Begründung:
Mit Bescheid vom 27.Februar 1987 bewilligte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz-Präsidialamt gemäß § 39 MRG auf Antrag der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz, GesmbH, die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der unter der Bezeichnung "Karlhofsiedlung" zusammengefaßten (im Spruch genannten) Häuser für die Zeit vom 1.5.1987 bis 30.4.1995 pro m2 Nutzfläche und Jahr auf 60,99 S. Der Berechnung dieser Erhöhung wurde ein Gesamtdeckungserfordernis von 10,568.013,-- S zugrunde gelegt. In diesem Erfordernis wurden ua die Kosten einer Großreparatur im Jahre 1983 (ausschließlich Gutachterkosten und Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung) in der Höhe von 280.768,84 S zuzüglich Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten von 14.038,44 S (5 % des Bauvolumens 1983) sowie die im Jahr 1986 angefallenen Kosten für Elektroinstallationsarbeiten in den Häusern Merianweg (218.832 S) und in den Häusern Weigunystraße, Kubinweg, Leonfeldner Straße und Holzwurmweg von 211.751 S und für Gasinstallationsarbeiten ein Betrag von 1,161.288 S zuzüglich der damit verbundenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung in der Höhe von 60.490 S (cca 3,8 % der gesamten Installationsarbeiten 1986) berücksichtigt. Durch Aufteilung des Gesamterfordernisses (10,568.013,-- S) auf die Gesamtnutzfläche von 21.659,77 m2 und den Zeitraum von 8 Jahren errechnete die Schlichtungsstelle die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung pro m2 der Nutzfläche und Jahr mit 60,99 S und damit die Erhöhung des Instandhaltungszuschlages ausschließlich Verwaltungs- und Betriebskosten sowie Kapitaldienst pro m2 und Monat mit 5,59 S einschließlich Umsatzsteuer (60,99 S : 12 = 5,08 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer im Betrag von 0,51 S).Mit Bescheid vom 27.Februar 1987 bewilligte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz-Präsidialamt gemäß Paragraph 39, MRG auf Antrag der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz, GesmbH, die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der unter der Bezeichnung "Karlhofsiedlung" zusammengefaßten (im Spruch genannten) Häuser für die Zeit vom 1.5.1987 bis 30.4.1995 pro m2 Nutzfläche und Jahr auf 60,99 S. Der Berechnung dieser Erhöhung wurde ein Gesamtdeckungserfordernis von 10,568.013,-- S zugrunde gelegt. In diesem Erfordernis wurden ua die Kosten einer Großreparatur im Jahre 1983 (ausschließlich Gutachterkosten und Kosten für Bauverwaltung und Bauüberwachung) in der Höhe von 280.768,84 S zuzüglich Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten von 14.038,44 S (5 % des Bauvolumens 1983) sowie die im Jahr 1986 angefallenen Kosten für Elektroinstallationsarbeiten in den Häusern Merianweg (218.832 S) und in den Häusern Weigunystraße, Kubinweg, Leonfeldner Straße und Holzwurmweg von 211.751 S und für Gasinstallationsarbeiten ein Betrag von 1,161.288 S zuzüglich der damit verbundenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung in der Höhe von 60.490 S (cca 3,8 % der gesamten Installationsarbeiten 1986) berücksichtigt. Durch Aufteilung des Gesamterfordernisses (10,568.013,-- S) auf die Gesamtnutzfläche von 21.659,77 m2 und den Zeitraum von 8 Jahren errechnete die Schlichtungsstelle die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung pro m2 der Nutzfläche und Jahr mit 60,99 S und damit die Erhöhung des Instandhaltungszuschlages ausschließlich Verwaltungs- und Betriebskosten sowie Kapitaldienst pro m2 und Monat mit 5,59 S einschließlich Umsatzsteuer (60,99 S : 12 = 5,08 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer im Betrag von 0,51 S).
Die unter 1.) und 2.) genannten Antragsgegner gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen fristgerecht das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG).Die unter 1.) und 2.) genannten Antragsgegner gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen fristgerecht das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG).
Da Karl M*** und Hans G*** (in der Folge Antragsgegner genannt) bei Anrufung des Gerichtes kein näheres Vorbringen erstattet hatten, trug ihnen das Erstgericht die Ergänzung ihres Schriftsatzes durch Bekanntgabe auf, in welcher Weise die Entscheidung der Schlichtungsstelle angefochten werde. Die Antragsgegner brachten hierauf vor, daß insbesondere die Vorschreibung von 5 % Bauüberwachungs- bzw. Bauverwaltungskosten angefochten werde, welche der Antragstellerin ohne entsprechenden Nachweis über tatsächlich entstandene Mehrkosten zuerkannt worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 21.7.1987 brachte die Antragstellerin vor wie vor der Schlichtungsstelle, die Antragsgegner hingegen wie im Zuge der Anrufung des Gerichtes. Das Erstgericht fällte einen mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle übereinstimmenden Sachbeschluß.
Das Erstgericht traf dazu folgende Feststellungen:
Die Antragstellerin hat als gemeinnützige Bauvereinigung die im Spruch aufgelisteten Gebäude mit der Gesamtbezeichnung "Projekt Karlhofsiedlung" errichtet und führte 1983 und 1985 Instandhaltungsarbeiten größeren Umfanges an den Objekten durch. Mit den Reparaturarbeiten war das eigens dafür eingerichtete Ressort der Antragstellerin, welchem sieben Angestellte angehören und als betrauter Konsulent Ing. G*** (Fremdfirma) befaßt. Sowohl die kaufmännischen als auch die technischen Tätigkeiten erbrachten dabei die Angestellten der gemeinnützigen Genossenschaft mit Ausnahme der örtlichen Bauaufsicht, mit welcher der oben genannte Baumeister beauftragt worden war. In seinen Aufgabenbereich fielen die Besprechung der Leistungsverzeichnisse mit den die Bauarbeiten durchführenden Professionisten, die Zeiteinteilung auf der Baustelle mit den einzelnen Firmen, Überwachung der Leistungen an Ort und Stelle und die Leistungsabnahme mit der Überprüfung der Rechnungen der Betriebe, sowie nach Abschluß der Bauphase noch alle Agenden im Rahmen der Gewährleistung. Die von ihm übernommenen Aufgaben wurden von ihm innerhalb seines Tätigkeitszeitraumes von November 1984 bis März 1986 erbracht, erweitert um die noch andauernde Betreuung der Gewährleistungsfälle.
Das Personal der Antragstellerin des Bereiches Großinstandsetzung war befaßt mit der Festlegung des Instandsetzungsprogrammes der Mitwirkung der Baubewilligungsverfahren, der Finanzierungsbeschaffung, der Bauoberaufsicht, der Buchhaltung für die Großinstandsetzungsdurchführung einschließlich Überprüfung der Endabrechnung. Im technischen Bereich erbrachten die Arbeitnehmer der Antragstellerin Leistungen wie Entwurf, Einreichung, Ausführungszeichnungen, Überwachung der Einhaltung technischer und behördlicher Regeln und Vorschriften usw.
Die notwendigen Baumaßnahmen an den Häusern gliederten sich in Baumeister-, Dachdecker-, Spenglerarbeiten, sowie in die Kaminkopfinstandsetzung, Sanierung der Gasanlage und Elektroinstallation, wobei nach einem Kabelbrand Trassen für die elektrische Leitung und neue Hausanschlüsse geschaffen werden mußten. Mit der Arbeitsausführung waren insgesamt 9 Firmen beschäftigt.
Die Summe für die notwendigen Erhaltungsarbeiten für das umstrittene Großinstandhaltungsprojekt belief sich seit 1983 auf S 1,866.926,49, die real aufgelaufenen Sonderverwaltungskosten lagen bei 9 % des Bauvolumens; die der Antragstellerin 1985 tatsächlich entstandenen Kosten für die von ihr erbrachte Bauverwaltung und -überwachung einschließlich des Fremdhonorars, errechneten sich mit S 112.077,21 (9,41 % der Bausummen), das Instandhaltungsvolumen mit S 1,191.043,75.
Die Belastung für Bauüberwachung und -verwaltung lief zusätzlich zu den allgemeinen Verwaltungskosten auf. 1985 fiel auch kein Guthaben aus den Einnahmen für die laufende Verwaltungstätigkeit an, sondern lagen die Kosten in diesem Bereich 2,1 % über den Eingängen aus der Pauschale.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die G*** W*** bei Berechnung des Deckungsfehlbetrages Sonderverwaltungskosten limitiert mit 5 % des Bauvolumens veranschlagen könne, da die Antragstellerin unbedingt erforderliche organisatorische administrative und kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Großsanierung "Karlhofsiedlung" erbracht habe, die in den Pauschalbeträgen zur Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten keine Deckung fänden und neben der laufenden Verwaltungstätigkeit zusätzlich erbracht worden seien. Es sei zumindest der von der Antragstellerin verzeichnete reduzierte Prozentsatz der Gesamtbaukosten (für 1985 nur 4,3 %) bei der Berechnung des Erhaltungserfordernisses nach § 14 Abs 1 Z 5 und Abs 2 WGG zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung errechne sich daher mit 60,99 S pro Quadratmeter und Jahr aufgeteilt auf 8 Jahre bei einem Gesamtdeckungserfordernis von insgesamt 10,568.013 S und einer Fläche von 21.659,77 m2.In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die G*** W*** bei Berechnung des Deckungsfehlbetrages Sonderverwaltungskosten limitiert mit 5 % des Bauvolumens veranschlagen könne, da die Antragstellerin unbedingt erforderliche organisatorische administrative und kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Großsanierung "Karlhofsiedlung" erbracht habe, die in den Pauschalbeträgen zur Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten keine Deckung fänden und neben der laufenden Verwaltungstätigkeit zusätzlich erbracht worden seien. Es sei zumindest der von der Antragstellerin verzeichnete reduzierte Prozentsatz der Gesamtbaukosten (für 1985 nur 4,3 %) bei der Berechnung des Erhaltungserfordernisses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, WGG zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung errechne sich daher mit 60,99 S pro Quadratmeter und Jahr aufgeteilt auf 8 Jahre bei einem Gesamtdeckungserfordernis von insgesamt 10,568.013 S und einer Fläche von 21.659,77 m2.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes über die Notwendigkeit einer Prüfung der Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens bloß im Rahmen der Bekämpfung durch die Parteien und legte seiner Entscheidung die im einzelnen auch wiedergegebene, durch die Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens als gedeckt erachtete Berechnung des Gesamtdeckungserfordernisses der Schlichtungsstelle zugrunde. Weiters übernahm es den vom Erstgericht über Art und Umfang der von der Antragstellerin ausgeführten Großreparaturen und die Art der Durchführung der Bauverwaltung und Bauaufsicht festgestellten Sachverhalt. Das Rekursgericht billigte weiters die Feststellungen des Erstgerichtes über die Summe der notwendigen Erhaltungsarbeiten "im Jahr 1983" und das für das Jahr 1985 festgesetzte Instandhaltungsvolumen sowie die in diesem Jahr tatsächlich aufgelaufenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung einschließlich des Fremdhonorars (9,41 % der Bausumme), allerdings bloß als zum Zwecke der Herstellung eines Bezuges zu den aufgelaufenen Sonderverwaltungskosten beispielsweise getroffene Feststellungen über Reparaturarbeiten seit 1983. Es begründete diesen Vorgang auch, und zwar damit, daß diese so präzisierten Feststellungen in dem im Schlichtungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen und der Aussage des vom Erstgericht vernommenen Zeugen F*** ihre aktengetreue Deckung fänden. Darüber hinaus traf das Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung noch die Feststellung, daß im Gesamtdeckungserfordernis von 10,568.013,-- S für die Großinstandsetzung 5 % des Bauvolumens übersteigende Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten der Antragstellerin nicht enthalten sind. Im übrigen erachtete es den feststehenden Sachverhalt als zur rechtlichen Beurteilung ausreichend.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 9 Abs 4 ERlV dürfe bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgingen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liege insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordere. Für diese Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung dürften zusammen höchstens 5 % der Baukosten angerechnet werden. Fielen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 WGG 1979 an, so seien sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt worden sei. Das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle habe, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung die Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens 5 % der Baukosten als Bestandteil des Erhaltungserfordernisses im Verfahren nach § 14 Abs 2, § 22 Abs 1 Z 2 WGG 1979 begehre, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung auch die im § 9 Abs 4 ERlV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Der Umstand, daß diese Bestimmung erst am 1.1.1984 in Kraft getreten sei, die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit der Antragstellerin aber bereits vor dieser Zeit begonnen habe, falle dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei es ausreichend, festzustellen, daß der Gemeinnützigen Bauvereinigung für die Großinstandsetzung Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten von mindestens 5 % der Baukosten aufgelaufen seien, dies deshalb, weil es dann, wenn von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung mehrere Großinstandhaltungsprojekte zugleich abgewickelt werden, kaum möglich sei, jeweils an Hand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, welche Kosten auf welches Projekt entfielen und jedenfalls für die Ermittlung dieser Kosten wieder ein unverhältnismäßiger Zeitaufwand erwachsen würde (z.B. durch Verzeichnen der Anzahl der Stunden, die von den jeweiligen Mitarbeitern für dieses Projekt aufgewendet wurden). Es erscheine daher zweckmäßig, die Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten - wie dies auch von der Antragstellerin vorgenommen worden sei - dadurch zu ermitteln, daß die Gesamtpersonalkosten in Verhältnis gesetzt würden zu den Personalkosten für die Großinstandsetzung und Sanierung, was durch Umlegung z.B. der angefallenen Rechnungsbelege geschehe (vgl. die Ausführungen des Zeugen F***) und die ermittelten Personalkosten wiederum in Verhältnis gesetzt würden zu den Gesamtbaukosten der Großinstandhaltungsprojekte. Dadurch ergäbe sich sodann ein Prozentsatz, auf Grund dessen die tatsächlich aufgelaufenen Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten an Hand des Bauvolumens des einzelnen Projektes ermittelt werden könnten. Bei dieser Berechnungsweise sei es aber nicht mehr notwendig, die jeweiligen tatsächlichen Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten zu ermitteln, es genüge vielmehr die Feststellung, ob diese Kosten den Prozentsatz von 5 % überstiegen oder nicht. Die Anführung konkreter Zahlen sei nicht erforderlich. Da feststehe, daß dieser Prozentsatz über 5 % gelegen sei, in dem von der Schlichtungsstelle ermittelten Erhöhungsbetrag Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten von nur bis zu 5 % der Baukosten enthalten seien, entspräche die Berechnung diesbezüglich auch durchaus der Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 5 WGG im Zusammenhang mit § 9 Abs 4 ERlV. Auf Grund des Neuerungsverbotes sei auf die nicht ganz verständlichen Rekursausführungen, die sich auf einen Antrag der Rekurswerber vom 22.Oktober 1984 bezögen, nicht näher einzugehen. Dieser Antrag sei nicht einmal im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gestellt worden, sondern es sei in diesem Verfahren anläßlich der Verhandlung am 19.6.1986 auf diese "Stellungnahme" im Vorakt verwiesen worden. Offenbar handle es sich dabei um die Behauptung, daß eine Jahresabrechnung der Antragstellerin unrichtig sei. Daß ein Antrag im Sinn des § 19 Abs 2 WGG gestellt bzw. begründete Einwendungen im Sinn des Abs 1 leg.cit. erhoben worden wären, sei jedoch nicht aktenkundig, sodaß die Abrechnungen im Sinn des § 19 Abs 1 WGG als endgültig geprüft und anerkannt anzusehen seien. Die von den Antragsgegnern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, § 9 Abs 4 ERlV sei wegen Überschreitung der die Entgeltberechnung betreffenden Verordnungsermächtigung gesetzwidrig, bzw. der Inhalt der Entgeltrichtlinienverordnung sei nicht im verfassungsrechtlich erforderlichen Ausmaß determiniert, würden vom Rekursgericht nicht geteilt. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 52,53/85 verwiesen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ERlV dürfe bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgingen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liege insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordere. Für diese Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung dürften zusammen höchstens 5 % der Baukosten angerechnet werden. Fielen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 an, so seien sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt worden sei. Das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle habe, wenn die Gemeinnützige Bauvereinigung die Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens 5 % der Baukosten als Bestandteil des Erhaltungserfordernisses im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WGG 1979 begehre, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung auch die im Paragraph 9, Absatz 4, ERlV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Der Umstand, daß diese Bestimmung erst am 1.1.1984 in Kraft getreten sei, die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit der Antragstellerin aber bereits vor dieser Zeit begonnen habe, falle dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei es ausreichend, festzustellen, daß der Gemeinnützigen Bauvereinigung für die Großinstandsetzung Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten von mindestens 5 % der Baukosten aufgelaufen seien, dies deshalb, weil es dann, wenn von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung mehrere Großinstandhaltungsprojekte zugleich abgewickelt werden, kaum möglich sei, jeweils an Hand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, welche Kosten auf welches Projekt entfielen und jedenfalls für die Ermittlung dieser Kosten wieder ein unverhältnismäßiger Zeitaufwand erwachsen würde (z.B. durch Verzeichnen der Anzahl der Stunden, die von den jeweiligen Mitarbeitern für dieses Projekt aufgewendet wurden). Es erscheine daher zweckmäßig, die Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten - wie dies auch von der Antragstellerin vorgenommen worden sei - dadurch zu ermitteln, daß die Gesamtpersonalkosten in Verhältnis gesetzt würden zu den Personalkosten für die Großinstandsetzung und Sanierung, was durch Umlegung z.B. der angefallenen Rechnungsbelege geschehe vergleiche die Ausführungen des Zeugen F***) und die ermittelten Personalkosten wiederum in Verhältnis gesetzt würden zu den Gesamtbaukosten der Großinstandhaltungsprojekte. Dadurch ergäbe sich sodann ein Prozentsatz, auf Grund dessen die tatsächlich aufgelaufenen Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten an Hand des Bauvolumens des einzelnen Projektes ermittelt werden könnten. Bei dieser Berechnungsweise sei es aber nicht mehr notwendig, die jeweiligen tatsächlichen Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten zu ermitteln, es genüge vielmehr die Feststellung, ob diese Kosten den Prozentsatz von 5 % überstiegen oder nicht. Die Anführung konkreter Zahlen sei nicht erforderlich. Da feststehe, daß dieser Prozentsatz über 5 % gelegen sei, in dem von der Schlichtungsstelle ermittelten Erhöhungsbetrag Sonderverwaltungs- und Überwachungskosten von nur bis zu 5 % der Baukosten enthalten seien, entspräche die Berechnung diesbezüglich auch durchaus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 4, ERlV. Auf Grund des Neuerungsverbotes sei auf die nicht ganz verständlichen Rekursausführungen, die sich auf einen Antrag der Rekurswerber vom 22.Oktober 1984 bezögen, nicht näher einzugehen. Dieser Antrag sei nicht einmal im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gestellt worden, sondern es sei in diesem Verfahren anläßlich der Verhandlung am 19.6.1986 auf diese "Stellungnahme" im Vorakt verwiesen worden. Offenbar handle es sich dabei um die Behauptung, daß eine Jahresabrechnung der Antragstellerin unrichtig sei. Daß ein Antrag im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, WGG gestellt bzw. begründete Einwendungen im Sinn des Absatz eins, leg.cit. erhoben worden wären, sei jedoch nicht aktenkundig, sodaß die Abrechnungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, WGG als endgültig geprüft und anerkannt anzusehen seien. Die von den Antragsgegnern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, Paragraph 9, Absatz 4, ERlV sei wegen Überschreitung der die Entgeltberechnung betreffenden Verordnungsermächtigung gesetzwidrig, bzw. der Inhalt der Entgeltrichtlinienverordnung sei nicht im verfassungsrechtlich erforderlichen Ausmaß determiniert, würden vom Rekursgericht nicht geteilt. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 52,53/85 verwiesen.
Dem Rekurs sei daher nicht Folge zu geben gewesen.
Die auf § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG gestützte Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Rechtssache deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil das Rekursgericht die Ansicht vertrete, daß es für den Nachweis der in Zusammenhang mit einer Großinstandsetzung der Gemeinnützigen Bauvereinigung erwachsenen zusätzlichen Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten aufgelaufenen Kosten ausreichend sei, diese Kosten ohne Angabe konkreter Zahlen nur mit einem Prozentsatz des Bauvolumens anzuführen.Die auf Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG gestützte Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Rechtssache deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil das Rekursgericht die Ansicht vertrete, daß es für den Nachweis der in Zusammenhang mit einer Großinstandsetzung der Gemeinnützigen Bauvereinigung erwachsenen zusätzlichen Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten aufgelaufenen Kosten ausreichend sei, diese Kosten ohne Angabe konkreter Zahlen nur mit einem Prozentsatz des Bauvolumens anzuführen.
Gegen diesen bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der zugelassene Revisionsrekurs der (unter Pkt.1.) und
2.) genannten) Antragsgegner, mit der Anregung, das Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs 4 ERlV einzuleiten und dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Antragsabweisung abzuändern.2.) genannten) Antragsgegner, mit der Anregung, das Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, ERlV einzuleiten und dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Antragsabweisung abzuändern.
Die Antragstellerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.