Auf Grund der Behelfe der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren D, Z 4280 (Änderungsausweis zugleich Grundbuchsantrag Post Nr. 14, Haupturkunde, Übersichtskarten), ordnete das Erstgericht im Gutsbestandsblatt der EZ 7 KG D nachstehende Eintragungen an: a) Die Löschung der in das VerfahrenAuf Grund der Behelfe der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde im Zusammenlegungsverfahren D, Ziffer 4280, (Änderungsausweis zugleich Grundbuchsantrag Post Nr. 14, Haupturkunde, Übersichtskarten), ordnete das Erstgericht im Gutsbestandsblatt der EZ 7 KG D nachstehende Eintragungen an: a) Die Löschung der in das Verfahren
einbezogenen Grundstücke Nr. 41 und 89/9... b) die Eintragung der Abfindungsgrundstücke Nr. 540, 553... und c) die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens OZ 15.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Theresia G teilweise Folge. Es behob den Punkt c des erstgerichtlichen Beschlusses auf und bestätigte dessen Punkte a und
b.
Zutreffend weise die Rekurswerberin darauf hin, das Zusammenlegungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil ihrer Berufung vom Obersten Agrarsenat beim BM für Land- und Forstwirtschaft (mit Erkenntnis vom 7. 7. 1976) Folge gegeben und der Zusammenlegungsplan (in Ansehung ihrer Abfindung) behoben worden sei. Hiezu sei dem Amtsvermerk des Rekursgerichtes vom 5. 8. 1982 sowie dem in Fotokopie im Akt erliegenden Schreiben der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 2. 8. 1982 zu entnehmen, daß das Verfahren (der Zusammenlegungsplan) auch in der Folgezeit noch nicht rechtskräftig geworden sei. Nach § 110 Abs. 6 nö. FlVfLG 1975 setze aber für die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes voraus. Da hier gerade diese fehle, erweise sich die im Punkt c des erstgerichtlichen Beschlusses angeordnete Löschung als nicht gerechtfertigt.Zutreffend weise die Rekurswerberin darauf hin, das Zusammenlegungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil ihrer Berufung vom Obersten Agrarsenat beim BM für Land- und Forstwirtschaft (mit Erkenntnis vom 7. 7. 1976) Folge gegeben und der Zusammenlegungsplan (in Ansehung ihrer Abfindung) behoben worden sei. Hiezu sei dem Amtsvermerk des Rekursgerichtes vom 5. 8. 1982 sowie dem in Fotokopie im Akt erliegenden Schreiben der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 2. 8. 1982 zu entnehmen, daß das Verfahren (der Zusammenlegungsplan) auch in der Folgezeit noch nicht rechtskräftig geworden sei. Nach Paragraph 110, Absatz 6, nö. FlVfLG 1975 setze aber für die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes voraus. Da hier gerade diese fehle, erweise sich die im Punkt c des erstgerichtlichen Beschlusses angeordnete Löschung als nicht gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin bekämpfe auch die Punkte a und b des erstgerichtlichen Beschlusses, und zwar im wesentlichen mit derselben Argumentation wie dessen Punkt c. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß laut § 11 der Haupturkunde betreffend das Zusammenlegungsverfahren D mit Bescheid vom 27. 11. 1973, GZ 4280/19-1973, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen unter gleichzeitiger Erlassung der Überleitungsbestimmungen angeordnet worden sei. Es liege daher insoweit ein Fall der §§ 22, 110 Abs. 4 nö. FlVfLG 1975 vor, wonach die Behörde im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches auch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsverfahrens veranlassen könne, was hier geschehen sei. Der Einwand der Rekurswerberin, daß eine wesentliche Änderung im neuen Zusammenlegungsplan zu erwarten sei, sei demgemäß im Verfahren vor dem Gericht nicht mehr zu prüfen und gehe an der Sache vorbei. Abgesehen davon gehe durch eine solche vorzeitige Eintragung das Eigentum an den Grundabfindungen nur unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft eines Bescheides, der die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweise, erlösche. Die in den Punkten a und b des erstgerichtlichen Beschlusses angeordneten Eintragungen fänden daher in den genannten Gesetzesstellen ihre volle Deckung.Die Rekurswerberin bekämpfe auch die Punkte a und b des erstgerichtlichen Beschlusses, und zwar im wesentlichen mit derselben Argumentation wie dessen Punkt c. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß laut Paragraph 11, der Haupturkunde betreffend das Zusammenlegungsverfahren D mit Bescheid vom 27. 11. 1973, GZ 4280/19-1973, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen unter gleichzeitiger Erlassung der Überleitungsbestimmungen angeordnet worden sei. Es liege daher insoweit ein Fall der Paragraphen 22, 110, Absatz 4, nö. FlVfLG 1975 vor, wonach die Behörde im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches auch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsverfahrens veranlassen könne, was hier geschehen sei. Der Einwand der Rekurswerberin, daß eine wesentliche Änderung im neuen Zusammenlegungsplan zu erwarten sei, sei demgemäß im Verfahren vor dem Gericht nicht mehr zu prüfen und gehe an der Sache vorbei. Abgesehen davon gehe durch eine solche vorzeitige Eintragung das Eigentum an den Grundabfindungen nur unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft eines Bescheides, der die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweise, erlösche. Die in den Punkten a und b des erstgerichtlichen Beschlusses angeordneten Eintragungen fänden daher in den genannten Gesetzesstellen ihre volle Deckung.
Der Oberste Gerichtshof erachtet den gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichteten Revisionsrekurs der Theresia G zwar für zulässig, weil im Verfahren, in denen das Grundbuchsgericht in Vollziehung eines auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesgesetzes tätig wird und die Richtigstellung des Grundbuches anordnet, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes anzuwenden sind (5 Ob 32/77, 5 Ob 5/78) und danach von einer bestätigenden Entscheidung, gegen die ein weiterer Rekurs unstatthaft wäre, nur dann gesprochen werden kann, wenn die Entscheidung in allen in einem inneren Zusammenhang miteinander stehenden Punkten bestätigt wird (SZ 30/65; JBl. 1957, 567; 5 Ob 225/75, 5 Ob 10/80 ua.), gab dem Revisionsrekurs aber nicht Folge.