1.) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der hier zu beantwortenden Frage, ob bei der Versteigerung nach § 8 Abs 2 WEG in die Versteigerungsbedingungen über das Bestehen von Bestandrechten etwas aufzunehmen ist, eine Rechtsprechung fehlt. Es handelt sich keinesfalls bloß um einen Einzelfall, von dem kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen wird.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der hier zu beantwortenden Frage, ob bei der Versteigerung nach Paragraph 8, Absatz 2, WEG in die Versteigerungsbedingungen über das Bestehen von Bestandrechten etwas aufzunehmen ist, eine Rechtsprechung fehlt. Es handelt sich keinesfalls bloß um einen Einzelfall, von dem kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen wird.
2.) Zur Sachentscheidung:
§ 8 Abs 2 WEG ordnet die Durchführung der öffentlichen Feilbietung des Mindestanteils an der Liegenschaft und des damit verbundenen Wohnungseigentums unter den in dieser Gesetzesstelle geregelten Voraussetzungen zwingend an. Die Feilbietung hat nach den Vorschriften der §§ 269 ff AußStrG zu erfolgen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, § 8 Rz 19). Die Vorschriften der freiwilligen Feilbietung kommen für dieses Verfahren deswegen in Betracht, weil es sich dabei um die im außerstreitigen Verfahren geregelte Durchführung von Feilbietungen handelt und überdies bei der Versteigerung des Mindestanteils nach § 8 Abs 2 WEG keine Exekution zur Durchsetzung eines Exekutionstitels erfolgt. Das Verlassenschaftsgericht, das die Versteigerung durchführt, tritt gewissermaßen an die Stelle der sonst die Versteigerung freiwillig bewirkenden Miteigentümer. Diese Besonderheit folgt aus der zwingenden Anordnung der Feilbietung, die nicht vom Willen der Betroffenen abhängt. Die Anwendung der §§ 269 ff AußStrG auf die Feilbietung nach § 8 Abs 2 WEG entspricht auch der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers (240 BlgNR 13. GP, Erläuterungen zu § 8, abgedruckt bei Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, 81).Paragraph 8, Absatz 2, WEG ordnet die Durchführung der öffentlichen Feilbietung des Mindestanteils an der Liegenschaft und des damit verbundenen Wohnungseigentums unter den in dieser Gesetzesstelle geregelten Voraussetzungen zwingend an. Die Feilbietung hat nach den Vorschriften der Paragraphen 269, ff AußStrG zu erfolgen (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Paragraph 8, Rz 19). Die Vorschriften der freiwilligen Feilbietung kommen für dieses Verfahren deswegen in Betracht, weil es sich dabei um die im außerstreitigen Verfahren geregelte Durchführung von Feilbietungen handelt und überdies bei der Versteigerung des Mindestanteils nach Paragraph 8, Absatz 2, WEG keine Exekution zur Durchsetzung eines Exekutionstitels erfolgt. Das Verlassenschaftsgericht, das die Versteigerung durchführt, tritt gewissermaßen an die Stelle der sonst die Versteigerung freiwillig bewirkenden Miteigentümer. Diese Besonderheit folgt aus der zwingenden Anordnung der Feilbietung, die nicht vom Willen der Betroffenen abhängt. Die Anwendung der Paragraphen 269, ff AußStrG auf die Feilbietung nach Paragraph 8, Absatz 2, WEG entspricht auch der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers (240 BlgNR 13. GP, Erläuterungen zu Paragraph 8,, abgedruckt bei Meinhart, Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, 81).
Nach § 277 Abs 1 AußStrG hat daher das Gericht unter anderem insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt werden. Daraus folgt, daß in den Versteigerungsbedingungen der für die Kaufinteressenten wesentliche Umstand zum Ausdruck kommen soll, ob die Wohnung vermietet ist oder nicht. Diesbezüglich besteht dann keine Schwierigkeit, wenn diejenigen, in deren Interesse die Versteigerung erfolgt - hier: die Erben - über diesen Umstand eine bestimmte einheitliche Rechtsmeinung haben. Selbst in diesem Fall würde es sich aber immer nur um die Ansicht der Personen handeln, für die die Versteigerung durchgeführt wird, wodurch die Rechte Dritter, die Mietrechte an der Wohnung geltend machen, nicht berührt würden. Der Kaufinteressent müßte daher immer mit der - gegebenenfalls auch erfolgreichen - Geltendmachung von Bestandrechten seitens einer dritten Person rechnen. Solche Bestandrechte müßte er im Falle des Nachweises ihres Bestehens gegen sich gelten lassen. Kann aber über Bestandrechte Dritter an dem nach § 8 Abs 2 WEG zu versteigernden Liegenschaftsanteil im Verlassenschaftsverfahren gewiß nicht bindend entschieden werden, so folgt daraus, daß dies auch im Falle des Streites der Erben selbst über das Bestehen solcher Bestandrechte zu Gunsten eines von ihnen zu gelten hat. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung GlUNF 1219 hat keinen im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt zum Gegenstand. Dort handelt es sich um eine Exekution nach § 352 EO, wobei bei Festsetzung der Versteigerungsbedingungen über die Zubehörseigenschaft bestimmter Gegenstände zu entscheiden war, also über den Gegenstand der Versteigerung selbst, ferner über die Übernahme von dinglichen Rechten durch den Ersteher, die Räumungsfrist der Miteigentümer etc.Nach Paragraph 277, Absatz eins, AußStrG hat daher das Gericht unter anderem insbesondere darüber zu wachen, daß die Bedingungen des Verkaufes bestimmt und deutlich ausgedrückt werden. Daraus folgt, daß in den Versteigerungsbedingungen der für die Kaufinteressenten wesentliche Umstand zum Ausdruck kommen soll, ob die Wohnung vermietet ist oder nicht. Diesbezüglich besteht dann keine Schwierigkeit, wenn diejenigen, in deren Interesse die Versteigerung erfolgt - hier: die Erben - über diesen Umstand eine bestimmte einheitliche Rechtsmeinung haben. Selbst in diesem Fall würde es sich aber immer nur um die Ansicht der Personen handeln, für die die Versteigerung durchgeführt wird, wodurch die Rechte Dritter, die Mietrechte an der Wohnung geltend machen, nicht berührt würden. Der Kaufinteressent müßte daher immer mit der - gegebenenfalls auch erfolgreichen - Geltendmachung von Bestandrechten seitens einer dritten Person rechnen. Solche Bestandrechte müßte er im Falle des Nachweises ihres Bestehens gegen sich gelten lassen. Kann aber über Bestandrechte Dritter an dem nach Paragraph 8, Absatz 2, WEG zu versteigernden Liegenschaftsanteil im Verlassenschaftsverfahren gewiß nicht bindend entschieden werden, so folgt daraus, daß dies auch im Falle des Streites der Erben selbst über das Bestehen solcher Bestandrechte zu Gunsten eines von ihnen zu gelten hat. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung GlUNF 1219 hat keinen im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt zum Gegenstand. Dort handelt es sich um eine Exekution nach Paragraph 352, EO, wobei bei Festsetzung der Versteigerungsbedingungen über die Zubehörseigenschaft bestimmter Gegenstände zu entscheiden war, also über den Gegenstand der Versteigerung selbst, ferner über die Übernahme von dinglichen Rechten durch den Ersteher, die Räumungsfrist der Miteigentümer etc.
Die Bestimmung des § 277 Abs 1 AußStrG erfordert in einem solchen Fall den Hinweis in den Versteigerungsbedingungen, daß das Bestehen eines Bestandrechtes zwischen den Erben strittig ist. Nur so wird nämlich ein Kaufinteressent in die Lage versetzt, nach Einziehung von Erkundigungen entsprechend den Aussichten, in der Bekämpfung des behaupteten Bestandrechtes erfolgreich zu sein, über das von ihm in Erwägung zu ziehende höchste Gebot zu disponieren. Demgemäß ist in die Versteigerungsbedingungen der im Spruch angeführte Satz aufzunehmen.Die Bestimmung des Paragraph 277, Absatz eins, AußStrG erfordert in einem solchen Fall den Hinweis in den Versteigerungsbedingungen, daß das Bestehen eines Bestandrechtes zwischen den Erben strittig ist. Nur so wird nämlich ein Kaufinteressent in die Lage versetzt, nach Einziehung von Erkundigungen entsprechend den Aussichten, in der Bekämpfung des behaupteten Bestandrechtes erfolgreich zu sein, über das von ihm in Erwägung zu ziehende höchste Gebot zu disponieren. Demgemäß ist in die Versteigerungsbedingungen der im Spruch angeführte Satz aufzunehmen.
Dem Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben.