Begründung:
Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1809 GB*****.
Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist bei den Pfandrechten der B***** AG C-LNR 2, 3, 4 und 7 jeweils die „Übertragung des Pfandrechts an die R***** reg. GenmbH" eingetragen. Dies aufgrund eines Antrags auf „Anmerkung des Gläubigerwechsels gemäß § 1422 ABGB zu den Pfandrechten der B***** AG, C-LNR 2, 3, 4 und 7, wodurch nunmehr die R***** reg. GenmbH als Pfandgläubigerin aufscheinen wird". Gegen den dieses Begehren bewilligenden Beschluss vom 18. 5. 1995 (GZl 1596/95) des Bezirksgerichtes Hall i. T. hatte der Antragsteller seinerzeit einen Rekurs erhoben, ihn jedoch wieder zurückgezogen. Ein Rekurs seiner Ehegattin wurde rechtskräftig zurückgewiesen (5 Ob 2165/96k).Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist bei den Pfandrechten der B***** AG C-LNR 2, 3, 4 und 7 jeweils die „Übertragung des Pfandrechts an die R***** reg. GenmbH" eingetragen. Dies aufgrund eines Antrags auf „Anmerkung des Gläubigerwechsels gemäß Paragraph 1422, ABGB zu den Pfandrechten der B***** AG, C-LNR 2, 3, 4 und 7, wodurch nunmehr die R***** reg. GenmbH als Pfandgläubigerin aufscheinen wird". Gegen den dieses Begehren bewilligenden Beschluss vom 18. 5. 1995 (GZl 1596/95) des Bezirksgerichtes Hall i. T. hatte der Antragsteller seinerzeit einen Rekurs erhoben, ihn jedoch wieder zurückgezogen. Ein Rekurs seiner Ehegattin wurde rechtskräftig zurückgewiesen (5 Ob 2165/96k).
Am 26. 11. 2004 begehrte der Antragsteller, das Grundbuchsgericht solle die Anmerkung des Gläubigerwechsels löschen. Wegen einer „Drucksituation" habe er den seinerzeitigen Rekurs gegen die Anmerkung des Gläubigerwechsels zurückziehen müssen. Das ändere aber nichts daran, dass die Anmerkung des Gläubigerwechsels grundbuchsrechtlich unzulässig und daher mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sei, keine rechtlichen Wirkungen zeitigen könne und daher als unzulässige Eintragung zu löschen sei. Außerdem hätte der Gläubigerwechsel seiner Zustimmung bedurft, welche nicht rechtswirksam sondern unter Berufung auf eine nicht mehr gültige Vollmacht von einem Dritten für ihn abgegeben worden sei.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Löschung der Anmerkung des Gläubigerwechsels ab. Nach der Aktenlage seien die Eintragungen nicht unzulässig, daher keine Vorgangsweise nach § 130 GBG angezeigt. Auf Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers könne im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren nicht eingegangen werden.Das Erstgericht wies das Begehren auf Löschung der Anmerkung des Gläubigerwechsels ab. Nach der Aktenlage seien die Eintragungen nicht unzulässig, daher keine Vorgangsweise nach Paragraph 130, GBG angezeigt. Auf Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers könne im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren nicht eingegangen werden.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Soweit das Anliegen des Antragstellers tatsächlich auf eine Löschung nach § 130 GBG gerichtet sei, wäre gegen deren Ablehnung kein Rekurs zulässig.Soweit das Anliegen des Antragstellers tatsächlich auf eine Löschung nach Paragraph 130, GBG gerichtet sei, wäre gegen deren Ablehnung kein Rekurs zulässig.
Im Übrigen entspreche es der herrschenden Auffassung, dass im Fall eines (gesetzlichen) Gläubigerwechsels nach § 1422 ABGB das Grundbuch nach § 136 GBG zu berichtigen sei (EvBl 1976/54; Hoyer in JBl 1991, 710). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller bekämpften Eintragungen auf einem in Rechtskraft erwachsenen Grundbuchsbeschluss beruhen. Die Voraussetzungen dafür könnten daher nicht neuerlich geprüft werden, auch nicht Jahre später durch Anträge auf Löschung unzulässiger Eintragungen bekämpft werden.Im Übrigen entspreche es der herrschenden Auffassung, dass im Fall eines (gesetzlichen) Gläubigerwechsels nach Paragraph 1422, ABGB das Grundbuch nach Paragraph 136, GBG zu berichtigen sei (EvBl 1976/54; Hoyer in JBl 1991, 710). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller bekämpften Eintragungen auf einem in Rechtskraft erwachsenen Grundbuchsbeschluss beruhen. Die Voraussetzungen dafür könnten daher nicht neuerlich geprüft werden, auch nicht Jahre später durch Anträge auf Löschung unzulässiger Eintragungen bekämpft werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs angesichts klarer Rechtslage nicht zulässig sei.