Begründung:
Mit dem am 30. 6. 1988 zwischen der "protokollierten Einzelfirma Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J***" mit dem Sitz in Feistritz im Rosental und der B*** K***- UND I***
Dr. J*** GmbH mit dem Sitz in Feistritz im Rosental abgeschlossenen Kaufvertrag kaufte die B*** K***- UND I*** Dr. J*** GmbH mehrere Grundstücke, darunter
auch ein Grundstück, das zu der (im Eigentum des Dr. Dipl.Ing. Helmut J***, geboren am 25. 2. 1929, stehenden) Liegenschaft EZ 496 Grundbuch 02400 Landtafel gehört. Die Echtheit der von Dr. Dipl.Ing. Helmut J***, Physiker, Klagenfurt, Sterneckstraße 31, als Alleininhaber der Verkäuferin und als Geschäftsführer der Käuferin wurde von Notar Dr. Roßbacher am 30. 6. 1988 bestätigt; außerdem bestätigte er auf Grund der am selben Tag vorgenommenen Einsichtnahme in das Handelsregister des Landesgerichtes Klagenfurt, daß Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** Alleininhaber der zu HRA 22/Ferlach registrierten Firma "Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J***" mit dem Sitz in Feistritz im Rosental sowie alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der zu HRB 54/Ferlach registrierten Firma "B*** K***- UND I*** Dr. J*** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in Feistritz im Rosental ist. Das Geburtsdatum Dris. Dipl.Ing. Helmut J*** ist in dieser Bestätigung nicht angeführt. Am 21. 10. 1988 vereinbarten die "protokollierte Einzelfirma 'Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J***' mit dem Sitz in Feistritz iR" als Verkäufer einerseits und die "B*** K***- UND I***
Dr. J*** Gesellschaft mbH" einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 30. 6. 1988, auf dem Dr. Robert Mikulan als Substitut des öffentlichen Notars Dr. Artur Roßbacher, Ferlach, am 21. 10. 1988 gleichlautende Bestätigungen vornahm wie im Kaufvertrag selbst, nun allerdings unter Anführung des Geburtsdatums Dris. Dipl.Ing. Helmut J*** mit 25. 2. 1929. Am 21. 6. 1989 schlossen ebenfalls die "Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J***" und die "B*** K***- UND I*** Dr. J*** Gesellschaft mbH"
einen Teilaufhebungsvertrag zu dem genannten Kaufvertrag samt Nachtrag, der gleichlautende Bestätigung Dris. Robert Mikulan wie der Nachtrag zum Kaufvertrag aufweist.
Das Erstgericht wies den von der "B*** K***- UND
I*** Dr. J*** Gesellschaft mbH gestellten
Antrag, in der EZ 496 Grundbuch 02400 Landtafel Kärnten, Eigentümer Dipl.Ing. Dr. Helmut J***, geboren am 25. 2. 1929, auf Grund des Kaufvertrages vom 30. 6. 1988 und des Nachtrages hiezu vom 21. 10. 1988 die lastenfreie Abschreibung verschiedener konkret angeführter Grundstücke anzumerken, ab, weil bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 496 Kärntner Landtafel Dipl.Ing. Dr. Helmut J***, als Verkäuferin jedoch die protollierte Einzelfirma Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J*** genannt sei und der Beglaubigungsvermerk auf dem Kaufvertrag vom 30. 6. 1988 darüber hinaus kein Geburtsdatum des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** enthalte. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG (§ 126 Abs.1 GBG) zulässig sei. Wenngleich der Beglaubigungsvermerk auf dem Kaufvertrag auch das Geburtsdatum des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** enthalten müßte (§ 31 Abs.1 GBG), so sei im Hinblick auf die Anführung des Geburtsdatums des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** im Nachtrag zum Kaufvertrag sowie im Teilaufhebungsvertrag im Beglaubigungsvermerk, das in der genannten Gesetzesstelle normierte Erfordernis für die bücherliche Einverleibung gegeben. Nach herrschender Rechtsprechung könne allerdings eine Einzelfirma nicht als Buchberechtigte eingetragen werden. Im vorliegenden Fall ging es zwar nicht darum, daß eine Einzelfirma grundbücherliche Rechte erwerben solle, sondern darum, daß eine solche (nicht einverleibte) Firma Eigentumsrechte an eine GesmbH abtrete. Nach dem Inhalt der Verträge scheine als Verkäufer die protokollierte Einzelfirma Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J*** auf, deren Alleininhaber Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** sei. Folge man der dargelegten Auffassung, führe dies konsequenterweise zu dem Ergebnis, daß die Einzelfirma auch nicht über Vermögensrechte verfügen könne, weil nur die physische Person, die unter dem Namen der Firma im Handel ihre Geschäfte betreibe und Unterschriften abgebe, Träger von Vermögensrechten sei. Die Firma des Einzelkaufmanns habe keine Rechtspersönlichkeit. Träger des Rechtes sei auch nicht das Unternehmen, sondern die hinter ihm stehende Rechtspersönlichkeit, somit der Einzelkaufmann selbst, der hier auch als bücherlicher Eigentümer aufscheine. Weil Eigentum nicht von der Firma, sondern nur von der physischen Person, die zur Führung des Namens der Firma befugt sei, erworben werden könne, könne auch nur die physische Person derartige Rechte abtreten.Antrag, in der EZ 496 Grundbuch 02400 Landtafel Kärnten, Eigentümer Dipl.Ing. Dr. Helmut J***, geboren am 25. 2. 1929, auf Grund des Kaufvertrages vom 30. 6. 1988 und des Nachtrages hiezu vom 21. 10. 1988 die lastenfreie Abschreibung verschiedener konkret angeführter Grundstücke anzumerken, ab, weil bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 496 Kärntner Landtafel Dipl.Ing. Dr. Helmut J***, als Verkäuferin jedoch die protollierte Einzelfirma Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J*** genannt sei und der Beglaubigungsvermerk auf dem Kaufvertrag vom 30. 6. 1988 darüber hinaus kein Geburtsdatum des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** enthalte. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 126, Absatz eins, GBG) zulässig sei. Wenngleich der Beglaubigungsvermerk auf dem Kaufvertrag auch das Geburtsdatum des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** enthalten müßte (Paragraph 31, Absatz eins, GBG), so sei im Hinblick auf die Anführung des Geburtsdatums des Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** im Nachtrag zum Kaufvertrag sowie im Teilaufhebungsvertrag im Beglaubigungsvermerk, das in der genannten Gesetzesstelle normierte Erfordernis für die bücherliche Einverleibung gegeben. Nach herrschender Rechtsprechung könne allerdings eine Einzelfirma nicht als Buchberechtigte eingetragen werden. Im vorliegenden Fall ging es zwar nicht darum, daß eine Einzelfirma grundbücherliche Rechte erwerben solle, sondern darum, daß eine solche (nicht einverleibte) Firma Eigentumsrechte an eine GesmbH abtrete. Nach dem Inhalt der Verträge scheine als Verkäufer die protokollierte Einzelfirma Akkumulatorenfabrik Dr. Leopold J*** auf, deren Alleininhaber Dr. Dipl.Ing. Helmut J*** sei. Folge man der dargelegten Auffassung, führe dies konsequenterweise zu dem Ergebnis, daß die Einzelfirma auch nicht über Vermögensrechte verfügen könne, weil nur die physische Person, die unter dem Namen der Firma im Handel ihre Geschäfte betreibe und Unterschriften abgebe, Träger von Vermögensrechten sei. Die Firma des Einzelkaufmanns habe keine Rechtspersönlichkeit. Träger des Rechtes sei auch nicht das Unternehmen, sondern die hinter ihm stehende Rechtspersönlichkeit, somit der Einzelkaufmann selbst, der hier auch als bücherlicher Eigentümer aufscheine. Weil Eigentum nicht von der Firma, sondern nur von der physischen Person, die zur Führung des Namens der Firma befugt sei, erworben werden könne, könne auch nur die physische Person derartige Rechte abtreten.