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Entscheidung 5 Ob 46/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Wohnungseigentumsrecht

Geschäftszahl

5Ob46/23k

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die Antragsgegnerin R*, sowie sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, hier: Ablehnung eines Sachverständigen, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 292/22p-62, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. September 2022, GZ 26 Msch 20/17g-59, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt von allen Antragsgegnern gestützt auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG die Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. Die Risse in seiner Wohnung und die Schäden an den Verbundfenstern seien ernste Schäden des Hauses.

[2]                  In diesem Verfahren bestellte das Erstgericht DI Dr. S* zum Sachverständigen. Dieser legte Befund und Gutachten samt Ergänzung vor. Danach lehnte der Antragsteller den Sachverständigen als befangen ab.

[3]           Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab.

[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurück. Verfahrensleitende Beschlüsse seien nach Paragraph 45, zweiter Satz AußStrG grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, dies gelte auch für die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen.

[5]           Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht mit 10.000 EUR nicht übersteigend. Den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[6]           Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

[7]           Diese Vorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

[8] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungswert an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG; 5 Ob 74/19x mwN).

[9] 2. Der in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG; Paragraph 52, Absatz 2, WEG) und daher vom Rekursgericht zu bewerten. Dieser Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 74/19x mwN). Eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts liegt hier nicht vor. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht.

[10] 3. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs des Antragstellers daher jedenfalls unzulässig.

[11] 4. Wird aber gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623). Das Rechtsmittel des Antragstellers wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

[12]       5. Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E138219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00046.23K.0418.000

Im RIS seit

03.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230418_OGH0002_0050OB00046_23K0000_000