Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Möglichkeit einer Berichtigung im Fall des Mangels der Parteifähigkeit, also des Fehlens der Fähigkeit im Prozess selbständig Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen sein zu können, kommt es aus nachstehenden Erwägungen aber nicht an:
Gemäß der Bestimmungen des § 226 Abs 3 und § 75 ZPO müssen Prozessparteien schon in der Klage nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung individuell bezeichnet sein. Wird eine Partei sachlich eindeutig beschrieben und sind nur die formellen Voraussetzungen ihrer genauen Bezeichnung nicht erfüllt, liegt ein Fall unrichtiger Parteienbezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt vor, das nach dem Willen der Gegenpartei belangt werden soll und kein Mangel der Parteifähigkeit. Eine solche Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist ein von Amts wegen (durch Verbesserungsauftrag) nach § 84 ZPO verbesserungsfähiger Mangel (vgl Fasching II 127, 553). Fasching führt hier als Beispiel die Klage der nicht näher bezeichneten Hauseigentümer an, ein Fall der auch hier vorliegt (zu Fällen dieser und anderer unrichtiger Parteibezeichnung: RS-Justiz 0035299).Gemäß der Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz 3 und Paragraph 75, ZPO müssen Prozessparteien schon in der Klage nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung individuell bezeichnet sein. Wird eine Partei sachlich eindeutig beschrieben und sind nur die formellen Voraussetzungen ihrer genauen Bezeichnung nicht erfüllt, liegt ein Fall unrichtiger Parteienbezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt vor, das nach dem Willen der Gegenpartei belangt werden soll und kein Mangel der Parteifähigkeit. Eine solche Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist ein von Amts wegen (durch Verbesserungsauftrag) nach Paragraph 84, ZPO verbesserungsfähiger Mangel vergleiche Fasching römisch zwei 127, 553). Fasching führt hier als Beispiel die Klage der nicht näher bezeichneten Hauseigentümer an, ein Fall der auch hier vorliegt (zu Fällen dieser und anderer unrichtiger Parteibezeichnung: RS-Justiz 0035299).
Eine derart fehlerhafte Bezeichnung der Parteien ist ein Formgebrechen (vgl Gitschthaler in Rechberger Rz 25 zu § 85 ZPO). Ein erfolgloser Auftrag zur Behebung dieses Gebrechens führt zur Zurückweisung der Klage (derselbe Rz 21).Eine derart fehlerhafte Bezeichnung der Parteien ist ein Formgebrechen vergleiche Gitschthaler in Rechberger Rz 25 zu Paragraph 85, ZPO). Ein erfolgloser Auftrag zur Behebung dieses Gebrechens führt zur Zurückweisung der Klage (derselbe Rz 21).
Diesen Grundsätzen entsprach das Vorgehen der Vorinstanzen, die infolge Nichterfüllens eines Verbesserungsauftrags zur Zurückweisung der Klage gelangten.
Der hier vorliegende Fall, dass eine Klage infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückgewiesen werden musste, hat nichts mit der Frage zu tun, wann eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO zulässig ist, weil letztere Möglichkeit überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn eine geschäftsordnungsgemäß zu behandelnde, von Formgebrechen freie Klage vorliegt.Der hier vorliegende Fall, dass eine Klage infolge Nichtbehebung eines Formgebrechens zurückgewiesen werden musste, hat nichts mit der Frage zu tun, wann eine Berichtigung der Parteibezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zulässig ist, weil letztere Möglichkeit überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn eine geschäftsordnungsgemäß zu behandelnde, von Formgebrechen freie Klage vorliegt.
Dem Kläger steht die Möglichkeit nicht mehr offen, unter Berufung auf § 235 Abs 5 ZPO eine zurückgewiesene Klage zu berichtigen und dadurch die Behebung eines Formgebrechens vorzunehmen, die ihm nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre. Dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung diese Möglichkeit anklingen ließ, ändert daran nichts.Dem Kläger steht die Möglichkeit nicht mehr offen, unter Berufung auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO eine zurückgewiesene Klage zu berichtigen und dadurch die Behebung eines Formgebrechens vorzunehmen, die ihm nur bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre. Dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung diese Möglichkeit anklingen ließ, ändert daran nichts.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die mit einem Formgebrechen behaftete Klage zurückgewiesen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zu Unrecht ins Verfahren einbezogenen Personen erfolgt in analoger Anwendung der §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zu Unrecht ins Verfahren einbezogenen Personen erfolgt in analoger Anwendung der Paragraphen 41, 50, ZPO.