesem Haus samt Garten für die Zweitantragstellerin einverleibt werden. Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuß an Wohnräumen - allenfalls einschließlich eines Hausgartens -, und zwar je nach dem Umfang der Gestattung; bei Überlassung eines ganzen Gebäudes oder mehrerer Wohnungen, also ohne Einschränkung auf den persönlichen Gebrauch wird Wohnungsfruchtgenuß anzurechnen sein, andernfalls Wohnungsgebrauchsrecht (Koziol-Welser II8 156; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1, 4 und 5 zu Paragraph 521,; Pimmer in Schwimann, ABGB römisch zwei, Rz 26 zu Paragraph 521,). Welche der beiden Formen vorliegt, ist daher Auslegungsfrage. Da nach der dem Grundbuchsgesuch zugrunde gelegten Amtsbestätigung der Zweitantragstellerin das "alleinige Nutzungs- und Wohnrecht" an einem im Grundbuch noch nicht ersichtlichen Haus, dessen Größe nicht bekannt ist, samt Garten eingeräumt wurde, reicht die Grundbuchsurkunde zu der nach Paragraph 12, GBG erforderlichen Präzisierung der Art bzw. des Umfanges der Dienstbarkeit der Wohnung nicht aus. Denn es kann weder mit Sicherheit gesagt werden, ob der Zweitantragstellerin ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Wohnungsfruchtgenuß, noch ob das "Nutzungsrecht", soweit es nicht vom Wohnungsrecht erfaßt ist und allein auf den Garten bezogen werden könnte, uneingeschränkt oder bloß unter Beschränkung auf den (alleinigen) persönlichen Bedarf eingeräumt wurde.
Dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.