Nach § 126 Abs 2 GBG idF nach Art XXIV Z 3 WGN 1989 kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG idF nach Art II Z 1 WGN 1989 angefochten werden. Für die Entscheidung des Rekursgerichtes gilt § 13 AußStrG (§ 126 Abs 1 GBG idF WGN 1989). Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, der rein vermögensrechtlicher Natur ist, S 50.000,- übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG idF WGN). Bei diesem Ausspruch sind die § 54 Abs 2, § 55 Abs 1 bis 3, § 56 Abs 3, § 57, § 58 und § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (§ 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1989). Nach § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nun der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft stellt einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dar (vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 753), der als Folge der ausdrücklichen Anführung des § 60 Abs 2 JN im neu gefaßten § 13 Abs 2 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG zwingend mit dem Einheitswert der Liegenschaft zu bewerten ist. Den Akten ist weder zu entnehmen, daß es sich um eine nicht grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt oder ein Einheitswert für die Liegenschaft nicht festgesetzt ist, noch ergibt sich aus der Entscheidungsbegründung, daß das Rekursgericht seinen Bewertungsausspruch auf die Kenntnis des Einheitswertes gestützt hat. An die Bewertung des Rekursgerichtes wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wenn sie von einer gesetzlichen vorgeschriebenen Bewertungsnorm (§ 60 Abs 2 JN) abweicht (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1985, 113; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua). Wie der fünfte Senat bereits mehrmals entschieden hat, muß auch im Grundbuchsverfahren an der klaren Regelung des Verfahrens über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch die WGN 1989 festgehalten werden, daß bei einem das Eigentum an einer Liegenschaft betreffenden Entscheidungsgegenstand die Bewertung nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu erfolgen hat (so etwa OGH 8. Oktober 1991 zu 5 Ob 1068/91).Nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der Fassung nach Artikel römisch 24 , Ziffer 3, WGN 1989 kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins, WGN 1989 angefochten werden. Für die Entscheidung des Rekursgerichtes gilt Paragraph 13, AußStrG (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in der Fassung WGN 1989). Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, der rein vermögensrechtlicher Natur ist, S 50.000,- übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung WGN). Bei diesem Ausspruch sind die Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57,, Paragraph 58 und Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Nach Paragraph 60, Absatz 2, JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nun der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft stellt einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dar vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 753), der als Folge der ausdrücklichen Anführung des Paragraph 60, Absatz 2, JN im neu gefaßten Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz eins, GBG zwingend mit dem Einheitswert der Liegenschaft zu bewerten ist. Den Akten ist weder zu entnehmen, daß es sich um eine nicht grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt oder ein Einheitswert für die Liegenschaft nicht festgesetzt ist, noch ergibt sich aus der Entscheidungsbegründung, daß das Rekursgericht seinen Bewertungsausspruch auf die Kenntnis des Einheitswertes gestützt hat. An die Bewertung des Rekursgerichtes wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wenn sie von einer gesetzlichen vorgeschriebenen Bewertungsnorm (Paragraph 60, Absatz 2, JN) abweicht (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1985, 113; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua). Wie der fünfte Senat bereits mehrmals entschieden hat, muß auch im Grundbuchsverfahren an der klaren Regelung des Verfahrens über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch die WGN 1989 festgehalten werden, daß bei einem das Eigentum an einer Liegenschaft betreffenden Entscheidungsgegenstand die Bewertung nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu erfolgen hat (so etwa OGH 8. Oktober 1991 zu 5 Ob 1068/91).
Es ist daher dem Rekursgericht aufzutragen, die Voraussetzungen für die bei zwingenden Bewertungsrichtlinien zulässige Überprüfung des Ausspruches zu schaffen, weil erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides Klarheit besteht, ob die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes dem Einheitswert folgend zutraf und der Revisionsrekurs daher nicht jedenfalls unzulässig ist (§ 126 Abs 2 GBG und § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF WGN 1989). Der Oberste Gerichtshof kann davon auch nicht absehen, wenn ein S 50.000,- übersteigender Einheitswert nahe liegt, weil durch die Anführung des § 60 Abs 2 JN die Erhebung des Einheitswertes in jedem Fall erforderlich ist, wenn sich dieser nicht aus den Akten ergibt.Es ist daher dem Rekursgericht aufzutragen, die Voraussetzungen für die bei zwingenden Bewertungsrichtlinien zulässige Überprüfung des Ausspruches zu schaffen, weil erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides Klarheit besteht, ob die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes dem Einheitswert folgend zutraf und der Revisionsrekurs daher nicht jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 126, Absatz 2, GBG und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Der Oberste Gerichtshof kann davon auch nicht absehen, wenn ein S 50.000,- übersteigender Einheitswert nahe liegt, weil durch die Anführung des Paragraph 60, Absatz 2, JN die Erhebung des Einheitswertes in jedem Fall erforderlich ist, wenn sich dieser nicht aus den Akten ergibt.
Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird darauf eingegangen werden können, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 126 Abs 2 GBG und § 14 Abs 1 AußStrG) zulässig ist.Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird darauf eingegangen werden können, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 126, Absatz 2, GBG und Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) zulässig ist.