Vorauszuschicken ist, daß das Rekursgericht in seinem Beschluß gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, weil er - wie gewöhnlich im Grundbuchsverfahren - rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 753). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigt jedoch einen diesbezüglichen Ergänzungsauftrag, weil es unnötiger Formalismus wäre, einen allfälligen Rechtsmittelausschluß nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG zu klären, wenn ohnehin keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl EvBl 1990/137 u. 4 Ob 1511/91).Vorauszuschicken ist, daß das Rekursgericht in seinem Beschluß gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hätte aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt, weil er - wie gewöhnlich im Grundbuchsverfahren - rein vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche Petrasch, Der Weg zum OGH nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 753). Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigt jedoch einen diesbezüglichen Ergänzungsauftrag, weil es unnötiger Formalismus wäre, einen allfälligen Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG zu klären, wenn ohnehin keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche EvBl 1990/137 u. 4 Ob 1511/91).
Gemäß § 126 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG ist nämlich der Revisionsrekurs in Grundbuchssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Im gegenständlichen Fall wurde diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Formalerfordernisse eines Rangvorbehaltsgesuches erblickt, doch ist darauf vom Obersten Gerichtshof gar nicht einzugehen. Eine Lösung der angesprochenen Rechtsfrage ist sogar ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelwerberin zum Rekurs gegen die von ihr beanstandeten Eintragungsbewilligungen nicht legitimiert ist.Gemäß Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist nämlich der Revisionsrekurs in Grundbuchssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Im gegenständlichen Fall wurde diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Formalerfordernisse eines Rangvorbehaltsgesuches erblickt, doch ist darauf vom Obersten Gerichtshof gar nicht einzugehen. Eine Lösung der angesprochenen Rechtsfrage ist sogar ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelwerberin zum Rekurs gegen die von ihr beanstandeten Eintragungsbewilligungen nicht legitimiert ist.
In Ermanglung einer besonderen Regelung im GBG ist nach § 9 AußStrG zu beurteilen, wer zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes berechtigt ist (SZ 42/17 uva). Es sind dies Personen, die durch die gerichtliche Verfügung beschwert sind, in Grundbuchssachen außer dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller also noch diejenigen, deren grundbücherliche Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (ÖBA 1989/152 mwN). Daran hat sich durch den in § 31 Abs 1 GBG idF des GUG eingefügten Begriff von "Parteien" des Grundbuchsverfahrens nichts geändert, weil eine Erweiterung der Rekurslegitimation nicht beabsichtigt war. Das rechtlich geschützte Interesse muß nach wie vor auf einem bücherlichen Recht beruhen (vgl Rechberger, Der neue § 31 Abs 1 GBG, NZ 1981, 52 f).In Ermanglung einer besonderen Regelung im GBG ist nach Paragraph 9, AußStrG zu beurteilen, wer zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes berechtigt ist (SZ 42/17 uva). Es sind dies Personen, die durch die gerichtliche Verfügung beschwert sind, in Grundbuchssachen außer dem mit seinem Eintragungsgesuch abgewiesenen Antragsteller also noch diejenigen, deren grundbücherliche Rechte durch die bekämpfte Eintragung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (ÖBA 1989/152 mwN). Daran hat sich durch den in Paragraph 31, Absatz eins, GBG in der Fassung des GUG eingefügten Begriff von "Parteien" des Grundbuchsverfahrens nichts geändert, weil eine Erweiterung der Rekurslegitimation nicht beabsichtigt war. Das rechtlich geschützte Interesse muß nach wie vor auf einem bücherlichen Recht beruhen vergleiche Rechberger, Der neue Paragraph 31, Absatz eins, GBG, NZ 1981, 52 f).
Nach dieser Definition hätte die Rechtsmittelwerberin keine der bewilligten Eintragungen anfechten können. Durch die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen zugunsten der Sparkasse der Stadt G***** war sie überhaupt nicht beschwert, weil derartige Eintragungen gemäß § 469a ABGB lediglich das Recht des Liegenschaftseigentümers beschneiden, über freiwerdende Pfandränge zu verfügen (§ 469 ABGB, §§ 58, 59 GBG), nicht jedoch in dingliche Rechtspositionen anderer Hypothekargläubiger eingreifen. Ähnliches gilt - worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat - für die Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten der Sparkasse der Stadt G***** im laufenden Rang (CLNR 26). Sie löst den Zusammenhang zwischen den angemerkten Löschungsverpflichtungen und jener Pfandrechtseinverleibung im Rang 3335/90 des gelöschten Pfandrechts der Republik Österreich, aus der die Rechtsmittelwerberin Nachteile befürchtet, sodaß die zu Punkt 2 lit b und Punkt 3 bewilligten Eintragungen jedenfalls bestehen bleiben müßten. Auch aus der Löschung des Pfandrechts der Republik Österreich (Punkt 1) wäre keinerlei Beeinträchtigung der im Pfandrang nachfolgenden Rechtsmittelwerberin entstanden.Nach dieser Definition hätte die Rechtsmittelwerberin keine der bewilligten Eintragungen anfechten können. Durch die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen zugunsten der Sparkasse der Stadt G***** war sie überhaupt nicht beschwert, weil derartige Eintragungen gemäß Paragraph 469 a, ABGB lediglich das Recht des Liegenschaftseigentümers beschneiden, über freiwerdende Pfandränge zu verfügen (Paragraph 469, ABGB, Paragraphen 58, 59, GBG), nicht jedoch in dingliche Rechtspositionen anderer Hypothekargläubiger eingreifen. Ähnliches gilt - worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat - für die Einverleibung eines Pfandrechtes zugunsten der Sparkasse der Stadt G***** im laufenden Rang (CLNR 26). Sie löst den Zusammenhang zwischen den angemerkten Löschungsverpflichtungen und jener Pfandrechtseinverleibung im Rang 3335/90 des gelöschten Pfandrechts der Republik Österreich, aus der die Rechtsmittelwerberin Nachteile befürchtet, sodaß die zu Punkt 2 Litera b und Punkt 3 bewilligten Eintragungen jedenfalls bestehen bleiben müßten. Auch aus der Löschung des Pfandrechts der Republik Österreich (Punkt 1) wäre keinerlei Beeinträchtigung der im Pfandrang nachfolgenden Rechtsmittelwerberin entstanden.
In Wahrheit ließe sich eine Beschwer der Rechtsmittelwerberin nur damit begründen, daß sie mit ihrer Hypothek nicht in den freigewordenen Pfandrang vorrücken konnte, weil die Eigentümerin der Pfandliegenschaft zugleich mit der Löschung des zu CLNR 23 eingetragenen Pfandrechts zugunsten eines neuen Kreditgebers über die Pfandstelle verfügte. Diese Verfügung war durch § 469 ABGB gedeckt. Sie beseitigte die an sich bestehende, wenn auch mehr theoretische Möglichkeit der Rangverbesserung (vgl Klang in Klang II2, 504), griff aber keineswegs in grundbücherliche Rechte der Rechtsmittelwerberin ein, weil diese ihr Vorrückungsrecht nicht durch eine Anmerkung der Löschungsverpflichtung iS des § 469a ABGB gesichert hatte. Ein solcher Hypothkargläubiger ist nach dem vorhin Gesagten nicht zum Rekurs gegen die Löschung eines vorrangigen Pfandrechtes oder gegen dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger legitimiert (Rsp 1933/115; Bartsch, GBG7, 603; vgl auch ÖBA 1989/152).In Wahrheit ließe sich eine Beschwer der Rechtsmittelwerberin nur damit begründen, daß sie mit ihrer Hypothek nicht in den freigewordenen Pfandrang vorrücken konnte, weil die Eigentümerin der Pfandliegenschaft zugleich mit der Löschung des zu CLNR 23 eingetragenen Pfandrechts zugunsten eines neuen Kreditgebers über die Pfandstelle verfügte. Diese Verfügung war durch Paragraph 469, ABGB gedeckt. Sie beseitigte die an sich bestehende, wenn auch mehr theoretische Möglichkeit der Rangverbesserung vergleiche Klang in Klang II2, 504), griff aber keineswegs in grundbücherliche Rechte der Rechtsmittelwerberin ein, weil diese ihr Vorrückungsrecht nicht durch eine Anmerkung der Löschungsverpflichtung iS des Paragraph 469 a, ABGB gesichert hatte. Ein solcher Hypothkargläubiger ist nach dem vorhin Gesagten nicht zum Rekurs gegen die Löschung eines vorrangigen Pfandrechtes oder gegen dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger legitimiert (Rsp 1933/115; Bartsch, GBG7, 603; vergleiche auch ÖBA 1989/152).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.