Aus der Begründung:
Nach § 4 LohnpfändungsG. sind fortlaufende Einkünfte aus Ausgedingsverträgen nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Nun beschwerte sich der Kläger in seiner Berufung darüber, daß bei der Berechnung des Freibetrages nach § 5 LohnpfändungsG. - das sind 500 S monatlich - das Erstgericht zu dem dem Kläger aus den Übergabsverträgen zustehenden Handgeld auch die Elternrente von 371 S und die Blindenrente von 450 S zugeschlagen habe. Der Kläger meint, daß dieser Vorgang gesetzwidrig sei. Der Oberste Gerichtshof vermag ihm hierin jedoch nicht zu folgen. Nach § 55 KOVG. 1957 ist die Zulässigkeit der Pfändung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 6 LohnpfändungsG. zu beurteilen. Der Zweck des Lohnpfändungsgesetzes ist, dem Arbeitnehmer oder einer Person, die ihm gleichgestellt ist, aus den nur bedingt pfändbaren Bezügen einen pfändungsfreien Betrag von monatlich 500 S zu sichern. Es sind daher die Bezüge, die nach dem Lohnpfändungsgesetz bedingt pfändbar sind (§ 4 des Gesetzes), ebenso wie Arbeitseinkommen aus mehreren Dienstverhältnissen zusammenzurechnen.Nach Paragraph 4, LohnpfändungsG. sind fortlaufende Einkünfte aus Ausgedingsverträgen nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu einer vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Nun beschwerte sich der Kläger in seiner Berufung darüber, daß bei der Berechnung des Freibetrages nach Paragraph 5, LohnpfändungsG. - das sind 500 S monatlich - das Erstgericht zu dem dem Kläger aus den Übergabsverträgen zustehenden Handgeld auch die Elternrente von 371 S und die Blindenrente von 450 S zugeschlagen habe. Der Kläger meint, daß dieser Vorgang gesetzwidrig sei. Der Oberste Gerichtshof vermag ihm hierin jedoch nicht zu folgen. Nach Paragraph 55, KOVG. 1957 ist die Zulässigkeit der Pfändung der nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 6, LohnpfändungsG. zu beurteilen. Der Zweck des Lohnpfändungsgesetzes ist, dem Arbeitnehmer oder einer Person, die ihm gleichgestellt ist, aus den nur bedingt pfändbaren Bezügen einen pfändungsfreien Betrag von monatlich 500 S zu sichern. Es sind daher die Bezüge, die nach dem Lohnpfändungsgesetz bedingt pfändbar sind (Paragraph 4, des Gesetzes), ebenso wie Arbeitseinkommen aus mehreren Dienstverhältnissen zusammenzurechnen.
Geht man von dieser Rechtsansicht aus, dann übersteigt bereits die Elternrente und das von Maria K. zu leistende Handgeld die Freigrenze von 500 S monatlich. Es ist daher zu untersuchen, ob nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der Forderung des Klägers auf Zahlung des Handgeldes und der Höhe seiner Bezüge, die Pfändung und damit die Aufrechnung mit den der Beklagten zustehenden Kostenforderungen der Billigkeit entspricht. Der Oberste Gerichtshof bejaht dies. Dem Kläger steht außer der Forderung auf Leistung eines Handgeldes gegen die Beklagte, mit der allein die Kostenforderung aufgerechnet wird, eine Forderung auf Zahlung eines Handgeldes in der gleichen Höhe gegen Maria K. zu. Er hat gegen beide Liegenschaftsübernehmerinnen einen Anspruch auf Betreuung. Darüber hinaus steht ihm ein Anspruch auf eine Blindenrente und auf eine Elternrente von zusammen 821 S zu. Bedenkt man nun, daß der Kläger von dem mit der Beklagten abgeschlossenen, Ausgedingscharakter tragenden, Leibrentenvertrag zurückgetreten ist und die Liegenschaften wieder zurückverlangt hat, in diesem Rechtsstreit aber im Hinblick auf den Standpunkt der Rechtsprechung, daß ihm ein Rücktrittsrecht nicht zustand, unterlegen ist, dann muß die Aufrechnung der aus dem erwähnten Rechtsstreit der Beklagten zustehenden Kostenforderungen mit dem dem Kläger aus dem Leibrentenvertrag zustehenden Anspruch auf Leistung eines Handgeldes als billig angesehen werden.
Daß der Kläger etwa sonst bewegliches Vermögen besitze, das zur Pfändung herangezogen werden könnte, wurde nicht behauptet. Es ist dies auch nicht anzunehmen, weil er ja außer den Gegenständen seines persönlichen Bedarfes alles, was er besaß, der Beklagten und der Maria K. übergeben hat.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht die Aufrechnung mit den Kostenforderungen der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt zulässig ist, weil diese Forderungen mit den in der Klage geltend gemachten Forderungen des Klägers auf Leistung eines Handgeldes in rechtlichem Zusammenhang stehen (§ 293 Abs. 3 EO.; s. hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 516; SZ. XXVI 200 u. a.). Aus diesen Erwägungen erweist sich die Sache im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes als spruchreif. Was den Spruch des Erstgerichtes anlangt, in dem die Aufrechnung mit Forderungen vorgenommen wird, über die bereits ein Exekutionstitel besteht, entspricht die Formulierung allerdings nicht den Auffassungen des Obersten Gerichtshofes (vgl. hiezu SZ. XVII 58, SZ. XXVI 54 und in letzter Zeit RiZ. 1960 S. 122). Darauf wurde schon im Berufungsurteil hingewiesen.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht die Aufrechnung mit den Kostenforderungen der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt zulässig ist, weil diese Forderungen mit den in der Klage geltend gemachten Forderungen des Klägers auf Leistung eines Handgeldes in rechtlichem Zusammenhang stehen (Paragraph 293, Absatz 3, EO.; s. hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch sechs 516; SZ. römisch 26 200 u. a.). Aus diesen Erwägungen erweist sich die Sache im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes als spruchreif. Was den Spruch des Erstgerichtes anlangt, in dem die Aufrechnung mit Forderungen vorgenommen wird, über die bereits ein Exekutionstitel besteht, entspricht die Formulierung allerdings nicht den Auffassungen des Obersten Gerichtshofes vergleiche hiezu SZ. römisch siebzehn 58, SZ. römisch 26 54 und in letzter Zeit RiZ. 1960 S. 122). Darauf wurde schon im Berufungsurteil hingewiesen.