Begründung:
Die Antragsteller - in Ansehung der 6.-Antragstellerin und des 8.-Antragstellers wurde der Antrag zurückgezogen, in Ansehung des 7.-Antragstellers wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart - sind Mieter von Wohnungen der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft, deren Alleineigentum vom 1.10.1993 bis 11.11.1994 die Zweitantragsgegnerin war. Seit 11.11.1994 ist an diesem Objekt auch Wohnungseigentum begründet. Die Zweitantragsgegnerin verkauft seit diesem Zeitpunkt Eigentumswohnungen.
Die Antragsteller begehren
1.) die Feststellung, daß es sich bei den Wohnungen der 1.-5. sowie 10.- und 11.-Antragsteller um solche der Kategorie "C" handle und daß nur hinsichtlich der 9.-Antragstellerin seit 1.1.1995 die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages von S 132,17 zulässig sei;
2.) den Antragsgegnern aufzutragen, die von ihnen unzulässigerweise, weil überhöht eingehobenen Mietzinsteile an die Antragsteller zurückzuzahlen.
Die Antragsteller seien schon vor der Begründung von Wohnungseigentum Mieter ihrer Wohnungen auf der genannten Liegenschaft geworden. Antragsgegner in Mietrechtssachen sei daher "die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft".
Die Mietzinsbildung richte sich nach § 15 WWG.Die Mietzinsbildung richte sich nach Paragraph 15, WWG.
Die Antragsteller erstatteten auch detailliertes Vorbringen zur Ausstattung ihrer Wohnungen und Berechnungen betreffend die Mietzinsüberschreitung.
Die Zweitantragsgegnerin bestritt die ziffernmäßige Richtigkeit der in Antrag vorgenommenen Berechnungen.
Das Erstgericht hat
1.) festgestellt, daß es sich bei den Wohnungen der unter 1., 2., 3., 4., 5., 10. und 11. genannten Antragsteller um Wohnungen der Kategorie "C" handle, bei denen die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages unzulässig sei;
2.) ausgesprochen, daß hinsichtlich der 9.-Antragstellerin seit 1.1.1995 die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages von monatlich S 132,17 unzulässig ist;
3.) Mietzinsüberschreitungen von Oktober 1993 bis Oktober 1996 festgestellt und demgemäß die Antragsgegnerinnen zur Zurückzahlung der Überschreitungsbeträge verhalten, nämlich die Erstantragsgegnerin für die Zeit ab 1.12.1994, die Zweitantragsgegnerin für die Zeit davor; und
4.) die Antragsgegner zum Kostenersatz verurteilt.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem sogenannten "gemischten Objekt" wegen der hier geltend gemachten Ansprüche von Mietern eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die noch am Verfahren beteiligten Antragsteller begehren, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.