[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.
[5] 1. Nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Die Präklusivfrist zur Geltendmachung dieser Unwirksamkeit endet nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG bei befristeten Hauptmietverhältnissen frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. 1. Nach Paragraph 16, Absatz 8, Satz 1 MRG sind Mietzinsvereinbarungen unwirksam, soweit sie den nach den Absätzen 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Die Präklusivfrist zur Geltendmachung dieser Unwirksamkeit endet nach Paragraph 16, Absatz 8, Satz 3 MRG bei befristeten Hauptmietverhältnissen frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis.
[6] 2. Diese Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen soll dem Mieter die Möglichkeit bieten, noch nach Mietende einen allfälligen Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsüberschreitung gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG geltend zu machen. Solange ein Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Erst nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag steht er nicht mehr unter dem Druck, bei Geltendmachung dieses Rechts eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu gefährden (5 Ob 105/24p; 5 Ob 211/22y je mwN). 2. Diese Verlängerung der Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen soll dem Mieter die Möglichkeit bieten, noch nach Mietende einen allfälligen Rückforderungsanspruch wegen Mietzinsüberschreitung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG geltend zu machen. Solange ein Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Erst nach endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag steht er nicht mehr unter dem Druck, bei Geltendmachung dieses Rechts eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu gefährden (5 Ob 105/24p; 5 Ob 211/22y je mwN).
[7] 3. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt von Gesetzes wegen mit dem Zeitpunkt der Einverleibung seines Eigentums in den bestehenden Mietvertrag ein (RS0104141). Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird dadurch nicht geändert (RS0021130 [T2]; RS0021158 [T3]). Tritt der Erwerber der Liegenschaft daher in einen befristeten Mietvertrag ein, ändert sich an der Drucksituation aus Sicht des Mieters nichts. Die Wertungen des Gesetzgebers (RV 555 BlgNR 20. GP 14, 18) kommen in einem solchen Fall daher gleichermaßen zum Tragen. Solange der Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Mieter müsse nicht (auch) gegen den neuen Vermieter vorgehen, sondern könne seinen Antrag auf die Nachprüfung der den alten Vermieter betreffenden Zinsperioden beschränken. Schon die grundsätzliche Bereitschaft des Mieters, den Rechtsweg zu beschreiten, kann den neuen Vermieter dazu veranlassen, den Vertrag nicht zu verlängern, muss er doch fürchten, der Mieter plane ihm gegenüber nach Ende des Vertragsverhältnisses in gleicher Weise vorzugehen. 3. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt von Gesetzes wegen mit dem Zeitpunkt der Einverleibung seines Eigentums in den bestehenden Mietvertrag ein (RS0104141). Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird dadurch nicht geändert (RS0021130 [T2]; RS0021158 [T3]). Tritt der Erwerber der Liegenschaft daher in einen befristeten Mietvertrag ein, ändert sich an der Drucksituation aus Sicht des Mieters nichts. Die Wertungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 555, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 14, , 18) kommen in einem solchen Fall daher gleichermaßen zum Tragen. Solange der Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt ist, soll die Präklusivfrist nicht ablaufen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Mieter müsse nicht (auch) gegen den neuen Vermieter vorgehen, sondern könne seinen Antrag auf die Nachprüfung der den alten Vermieter betreffenden Zinsperioden beschränken. Schon die grundsätzliche Bereitschaft des Mieters, den Rechtsweg zu beschreiten, kann den neuen Vermieter dazu veranlassen, den Vertrag nicht zu verlängern, muss er doch fürchten, der Mieter plane ihm gegenüber nach Ende des Vertragsverhältnisses in gleicher Weise vorzugehen.
[8] 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgegebenen Leitlinien sowie den Wertungen des Gesetzgebers und ist nicht zu beanstanden. Dass ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt noch nicht zu entscheiden war, begründet daher auch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042742 [T12; T13; T17]).
[9] 5. Ob im Mietvertrag selbst ein Befristungsabschlag ausgewiesen ist, ist für die Frage des höchstzulässigen Mietzinses unter Berücksichtigung eines solchen Abzugs unerheblich. Mit seinen Ausführungen in diesem Zusammenhang kann der Erstantragsgegner weder eine Mangelhaftigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht aufzeigen.