Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte vorerst die Ansicht, dass ihre Verbesserungszusage am Rechtsgrund ihrer Verbesserungspflicht nichts habe ändern können, diese sich wohl auch nach ihrer Zusage auf das Gewährleistungsrecht gründe. Die im Vertrag vorgesehene Zession habe nicht den Zweck gehabt, dass sie und die ARGE den Klägern nebeneinander kumulativ gewährleistungspflichtig sein sollten. Wenn die im Vertrag angestrebte Verlagerung der Gewährleistungspflicht zur ARGE durch das Inkrafttreten des WEG 1975 unwirksam geworden sei, diese Unwirksamkeit aber weder von der Beklagten noch der ARGE, sondern nur von den Wohnungseigentümern habe geltend gemacht werden können, bedeute dies, dass die Kläger ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Beklagten oder der der ARGE gehabt hätten. Durch die Einbringung der Klage gegen die Mitglieder der ARGE sei dieses Wahlrecht konsumiert worden. Es erscheine daher unbillig, ihnen im Nachhinein wegen des Misserfolgs der Prozessführung gegen die ARGE-Mitglieder einen „zweiten Versuch“ zu gewähren. Durch die Schutzbestimmung des § 24 Abs 1 Z 4 WEG sollte eine Schlechterstellung des Wohnungseigentümers in Bezug auf seine Gewährleistungsansprüche verhindert werden, eine Besserstellung des Wohnungseigentümers gegenüber den Bestimmungen des ABGB verlange das WEG aber nicht. Eine solche Besserstellung läge aber vor, wenn den Wohnungseigentümern nach ihrer Klage gegen die Baufirma auch noch die Klage gegen den Organisator zustünde. Eine Berufung auf § 24 WEG 1975 sei den Klägern daher nach ihrem Entschluss, die ARGE-Mitglieder zu klagen, nicht mehr möglich. Dem kann nicht gefolgt werden.In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte vorerst die Ansicht, dass ihre Verbesserungszusage am Rechtsgrund ihrer Verbesserungspflicht nichts habe ändern können, diese sich wohl auch nach ihrer Zusage auf das Gewährleistungsrecht gründe. Die im Vertrag vorgesehene Zession habe nicht den Zweck gehabt, dass sie und die ARGE den Klägern nebeneinander kumulativ gewährleistungspflichtig sein sollten. Wenn die im Vertrag angestrebte Verlagerung der Gewährleistungspflicht zur ARGE durch das Inkrafttreten des WEG 1975 unwirksam geworden sei, diese Unwirksamkeit aber weder von der Beklagten noch der ARGE, sondern nur von den Wohnungseigentümern habe geltend gemacht werden können, bedeute dies, dass die Kläger ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Beklagten oder der der ARGE gehabt hätten. Durch die Einbringung der Klage gegen die Mitglieder der ARGE sei dieses Wahlrecht konsumiert worden. Es erscheine daher unbillig, ihnen im Nachhinein wegen des Misserfolgs der Prozessführung gegen die ARGE-Mitglieder einen „zweiten Versuch“ zu gewähren. Durch die Schutzbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG sollte eine Schlechterstellung des Wohnungseigentümers in Bezug auf seine Gewährleistungsansprüche verhindert werden, eine Besserstellung des Wohnungseigentümers gegenüber den Bestimmungen des ABGB verlange das WEG aber nicht. Eine solche Besserstellung läge aber vor, wenn den Wohnungseigentümern nach ihrer Klage gegen die Baufirma auch noch die Klage gegen den Organisator zustünde. Eine Berufung auf Paragraph 24, WEG 1975 sei den Klägern daher nach ihrem Entschluss, die ARGE-Mitglieder zu klagen, nicht mehr möglich. Dem kann nicht gefolgt werden.
Insoweit die Revisionswerberin meint, ihre Verbesserungszusage habe am Rechtsgrund ihrer Verbesserungspflicht nichts ändern können, bekämpft sie die diesbezügliche Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses der Beklagten durch das Berufungsgericht. Ob ein echtes (konstitutives) oder ein unechtes (deklaratives) Anerkenntnis durch die Beklagte vorliegt, also ein neuer Verpflichtungsgrund oder eine bloße Wissenserklärung der Beklagten, mit der sie keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern nur bekanntgeben wollte, dass das Recht der Beklagten auf Gewährleistung (durch die Bauführer) ihres Wissens nach besteht, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist (EvBl 1979/101). Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgeblich (vgl Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1380). Ausgehend vom damaligen – auch noch im vorliegenden Prozess vertretenen – Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach sie im Hinblick auf ihre Vereinbarungen mit den Klägern keine Gewährleistungspflicht treffe, dem beiderseitigen Interesse an einer klaglosen Abwicklung des Bauvorhabens und dem Sinn der Gespräche im Anschluss an die Wassereintritte, nämlich solche in Zukunft zu verhindern, kann im Zusammenhang damit, dass die Beklagte auch tatsächlich Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hat, in der Annahme des Berufungsgerichts, die wiederholte Zusage der Beklagten, es würden alle Mängel behoben, stelle einen eigenen, von der Vereinbarung der Beklagten mit den Klägern losgelösten Verpflichtungsgrund dar, kein Rechtsirrtum erblickt werden.Insoweit die Revisionswerberin meint, ihre Verbesserungszusage habe am Rechtsgrund ihrer Verbesserungspflicht nichts ändern können, bekämpft sie die diesbezügliche Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses der Beklagten durch das Berufungsgericht. Ob ein echtes (konstitutives) oder ein unechtes (deklaratives) Anerkenntnis durch die Beklagte vorliegt, also ein neuer Verpflichtungsgrund oder eine bloße Wissenserklärung der Beklagten, mit der sie keine Rechtsfolgen herbeiführen, sondern nur bekanntgeben wollte, dass das Recht der Beklagten auf Gewährleistung (durch die Bauführer) ihres Wissens nach besteht, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln, wobei nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen ist (EvBl 1979/101). Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgeblich vergleiche Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1380,). Ausgehend vom damaligen – auch noch im vorliegenden Prozess vertretenen – Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach sie im Hinblick auf ihre Vereinbarungen mit den Klägern keine Gewährleistungspflicht treffe, dem beiderseitigen Interesse an einer klaglosen Abwicklung des Bauvorhabens und dem Sinn der Gespräche im Anschluss an die Wassereintritte, nämlich solche in Zukunft zu verhindern, kann im Zusammenhang damit, dass die Beklagte auch tatsächlich Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hat, in der Annahme des Berufungsgerichts, die wiederholte Zusage der Beklagten, es würden alle Mängel behoben, stelle einen eigenen, von der Vereinbarung der Beklagten mit den Klägern losgelösten Verpflichtungsgrund dar, kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Wenn die Revisionswerberin nun meint, durch die den Klägern wiederholt gemachte Zusage der Mängelbehebung sei den Klägern lediglich ein Wahlrecht zwischen ihren Gewährleistungsansprüchen den Bauführern gegenüber und dem Verbesserungsanspruch gegen sie eingeräumt worden, so ist ihr zu entgegnen, dass in den Feststellungen der Vorinstanzen für eine solche Annahme jegliches sachliches Substrat fehlt. Die Beklagte zieht auch gar nicht mehr in Zweifel, dass der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegen sie als Wohnungseigentumsorganisator rechtsunwirksam ist (§ 24 Abs 1 iVm § 29 Abs 2 WEG 1975) und die Kläger sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung und ihren Gewährleistungsanspruch gegen die Beklagte berufen haben. Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend besteht kein Anlass, die von der Beklagten den Klägern über die Mängelbehebung gegebene Zusage in dem in der Revision dargestellten Sinn auszulegen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Kläger durch ihren – im Übrigen erfolglos gebliebenen – Prozess gegen die Bauführer auf ihren der Beklagten gegenüber zustehenden Anspruch auf Behebung der Baumängel verzichtet hätten.Wenn die Revisionswerberin nun meint, durch die den Klägern wiederholt gemachte Zusage der Mängelbehebung sei den Klägern lediglich ein Wahlrecht zwischen ihren Gewährleistungsansprüchen den Bauführern gegenüber und dem Verbesserungsanspruch gegen sie eingeräumt worden, so ist ihr zu entgegnen, dass in den Feststellungen der Vorinstanzen für eine solche Annahme jegliches sachliches Substrat fehlt. Die Beklagte zieht auch gar nicht mehr in Zweifel, dass der Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegen sie als Wohnungseigentumsorganisator rechtsunwirksam ist (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, WEG 1975) und die Kläger sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung und ihren Gewährleistungsanspruch gegen die Beklagte berufen haben. Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend besteht kein Anlass, die von der Beklagten den Klägern über die Mängelbehebung gegebene Zusage in dem in der Revision dargestellten Sinn auszulegen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Kläger durch ihren – im Übrigen erfolglos gebliebenen – Prozess gegen die Bauführer auf ihren der Beklagten gegenüber zustehenden Anspruch auf Behebung der Baumängel verzichtet hätten.
Die Beklagte hält in ihrer Revision schließlich auch noch ihren gegen die Fassung des Urteilsbegehrens erhobenen Einwand aufrecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dürfen nach Lehre und Rechtsprechung die Anforderungen an eine entsprechende Individualisierung des Klagebegehrens nicht überspannt werden (vgl MietSlg 35.761, 23.549/16 ua), und genügt es bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen unter Bedachtnahme auf § 7 Abs 1 EO, wenn für das Klagebegehren eine Fassung gewählt wird, aus der sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie der Verkehrsauffassung entnehmen lässt, zu welcher Leistung die Beklagte verpflichtet wird (MietSlg 35.761, 30.717 ua). Das Begehren, die mit Baumängeln, nämlich dem Wassereintritt in den Kellerräumlichkeiten behaftete Wohnhausanlage der Kläger durch geeignete Sanierungsmaßnahmen in einen mängelfreien und ordentlichen Zustand zu versetzen, ist nach Ort der Leistung, Beschaffenheit und Umfang des Begehrens hinlänglich klar. Dass die technische Durchführung der Verbesserung nicht umschrieben ist, macht das Begehren nicht unbestimmt, weil davon ausgegangen werden darf, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechend ausgeführt werden (Heller-Berger-Stix 192; MietSlg 35.761 ua).Die Beklagte hält in ihrer Revision schließlich auch noch ihren gegen die Fassung des Urteilsbegehrens erhobenen Einwand aufrecht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dürfen nach Lehre und Rechtsprechung die Anforderungen an eine entsprechende Individualisierung des Klagebegehrens nicht überspannt werden vergleiche MietSlg 35.761, 23.549/16 ua), und genügt es bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, Absatz eins, EO, wenn für das Klagebegehren eine Fassung gewählt wird, aus der sich unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs sowie der Verkehrsauffassung entnehmen lässt, zu welcher Leistung die Beklagte verpflichtet wird (MietSlg 35.761, 30.717 ua). Das Begehren, die mit Baumängeln, nämlich dem Wassereintritt in den Kellerräumlichkeiten behaftete Wohnhausanlage der Kläger durch geeignete Sanierungsmaßnahmen in einen mängelfreien und ordentlichen Zustand zu versetzen, ist nach Ort der Leistung, Beschaffenheit und Umfang des Begehrens hinlänglich klar. Dass die technische Durchführung der Verbesserung nicht umschrieben ist, macht das Begehren nicht unbestimmt, weil davon ausgegangen werden darf, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechend ausgeführt werden (Heller-Berger-Stix 192; MietSlg 35.761 ua).
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.