Prozessentscheidend ist die Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein klagbarer Anspruch auf Zahlung an die Firma A***** zusteht. Daran kann nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht gezweifelt werden. Nach diesen gingen die Vereinbarungen zwischen den drei an den Geschäftsbeziehungen beteiligten Parteien dahin, dass die Klägerin die ihr von den Beklagten bekanntgegebenen Warenmenge bei der Firma A***** bestellte, dass diese sie unmittelbar an die Beklagten lieferte und dass die Beklagten unmittelbar an die Firma A***** zu bezahlen hatten. Aus der ganzen Korrespondenz ergibt sich aber eindeutig, dass die unmittelbaren Lieferungen und Zahlungen zwischen der Firma A***** und den Beklagten nur auf den Vereinbarungen der Klägerin einerseits mit der Firma A***** und andererseits mit den Beklagten beruhten. Eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen der Firma A***** und den Beklagten bestand nicht und wurde von der Firma A***** auch ausdrücklich abgelehnt, obwohl sich die Beklagten in dem Bestreben, die Klägerin auszuschalten, um eine solche bemühten. Auch gegenüber der Klägerin hat die Firma A***** stets betont, dass sie sich wegen ihrer Forderungen nur an die Klägerin als ihre Vertragsparteien halten werde.
Diese Sachlage wurde vom Berufungsgericht zutreffend dahin beurteilt, dass der Klägerin auf Grund der festgestellten Vereinbarungen ein Anspruch zustehe, dass die Beklagte die erhaltenen Lieferungen bezahlen, und zwar nicht an die Klägerin selbst, sondern unmittelbar an die Firma A*****. Warum der Klägerin, die auf Grund ihrer Bestellungen direkt der Firma A***** für die Bezahlung der gelieferten Waren haftet und jederzeit von ihr geklagte werden kann, hinsichtlich ihres Klagebegehrens kein Rechtsschutzanspruch zustehen sollte, wie die Beklagten behaupten, ist unerfindlichen. Sie hat ja überhaupt keine andere Möglichkeit, sich von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma A***** zu befreien, da diese mit Recht auf dem Standpunkt steht, mit der Klägerin und nicht mit den Beklagten kontrahiert zu haben.
Es ist ohne Bedeutung, dass die Firma A***** den Generalvertretungsvertrag mit den Klägerin gelöst hat, weil diese Auflösung nur ex nunc wirkt und die Klägerin nicht von ihren Verpflichtungen aus den während des Bestehens des Vertragsverhältnisses vorgenommenen Bestellungen befreit. Die Untergerichte gehen keineswegs davon aus, dass die Parteien einen Scheinvertrag geschlossen haben, wie die Revisionswerber meinen. Sie nehmen zwar die Absicht der Parteien, einer doppelten Umsatzbesteuerung auszuweichen, als erwiesen an, stellen aber fest, dass sie diese Absicht eben durch die von ihnen tatsächlich gewollten Regelung ihrer Geschäftsbeziehungen verwirklicht haben. Das Berufungsgericht ließ nur die rechtliche Qualifikation dieser Geschäftsbeziehungen auf sich beruhen, bejahte aber die daraus entspringenden Rechtsverbindlichkeiten.
Davon, dass den Beklagten für ihre Aufwendungen gemäß § 369 HGB ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es ein solches nur dann gibt, wenn bestimmte Geldstücke geschuldet werden, nicht aber an einer Geldsummenschuld. Gegen solche Schulden ist lediglich eine Kompensation möglich, von deren Geltendmachung die Beklagten ausdrücklich abgesehen haben (Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch 3. Auflg., Anm 17 zu § 369, Reichsgerichtsrätekommentar, 1. Auflg., Anm 14 zu § 369, Düringer-Hachenburg, Das Handelsgesetzbuch 3. Auflg., Anm 5 zu § 369).Davon, dass den Beklagten für ihre Aufwendungen gemäß Paragraph 369, HGB ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es ein solches nur dann gibt, wenn bestimmte Geldstücke geschuldet werden, nicht aber an einer Geldsummenschuld. Gegen solche Schulden ist lediglich eine Kompensation möglich, von deren Geltendmachung die Beklagten ausdrücklich abgesehen haben (Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch 3. Auflg., Anmerkung 17 zu Paragraph 369,, Reichsgerichtsrätekommentar, 1. Auflg., Anmerkung 14 zu Paragraph 369,, Düringer-Hachenburg, Das Handelsgesetzbuch 3. Auflg., Anmerkung 5 zu Paragraph 369,).
Die rechtlichen Revisionsausführungen sind daher zur Gänze
unberechtigt.
Auch die Mängelrüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung zu den prozessentscheidenden Fragen, nämlich, ob der Klägerin trotz Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zur Firma A***** der geltend - gemachten Anspruch zustehe, ausführlich auseinandergesetzt. In der Revision wird auch nicht dargelegt, auf welche Berufungsausführungen die angefochtene Entscheidung einzugehen unterlassen habe und inwiefern das Berufungsverfahren dadurch mangelhaft geblieben sein soll. Was insbesondere die unter II der Berufung vorgetragenen Ausführungen zur Frage der Stundung der Klagsforderung anlagt, so ist das Berufungsgericht hierauf mit Recht nicht eingegangen, weil die Beklagten selbst nur eine Stundung bis Ende 1958 behauptet haben. Da die Verhandlung in erster Instanz am 9. 3. 1959 geschlossen wurde, war die Forderung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig.Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung zu den prozessentscheidenden Fragen, nämlich, ob der Klägerin trotz Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zur Firma A***** der geltend - gemachten Anspruch zustehe, ausführlich auseinandergesetzt. In der Revision wird auch nicht dargelegt, auf welche Berufungsausführungen die angefochtene Entscheidung einzugehen unterlassen habe und inwiefern das Berufungsverfahren dadurch mangelhaft geblieben sein soll. Was insbesondere die unter römisch zwei der Berufung vorgetragenen Ausführungen zur Frage der Stundung der Klagsforderung anlagt, so ist das Berufungsgericht hierauf mit Recht nicht eingegangen, weil die Beklagten selbst nur eine Stundung bis Ende 1958 behauptet haben. Da die Verhandlung in erster Instanz am 9. 3. 1959 geschlossen wurde, war die Forderung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls fällig.
Deshalb brauchte das Berufungsgericht auch auf die Ausführungen der Berufung zur Frage, ob und gegen Bezahlung welchen Betrages die Klägerin verpflichtet ist, das bei den Beklagten noch vorhandene Warenlager zu übernehmen, nicht einzugehen, da sich die Beklagten die Geltendmachung dieser Forderungen, wie auch allfälliger Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin ausdrücklich vorbehalten haben.
In den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verwechseln die Revisionswerber die Wiedergabe der erstgerichtlichen Begründung mit den eigenen Darlegungen des Berufungsgerichtes. Dieses ist auf die Frage des Wertes des bei den Beklagten noch vorhandenen Warenlagers mit Recht gar nicht eingegangen. Mit den Worten, „es sei nicht feststellbar, welchen Wert das Lager bei den Beklagten besitze", hat es nur Ausführungen des Erstgerichtes wiedergegeben. Es ist auch nicht aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagten hätten nicht einmal behauptet, dass das Klagerecht der Klägerin wegen Auflösung des Vertrages weggefallen sei. Tatsächlich haben die Beklagten (auf S. 52 des Aktes) lediglich aus der Verpflichtung der Klägerin, das Warenlager gegen Ablösung seines Wertes zurückzunehmen, gefolgert, dass die Klägerin auch verpflichtet sei, die noch offenen Forderungen der Firma A***** zu bezahlen. Diese Meinung ist jedoch unrichtig. Auf Grund der festgestellten Vereinbarung sind die Beklagten verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen zu bezahlen und dadurch die Klägerin aus ihrer Haftung gegenüber der Firma A***** zu befreien. Ob und gegen Bezahlung welchen Betrages die Klägerin verpflichtet ist, das restliche Warenlager zurückzunehmen, wird erst zu klären sein, wenn die Beklagten diesen Anspruch, dessen Geltendmachung sie sich vorbehalten haben, tatsächlich erheben.
Es war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.