Entscheidung 5 Ob 48/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr.Jorge Schweizer-Wirth, Arzt, CH-8135 Lan*****, vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, betreffend die Einverleibung des Eigentums an der EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 16.Februar 1995, GZ 1 R 81/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 19. Jänner 1995, TZ 112/1995-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung des auf Einverleibung des Eigentums für den Antragsteller gerichteten Eintragungsgesuches bestätigt und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt (weshalb der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei). Der Bewertungsausspruch wurde damit begründet, daß der Einheitswert der beanspruchten Liegenschaft - die Alpe F***** - lediglich S 17.000 betrage und daher kein S 50.000 übersteigender Wert für den Entscheidungsgegenstand angesetzt werden könne.
Der dagegen vom Antragsteller erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wenn es um die Einverleibung des Eigentums an einer Liegenschaft geht, ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG und § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert der Liegenschaft anzusetzen (JusExtra Z 916; RZ 1992, 73/28 ua). An der daraus resultierenden Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man - den Argumenten des Rechtsmittelwerbers folgend - annähme, daß die Liegenschaft, um deren bücherliche Übereignung es geht, gar nicht "streitverfangen" ist. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich der Bewertungsausspruch grundsätzlich bindend (EvBl 1991/156). Er ist nur dann unbeachtlich, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt, wofür auch im Falle der vom Rechtsmittelwerber unterstellten Unanwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN jeglicher Anhaltspunkt fehlen würde. Daß der vom Rekursgericht angenommene Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie vom Rechtsmittelwerber behauptet - weit hinter dem Verkehrswert der beanspruchten Liegenschaft zurückbleibt, ändert an der Bindung des Bewertungsausspruches nichts.Wenn es um die Einverleibung des Eigentums an einer Liegenschaft geht, ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG und Paragraph 60, Absatz 2, JN mit dem Einheitswert der Liegenschaft anzusetzen (JusExtra Ziffer 916,; RZ 1992, 73/28 ua). An der daraus resultierenden Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man - den Argumenten des Rechtsmittelwerbers folgend - annähme, daß die Liegenschaft, um deren bücherliche Übereignung es geht, gar nicht "streitverfangen" ist. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich der Bewertungsausspruch grundsätzlich bindend (EvBl 1991/156). Er ist nur dann unbeachtlich, wenn er gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt, wofür auch im Falle der vom Rechtsmittelwerber unterstellten Unanwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz 2, JN jeglicher Anhaltspunkt fehlen würde. Daß der vom Rekursgericht angenommene Wert des Entscheidungsgegenstandes - wie vom Rechtsmittelwerber behauptet - weit hinter dem Verkehrswert der beanspruchten Liegenschaft zurückbleibt, ändert an der Bindung des Bewertungsausspruches nichts.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00048.95.0425.000
Dokumentnummer
JJT_19950425_OGH0002_0050OB00048_9500000_000