Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz angestrebt wird, ist im Ergebnis nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 502 ZPO nicht aufgezeigt werden.Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz angestrebt wird, ist im Ergebnis nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, ZPO nicht aufgezeigt werden.
Ausgehend von der unbekämpften Feststellung, dass die Beklagte am 11. 6. 1992 garantierte, 2500 Stück pro Woche zu produzieren, diese Zusage aber nicht eingehalten hat, somit in Teilverzug geriet, und diesbezüglich fehlendes Verschulden im Sinne des § 1298 ABGB nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Klägerin jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens zusteht. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann der Gläubiger vom Schuldner den Verspätungsschaden begehren, also jene Nachteile ersetzt verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Macht der Gläubiger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so darf er vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern: Er ist vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (§ 921 ABGB).Ausgehend von der unbekämpften Feststellung, dass die Beklagte am 11. 6. 1992 garantierte, 2500 Stück pro Woche zu produzieren, diese Zusage aber nicht eingehalten hat, somit in Teilverzug geriet, und diesbezüglich fehlendes Verschulden im Sinne des Paragraph 1298, ABGB nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Klägerin jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens zusteht. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann der Gläubiger vom Schuldner den Verspätungsschaden begehren, also jene Nachteile ersetzt verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Macht der Gläubiger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so darf er vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern: Er ist vermögensmäßig so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Paragraph 921, ABGB).
Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass bisher abschließend weder die Frage eines Rücktritts, vor allem des Umfangs einer Rücktrittserklärung (besser: Teilentzug des Auftrags) geklärt wurde, wenn der Beklagte tatsächlich noch einige Monate hindurch nach der Rücktrittserklärung mit zu bearbeitenden Werkstücken beliefert wurde noch wann sich der Beklagte (vor dem 11. 6. 1992) zur Produktion einer bestimmten Stückanzahl pro Woche verpflichtet hat. Diese Fragen entfalten nicht nur eine Auswirkung auf den "Schadenszeitraum", also den Umfang des Verspätungsschadens, sondern auch darauf, ob der Klägerin ein Differenzanspruch (das Erfüllungsinteresse) oder nur Verspätungsschaden zusteht. Die in der Revision behandelten Fragen betreffen somit im Ergebnis nur die Höhe des geltend gemachten Anspruchs.
Ein Zwischenurteil kann immer schon dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund eines Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind, ohne dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteils geprüft werden müsste (RIS-Justiz RS0041039; SZ 69/78). Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann nach der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (RIS-Justiz RS0041036; 0102003).Ein Zwischenurteil kann immer schon dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund eines Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind, ohne dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteils geprüft werden müsste (RIS-Justiz RS0041039; SZ 69/78). Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund kann nach der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden, wenn nur die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen sind, aber noch nicht einmal feststeht, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (RIS-Justiz RS0041036; 0102003).
Das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten erweist sich insofern als unzulässig.