Aus der Begründung:
Die im Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 126 GBG. in jenen Fällen keine Gültigkeit habe, in denen das Verfahren nicht nach dem Grundbuchsgesetz, sondern durch andere dem Verfahren außer Streitsachen angehörige Gesetze bestimmt wird (z. B. § 62 GAG., § 32 LiegTeilG.) und daß in diesen Fällen die Möglichkeit der Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußstrG. bestehe, ist richtig und wird von der Lehre und Rechtsprechung geteilt (Bartsch, Das allgemeine österreichische Grundbuchsgesetz[7], S. 601, die dort zitierten Entscheidungen sowie GlUNF. 884, RiZ. 1935, S. 168, Rspr. 1935, Nr. 202, SZ. XXXIII 34, 5 Ob 110/60). Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, ob die Einverleibung eines Pfandrechtes zu bewilligen sei. Die Erledigung dieses Gesuches hat jedoch nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes und in einem durch dieses Gesetz bestimmten Verfahren zu erfolgen. Das Rekursgericht hat sich in seinem, den Abweisungsbescheid des Erstgerichtes bestätigenden Beschluß deshalb auch ausdrücklich auf die Vorschrift des § 94 (1) Z. 2 GBG. bezogen. Daß bei Prüfung der Frage, ob die Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft gegrundet sind, auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes - und zwar hier der Ausgleichsordnung - Bedacht genommen wurde, ändert nichts daran, daß die Abweisung des Grundbuchsgesuches dennoch im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG. geregelten Verfahrens und nach einer Vorschrift des Grundbuchsgesetzes erfolgte. Daraus folgt aber, daß gemäß § 126 (1) GBG. ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes unstatthaft ist, so daß dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zu den Ausführungen des Rekurses Stellung zu nehmen. Der unzulässige Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.Die im Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 126, GBG. in jenen Fällen keine Gültigkeit habe, in denen das Verfahren nicht nach dem Grundbuchsgesetz, sondern durch andere dem Verfahren außer Streitsachen angehörige Gesetze bestimmt wird (z. B. Paragraph 62, GAG., Paragraph 32, LiegTeilG.) und daß in diesen Fällen die Möglichkeit der Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußstrG. bestehe, ist richtig und wird von der Lehre und Rechtsprechung geteilt (Bartsch, Das allgemeine österreichische Grundbuchsgesetz[7], S. 601, die dort zitierten Entscheidungen sowie GlUNF. 884, RiZ. 1935, S. 168, Rspr. 1935, Nr. 202, SZ. römisch 33 34, 5 Ob 110/60). Im vorliegenden Fall handelt es sich darum, ob die Einverleibung eines Pfandrechtes zu bewilligen sei. Die Erledigung dieses Gesuches hat jedoch nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes und in einem durch dieses Gesetz bestimmten Verfahren zu erfolgen. Das Rekursgericht hat sich in seinem, den Abweisungsbescheid des Erstgerichtes bestätigenden Beschluß deshalb auch ausdrücklich auf die Vorschrift des Paragraph 94, (1) Ziffer 2, GBG. bezogen. Daß bei Prüfung der Frage, ob die Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des Schuldners zur Verfügung über die zu belastende Liegenschaft gegrundet sind, auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes - und zwar hier der Ausgleichsordnung - Bedacht genommen wurde, ändert nichts daran, daß die Abweisung des Grundbuchsgesuches dennoch im Rahmen eines durch die Bestimmungen des GBG. geregelten Verfahrens und nach einer Vorschrift des Grundbuchsgesetzes erfolgte. Daraus folgt aber, daß gemäß Paragraph 126, (1) GBG. ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes unstatthaft ist, so daß dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, zu den Ausführungen des Rekurses Stellung zu nehmen. Der unzulässige Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.