Begründung:
Die Klägerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft *****, die von der Beklagten, einer GBV, verwaltet wird. Letztere ließ im November 1993 auf Anraten eines Gärtners fünf im Garten - einem allgemeinen Teil der Liegenschaft - stehende Obstbäume entfernen.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe die Bäume "ohne Zustimmung der Klägerin aufgrund eines rechtsunwirksamen Mehrheitsbeschlusses von 22 Wohnungsmiteigentümern ersatzlos entfernt, obwohl sie wachstumsmäßig noch viele Jahre lang erfolgreich Früchte getragen hätten", sie habe also "ohne sachlich hinreichende Begründung" gehandelt, wodurch sich die Klägerin "in ihrem Recht auf gemeinschaftliche Gartennutzung beeinträchtigt erachtet", hat die Klägerin im streitigen Rechtsweg zunächst begehrt, die Beklagte zur Wiederherstellung des vorigen Zustands, nämlich zur Anpflanzung 25 Jahre alter Obstbäume (sechs an der Zahl, die noch näher konkretisiert wurden) zu verurteilen. In der mündlichen Streitverhandlung am 14.11.1995 änderte dann die Klägerin ihr Urteilsbegehren dergestalt, daß sich die Wiederherstellungsverpflichtung der Beklagten auf die Anpflanzung ältester im Handel erhältlicher Obstbäume zu beziehen habe. Schließlich erhob die Klägerin in der mündlichen Streitverhandlung am 11.11.1996 "für den Fall, daß dem Begehren nach Naturalrestitution nicht stattgegeben wird", noch folgendes Eventualbegehren: "Die Beklagte sei schuldig (zu erkennen), an die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses ... S 35.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu zahlen".
Die Beklagte hat aus Gründen, die hier nicht zu erörtern sind, die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auch seine Entscheidungsgründe sind hier nicht von Belang, weil es ausschließlich die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die gegenständliche Klage zu beurteilen gilt.
Das Berufungsgericht nahm die Berufung der Klägerin zum Anlaß, das Ersturteil als nichtig aufzuheben und die Klage unter gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten beider Instanzen zurückzuweisen. Es begründete diese Entscheidung wie folgt:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Fall handle es sich um eine Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter. In einer Konstellation wie dieser, sei zur Frage der anwendbaren Verfahrensart § 26 Abs 1 Z 5 WEG zu beachten. Diese Bestimmung verweise Angelegenheiten, bei denen es sich um die Durchsetzung der Pflichten des Verwalters handelt (§ 16 Abs 3, § 17 WEG), in das Verfahren außer Streitsachen. Man könne nun argumentieren, daß es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine solche Durchsetzung der Pflichten des Verwalters handelt, und zwar konkret in dem Sinn, daß dieser seine sich aus dem Verwaltervertrag ergebenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft dadurch verletzt hat, daß er unberechtigerweise eine Rodung von Obstbäumen veranlaßte.Bei dem verfahrensgegenständlichen Fall handle es sich um eine Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter. In einer Konstellation wie dieser, sei zur Frage der anwendbaren Verfahrensart Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG zu beachten. Diese Bestimmung verweise Angelegenheiten, bei denen es sich um die Durchsetzung der Pflichten des Verwalters handelt (Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, WEG), in das Verfahren außer Streitsachen. Man könne nun argumentieren, daß es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine solche Durchsetzung der Pflichten des Verwalters handelt, und zwar konkret in dem Sinn, daß dieser seine sich aus dem Verwaltervertrag ergebenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft dadurch verletzt hat, daß er unberechtigerweise eine Rodung von Obstbäumen veranlaßte.
Es sei einzuräumen, daß durchaus Bedenken gegen die Auffassung bestehen können, derartige Rechtsstreitigkeiten in einem Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, zumal ja im Falle, daß die Rodung der Obstbäume nicht durch den gemeinsamen Hausverwalter, sondern beispielsweise durch einen anderen Miteigentümer oder gar einen außenstehenden Dritten vorgenommen wird, zweifellos der streitige Rechtsweg zu wählen wäre. Allein auf Grund der durch das 3. WÄG vorgenommenen textlichen Novellierung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG erscheine die vom Berufungsgericht gewählte Lösung zwingend. Sei nämlich bis zur Novellierung des § 26 WEG durch das BGBl 1993/800 nur die Abhandlung gewisser, taxativ aufgezählter Streitigkeiten mit dem Verwalter in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen gewesen (§ 26 Abs 1 Z 4 WEG in der Fassung vor 1994), so ergebe sich durch die besagte Neutextierung des § 26 WEG eine Änderung dahingehend, daß nunmehr die Durchsetzung aller im § 17 WEG genannten Pflichten des Verwalters, wozu zweifellos auch die sich aus dem Verwaltervertrag ergebende allgemeine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit zähle, oder desjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, ins Außerstreitverfahren verwiesen wurde (siehe Würth/Zingher, WohnR 1994, § 26 WEG Anm 3).Es sei einzuräumen, daß durchaus Bedenken gegen die Auffassung bestehen können, derartige Rechtsstreitigkeiten in einem Verfahren außer Streitsachen zu behandeln, zumal ja im Falle, daß die Rodung der Obstbäume nicht durch den gemeinsamen Hausverwalter, sondern beispielsweise durch einen anderen Miteigentümer oder gar einen außenstehenden Dritten vorgenommen wird, zweifellos der streitige Rechtsweg zu wählen wäre. Allein auf Grund der durch das 3. WÄG vorgenommenen textlichen Novellierung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG erscheine die vom Berufungsgericht gewählte Lösung zwingend. Sei nämlich bis zur Novellierung des Paragraph 26, WEG durch das BGBl 1993/800 nur die Abhandlung gewisser, taxativ aufgezählter Streitigkeiten mit dem Verwalter in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen gewesen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG in der Fassung vor 1994), so ergebe sich durch die besagte Neutextierung des Paragraph 26, WEG eine Änderung dahingehend, daß nunmehr die Durchsetzung aller im Paragraph 17, WEG genannten Pflichten des Verwalters, wozu zweifellos auch die sich aus dem Verwaltervertrag ergebende allgemeine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Verwaltertätigkeit zähle, oder desjenigen, der diese Tätigkeit ausübt, ins Außerstreitverfahren verwiesen wurde (siehe Würth/Zingher, WohnR 1994, Paragraph 26, WEG Anmerkung 3).
Dabei werde nicht verkannt, daß durch diese Ansicht die verfahrensmäßige Abhandlung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf eine völlig neue Grundlage gestellt werde. Die Ansicht erweise sich aber im Hinblick auf den diesbezüglich klaren Wortlaut der novellierten Bestimmung als einzig mögliche. Eine höchstgerichtliche Entscheidung über die Auswirkungen der Neutextierung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG liege, soweit ersichtlich, noch nicht vor, sodaß ein Rekurs gegen diesen Beschluß zur Klärung der nunmehrigen Rechtslage beitragen könnte.Dabei werde nicht verkannt, daß durch diese Ansicht die verfahrensmäßige Abhandlung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter auf eine völlig neue Grundlage gestellt werde. Die Ansicht erweise sich aber im Hinblick auf den diesbezüglich klaren Wortlaut der novellierten Bestimmung als einzig mögliche. Eine höchstgerichtliche Entscheidung über die Auswirkungen der Neutextierung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG liege, soweit ersichtlich, noch nicht vor, sodaß ein Rekurs gegen diesen Beschluß zur Klärung der nunmehrigen Rechtslage beitragen könnte.
Somit erweise sich, daß für das von der Klägerin gestellte Begehren der streitige Rechtsweg unzulässig sei. Eine solche Unzulässigkeit sei gemäß § 41 Abs 4 iVm Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens, somit auch im Berufungsverfahren, vom Gericht amtswegig wahrzunehmen. Es habe daher das bereits durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt und der in der falschen Verfahrensart gestellte Rechtsschutzantrag mit Beschluß zurückgewiesen werden müssen.Somit erweise sich, daß für das von der Klägerin gestellte Begehren der streitige Rechtsweg unzulässig sei. Eine solche Unzulässigkeit sei gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens, somit auch im Berufungsverfahren, vom Gericht amtswegig wahrzunehmen. Es habe daher das bereits durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt und der in der falschen Verfahrensart gestellte Rechtsschutzantrag mit Beschluß zurückgewiesen werden müssen.
Die Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit Revisionsrekurs angefochten. Beide halten - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - die Inanspruchnahme des streitigen Verfahrens "zur Abwehr der eigenmächtigen Störung der bisherigen Gebrauchsordnung durch die Beklagte" bzw Prüfung des "Schadenersatzanspruches" der Klägerin für zulässig. Der Revisionsrekursantrag der Klägerin geht dahin, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; der Revisionsrekursantrag der Beklagten zielt schlicht auf eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Von der Klägerin liegt dazu noch eine Rekursbeantwortung mit der Klarstellung vor, daß der von der Beklagten begehrten "ersatzlosen" Aufhebung nur mit der Einschränkung stattgegeben werden dürfe, dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Beklagte hat von der Möglichkeit einer Rekursbeantwortung nicht Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und im Sinne des letztlich von beiden Parteien angestrebten Ergebnisses, daß das Berufungsgericht das streitige Verfahren fortzusetzen und über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben wird, auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und im Sinne des letztlich von beiden Parteien angestrebten Ergebnisses, daß das Berufungsgericht das streitige Verfahren fortzusetzen und über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben wird, auch berechtigt.