Aus der Begründung:
Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist mangels einer besonderen Bestimmung im Grundbuchsgesetz nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere nach § 9 AußStrG. zu beurteilen. Danach ist jeder, der sich durch eine Verfügung der Vorinstanz beschwert erachtet und dessen Interessensphäre durch eine solche Verfügung berührt wird, zum Rekurs berechtigt (SZ. XX 35). Damit ist aber zugleich klargestellt, daß das Rekursrecht gegen eine Grundbuchseintragung nur demjenigen zusteht, der durch die angefochtene Eintragung benachteiligt wird (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsrecht[7] S. 602). Das Recht zum Rekurs richtet sich daher nach dem grundbücherlichen Interessenstand der für die Zeit der angefochtenen Eintragung maßgebend war. Der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten, kann nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen (SZ. XI 152).Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist mangels einer besonderen Bestimmung im Grundbuchsgesetz nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, insbesondere nach Paragraph 9, AußStrG. zu beurteilen. Danach ist jeder, der sich durch eine Verfügung der Vorinstanz beschwert erachtet und dessen Interessensphäre durch eine solche Verfügung berührt wird, zum Rekurs berechtigt (SZ. römisch zwanzig 35). Damit ist aber zugleich klargestellt, daß das Rekursrecht gegen eine Grundbuchseintragung nur demjenigen zusteht, der durch die angefochtene Eintragung benachteiligt wird (Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsrecht[7] S. 602). Das Recht zum Rekurs richtet sich daher nach dem grundbücherlichen Interessenstand der für die Zeit der angefochtenen Eintragung maßgebend war. Der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten, kann nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen (SZ. römisch elf 152).
Obwohl durch die Bewilligung der Mappenberichtigung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse keinesfalls bewirkt wurde, waren gemäß § 27 (3) LiegTeilG. die Parteien, also die Eigentümer der von der Mappenberichtigung erfaßten Grundstücke, zu verständigen. Ihr Rekursrecht gegen die Anordnung des Grundbuchsgerichtes war zweifellos gegeben. Wenn die Verständigung desjenigen, dem ein Rekursrecht gegen einen Grundbuchsbeschluß zustehen würde, unterblieben ist, ist dieser jedenfalls berechtigt, nachträglich die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes zu verlangen und den Beschluß innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist anzufechten. Dieses Rekursrecht steht dem Gekränkten so lange zu, als überhaupt eine Anfechtung dieser Eintragung im Klageweg gegen dritte gutgläubige Nachmänner statthaft ist; nach § 64 GBG. erlischt dieses Klagerecht einer nicht vorschriftsmäßig verständigten Person auf Löschung einer Einverleibung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte im guten Glauben erworben haben, binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem um die angefochtene Entscheidung beim Grundbuchsgericht angesucht worden ist. Es kann daher das Rekursrecht auch nur innerhalb dieses Zeitraumes gegen die sich im guten Glauben befindlichen Parteien geltend gemacht werden (Bartsch a. a.O. S. 606). Das gleiche Recht steht auch dem Universalrechtsnachfolger des durch die Eintragung gekränkten Liegenschaftseigentümers zu, weil der Erbe durch die Einantwortung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers erwirbt (Gschnitzer, Erbrecht S. 3 f.). Wer dagegen nachträglich in anderer Weise, also auch durch Kauf, das Eigentum an der durch die anzufechtende Grundbuchseintragung berührten Liegenschaften erwirbt, kann das Rekursrecht seines bücherlichen Vormannes nicht geltend machen, weil sein grundbücherlicher Interessenstand erst mit der Einverleibung seines dinglichen Rechtes begrundet wurde, er also zur Zeit der Erlassung der anzufechtenden Entscheidung noch nicht zum Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten zählte. Im besonderen Fall ist überdies zu beachten, daß wie schon erwähnt, die Anordnung der Mappenberichtigung die materielle Rechtslage in keiner Weise verändern konnte. Der Umfang der Grundstücke der Rekurswerber richtet sich ausschließlich danach, innerhalb welcher Grenzen der Vormann der Rekurswerber diese Grundstücke besaß und sie ihnen übertrug. Soweit nicht gegenüber dem gutgläubigen Erwerber der Nachbargrundstücke die Löschungsklage verjährt ist, steht es den Rekurswerbern jederzeit frei, ihr besseres Recht diesen Nachbarn gegenüber geltend zu machen. Andererseits aber hat das Rekursgericht den Rechtsmittelwerbern mit Recht das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Mappenberichtigungsbeschlusses des Erstgerichtes abgesprochen.Obwohl durch die Bewilligung der Mappenberichtigung eine Änderung der Eigentumsverhältnisse keinesfalls bewirkt wurde, waren gemäß Paragraph 27, (3) LiegTeilG. die Parteien, also die Eigentümer der von der Mappenberichtigung erfaßten Grundstücke, zu verständigen. Ihr Rekursrecht gegen die Anordnung des Grundbuchsgerichtes war zweifellos gegeben. Wenn die Verständigung desjenigen, dem ein Rekursrecht gegen einen Grundbuchsbeschluß zustehen würde, unterblieben ist, ist dieser jedenfalls berechtigt, nachträglich die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes zu verlangen und den Beschluß innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist anzufechten. Dieses Rekursrecht steht dem Gekränkten so lange zu, als überhaupt eine Anfechtung dieser Eintragung im Klageweg gegen dritte gutgläubige Nachmänner statthaft ist; nach Paragraph 64, GBG. erlischt dieses Klagerecht einer nicht vorschriftsmäßig verständigten Person auf Löschung einer Einverleibung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte im guten Glauben erworben haben, binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem um die angefochtene Entscheidung beim Grundbuchsgericht angesucht worden ist. Es kann daher das Rekursrecht auch nur innerhalb dieses Zeitraumes gegen die sich im guten Glauben befindlichen Parteien geltend gemacht werden (Bartsch a. a.O. S. 606). Das gleiche Recht steht auch dem Universalrechtsnachfolger des durch die Eintragung gekränkten Liegenschaftseigentümers zu, weil der Erbe durch die Einantwortung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers erwirbt (Gschnitzer, Erbrecht S. 3 f.). Wer dagegen nachträglich in anderer Weise, also auch durch Kauf, das Eigentum an der durch die anzufechtende Grundbuchseintragung berührten Liegenschaften erwirbt, kann das Rekursrecht seines bücherlichen Vormannes nicht geltend machen, weil sein grundbücherlicher Interessenstand erst mit der Einverleibung seines dinglichen Rechtes begrundet wurde, er also zur Zeit der Erlassung der anzufechtenden Entscheidung noch nicht zum Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten zählte. Im besonderen Fall ist überdies zu beachten, daß wie schon erwähnt, die Anordnung der Mappenberichtigung die materielle Rechtslage in keiner Weise verändern konnte. Der Umfang der Grundstücke der Rekurswerber richtet sich ausschließlich danach, innerhalb welcher Grenzen der Vormann der Rekurswerber diese Grundstücke besaß und sie ihnen übertrug. Soweit nicht gegenüber dem gutgläubigen Erwerber der Nachbargrundstücke die Löschungsklage verjährt ist, steht es den Rekurswerbern jederzeit frei, ihr besseres Recht diesen Nachbarn gegenüber geltend zu machen. Andererseits aber hat das Rekursgericht den Rechtsmittelwerbern mit Recht das Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Mappenberichtigungsbeschlusses des Erstgerichtes abgesprochen.