Entscheidungsgründe:
Die Kläger stellten das aus dem Spruch dieses Urteiles ersichtliche Klagebegehren mit der Begründung, die Hoffläche stelle einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, für welche keine spezielle Nutzungsregelung bestehe. Der Beklagte habe wiederholt auf der den Miteigentümern der Liegenschaft zugewiesenen Parkfläche sein Fahrzeug abgestellt, obwohl ihm genau bekannt sei, daß dies von den Klägern nicht geduldet werde. Der Beklagte habe keine Berechtigung, sein Fahrzeug dort abzustellen. Es liege vor allem keine Beschlußfassung der Eigentümer vor, dem Beklagten die Benutzung der Parkfläche unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten. Die von den Miteigentümer Fritz W***** angeblich erteilte Erlaubnis habe keine Wirksamkeit, weil dieser Miteigentümer nicht berechtigt sei, ein derartiges Recht einzuräumen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte aus:
Der Hofraum des Hauses sei nicht der ausschließlichen Nutzung durch die Kläger zugewiesen.
Im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung Nr.5 im Haus G***** (Nachbarhaus der Liegenschaft der Kläger) sei Dr.H***** und den Beklagten die Erlaubnis erteilt worden, im Falle der Auslastung der Abstellflächen im Hof der Liegenschaft G***** auf den angrenzenden Hof der Liegenschaft ***** auszuweichen. Diese Vereinbarung sei im November 1993 geschlossen worden und noch immer aufrecht.
Die Einräumung eines bloß ausnahmsweisen Benützungsrechtes am Hofraum durch den Mehrheitseigentümer stelle keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, sodaß der Miteigentümer Fritz W***** (773/320 Miteigentumsanteile) als Mehrheitseigentümer zur Einräumung eines solchen Rechtes berechtigt gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Entscheidung des Erstgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Innsbruck, auf der sich das Wohnhaus ***** befindet, wurde mit Wohnungseigentumsvertrag vom 27.5.1981 Wohnungseigentum begründet. Die klagenden Parteien haben mit Kaufvertrag vom 6.3.1985 je 80/1320-Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft von Fritz W***** erworben. Mit diesen Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung W 10 untrennbar verbunden.
Fritz W***** ist Eigentümer mehrerer Wohnungen mit insgesamt 773/1320-Miteigentumsanteilen dieser Liegenschaft. Zu dem Wohnhaus bzw. zur Liegenschaft gehört eine Hoffläche, die nicht zu einer Wohnungseigentumseinheit parifiziert ist, sondern eine Gemeinschaftsfläche darstellt. Der Miteigentümer Fritz W***** hat seine Eigentumswohnungen in dem Haus vermietet.
Im Wohnungseigentumsvertrag vom 27.5.1981 ist unter Punkt IV. unter anderem folgendes ausgeführt:Im Wohnungseigentumsvertrag vom 27.5.1981 ist unter Punkt römisch vier. unter anderem folgendes ausgeführt:
"Die Änderung der Nutzungsart der Wohnung sowie der um das Haus zur Verfügung stehenden Abstellplätze, Grünflächen, Wäscheaufhänge etc. kann nur einstimmig erfolgen."
Unter Punkt V. ist ausgeführt:Unter Punkt römisch fünf. ist ausgeführt:
"Alle Teile des Gebäudes und des Grundstückes, die nicht gemäß § 2 in Sondernutzung der Wohnungseigentümer stehen, stehen allen Miteigentümern zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß der Zweckbestimmung als gemeinschaftliches Eigentum zur Verfügung. Es ist daher keinem Miteigentümer gestattet, sich über sein Wohnungseigentum hinaus Räume, Grünflächen, Einrichtungen oder Vorrichtungen, welcher Art immer, zu schaffen und alleine zu nutzen z.B. Vorbauten, Terrassen, Abstellplätze, Balkone etc." (Blg. A)."Alle Teile des Gebäudes und des Grundstückes, die nicht gemäß Paragraph 2, in Sondernutzung der Wohnungseigentümer stehen, stehen allen Miteigentümern zur ordnungsgemäßen Nutzung gemäß der Zweckbestimmung als gemeinschaftliches Eigentum zur Verfügung. Es ist daher keinem Miteigentümer gestattet, sich über sein Wohnungseigentum hinaus Räume, Grünflächen, Einrichtungen oder Vorrichtungen, welcher Art immer, zu schaffen und alleine zu nutzen z.B. Vorbauten, Terrassen, Abstellplätze, Balkone etc." (Blg. A).
Es besteht keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft über die Aufteilung der Parkplätze auf die Miteigentümer bzw sonstigen Hausbewohner. Es gibt auch keinen Beschluß der Miteigentümergemeinschaft über die Nutzung der Hoffläche.
Als Verwalter der Liegenschaft wurde bereits vor 1993 die Fa.B***** bestellt. Ab Jänner 1996 wurde die Verwaltung der Fa.G***** übertragen.
Der Beklagte ist Angestellter und Gesellschafter der Fa."T***** Ges.m.b.H.", die im Haus G***** (Nachbarhaus zum Haus *****) ein Büro gemietet hat. Vermieterin und Eigentümerin dieses Büros ist Eleonore T*****, die ebenfalls mit ihrem Ehemann (Dr.Hans T*****) Gesellschafter der genannten Ges.m.b.H. ist.
Fritz und Trude W***** haben im Jahr 1993 sowohl Eleonore T***** als auch ihrem Ehemann (Dr.Hans T*****) und dem Beklagten zugestanden, daß sie ihre Fahrzeuge im Hof des Hauses ***** abstellen können, wenn im Hof des Hauses G***** keine freien Abstellplätze vorhanden sind. Mit den übrigen Miteigentümern des Hauses ***** wurde darüber nicht gesprochen.
Der Beklagte hat daher ab Frühjahr 1994 sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen I***** gelegentlich im Hofraum des Hauses ***** abgestellt, und zwar unter anderem am 25.4., 26.4. und 25.9.1995. Wegen des Abstellens im April 1995 haben die Kläger den Beklagten auf Besitzstörung geklagt. In diesem Verfahren ist Ruhen eingetreten, weil sich der Beklagte darauf berufen hat, die Erlaubnis von Fritz W***** erhalten zu haben (Akt 12 C 878/95g BG Innsbruck).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ab dem Moment der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters kein Miteigentümer mehr zur Setzung von Verwaltungshandlungen, abgesehen den Fall der Gefahr in Verzug, berechtigt sei. Die Klagsführung auf Unterlassung gehöre zu den Maßnahmen der Verwaltung, sodaß die Kläger nicht aktivlegitimiert seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht ging zwar davon aus, daß Abwehransprüche gegen außenstehende Dritte auch von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden könnten, daß jedoch das Klagebegehren deswegen nicht berechtigt sei, weil der Mehrheitseigentümer berechtigt gewesen sei, einem Dritten das Recht einzuräumen, gelegentlich sein Kraftfahrzeug im Hof der genannten Liegenschaft abzustellen.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei und weil die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall nicht hinausgehe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen in klagestattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.