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Entscheidung 5 Ob 477/97a×

Entscheidung 5 Ob 477/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob477/97a

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers mj. Vinzenz S*****, geboren am 12.10.1981, Schüler, vertreten durch die Mutter Mag.Ingeborg O*****, wissenschaftliche Mitarbeiterin, beide *****, letztere vertreten durch Dr.Peter Schlösser und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegner

1.) L***** Gesellschaft mbH, ***** 2.) Dr.Hubert L*****, Kaufmann, ***** 3.) Ing.Peter D*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 9, 11 und 12 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen 1.) den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19.September 1997, GZ 7 R 98/97a-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Graz vom 11.August 1997, GZ 42 Msch 11/95z-46, bestätigt wurde, und 2.) den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.September 1997, GZ 7 R 97/97w-51, womit der Teil- und Zwischensachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18.April 1997, GZ 42 Msch 11/95z-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß ON 50 wurde der Beschluß des Erstgerichtes, mit dem eine nach Ablauf der Rekursfrist von der Erstantragsgegnerin eingebrachte "Rekursergänzung" gegen den Teil- und Zwischensachbeschluß des Erstgerichtes (ON 39) zurückgewiesen worden war, bestätigt und darauf hingewiesen, daß der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig ist.

Mit Beschluß ON 51 wurde dem Rekurs beider Antragsgegner gegen den Sachbeschluß ON 39 nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die Erstantragsgegnerin den Beschluß ON 50 und den Sachbeschluß ON 51.

Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich beider angefochtenen Beschlüsse unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 50:

Wie das Rekursgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluß ausführte, ist gegen den bestätigenden verfahrensrechtlichen Beschluß ON 50 der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Z ZPO absolut unzulässig. Die genannten Gesetzesstellen schließen auch die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses aus.

b) Zum Beschluß ON 51:

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen diesen Sachbeschluß richtet, wird darin nicht aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechts- entwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei.

Der anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelwerberin, die darauf und auf ihre eigene Rechtsunkenntnis besonders hinweist, sei in diesem Zusammenhang gesagt, daß eine Prüfung des angefochtenen Sachbeschlusses keinen Anhaltspunkt für die Erfüllung der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eines außerordentlichen Revisionsrekurses gibt.

Der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin war daher bezüglich beider angefochtenen Beschlüsse als unzulässig zurückzuweisen, nämlich bezüglich des Beschlusses ON 50 als absolut unzulässig, bezüglich des Sachbeschlusses ON 51 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO). Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48584 05A04777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00477.97A.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0050OB00477_97A0000_000