Begründung:
Die Erstantragstellerin ist zur Hälfte, die Zweit- und die Drittantragstellerinnen sind zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit dem Haus *****. Mit Mietvertrag vom 28.5.1973 wurde die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung top Nr. 1 dem Ehegatten der Antragsgegnerin zu einem Pauschalmietzins von S 750, wertgesichert, in Bestand gegeben. Dieser trat in der Folge seine Hauptmietrechte an die Antragsgegnerin ab. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses betrug der Betriebskostenanteil der gegenständlichen Wohnung monatlich S 326.
Mit dem am 27.7.1994 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag begehrten die Antragstellerinnen die Aufspaltung des Pauschalmietzinses gemäß § 15 Abs 4 MRG sowie die Festsetzung des Hauptmietzinses mit S 1.291 ab 1.8.1994. Dieser ergebe sich aus dem vereinbarten Pauschalmietzins von S 750 abzüglich des Betriebskostenanteiles 1973 von S 326 zuzüglich Wertsicherungserhöhung per 7/91 in Höhe von S 541.Mit dem am 27.7.1994 bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag begehrten die Antragstellerinnen die Aufspaltung des Pauschalmietzinses gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG sowie die Festsetzung des Hauptmietzinses mit S 1.291 ab 1.8.1994. Dieser ergebe sich aus dem vereinbarten Pauschalmietzins von S 750 abzüglich des Betriebskostenanteiles 1973 von S 326 zuzüglich Wertsicherungserhöhung per 7/91 in Höhe von S 541.
Die Antragsgegnerin wendete ein, daß der ursprüngliche Pauschalmietzins seit dem Jahre 1978 in Hauptmietzins, Betriebskosten, Wertsicherung, Überweisungsspesen, Zinszettelgebühr und Umsatzsteuer aufgegliedert werde. Ihr seien auch Betriebskosten vorgeschrieben worden; allfällige Betriebskostenguthaben seien ihr zugekommen. Es werde daher seit diesem Zeitpunkt kein Pauschalmietzins mehr entrichtet, weshalb § 15 Abs 4 MRG nicht angewendet werden könne.Die Antragsgegnerin wendete ein, daß der ursprüngliche Pauschalmietzins seit dem Jahre 1978 in Hauptmietzins, Betriebskosten, Wertsicherung, Überweisungsspesen, Zinszettelgebühr und Umsatzsteuer aufgegliedert werde. Ihr seien auch Betriebskosten vorgeschrieben worden; allfällige Betriebskostenguthaben seien ihr zugekommen. Es werde daher seit diesem Zeitpunkt kein Pauschalmietzins mehr entrichtet, weshalb Paragraph 15, Absatz 4, MRG nicht angewendet werden könne.
Die Schlichtungsstelle wies den Antrag ab.
Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin für ihre Wohnung ab 1.8.1994 anstelle des pauschal vereinbarten Mietzinses einen Hauptmietzins (valorisiert bis 1.7.1991) von S 965, zuzüglich gesetzlicher Betriebskosten, laufender öffentlicher Abgaben und Umsatzsteuer zu entrichten habe. Dieser Mietzins sei gemäß § 16 Abs 6 MRG wertgesichert. Es ging hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin für ihre Wohnung ab 1.8.1994 anstelle des pauschal vereinbarten Mietzinses einen Hauptmietzins (valorisiert bis 1.7.1991) von S 965, zuzüglich gesetzlicher Betriebskosten, laufender öffentlicher Abgaben und Umsatzsteuer zu entrichten habe. Dieser Mietzins sei gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG wertgesichert. Es ging hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der dem Bestandverhältnis zugrundeliegende Mietvertrag vom 28.5.1973 lautet in seinen für das Entgelt relevanten Punkten:
"III: Als Mietzins wird (ein) am I. eines jeden Monats im vorhinein zur Zahlung fällig werdender Betrag von S 750 vereinbart. Dieser Betrag stellt einen Pauschalmietzins dar, in welchem die Betriebskosten welcher Art immer enthalten sind."III: Als Mietzins wird (ein) am römisch eins. eines jeden Monats im vorhinein zur Zahlung fällig werdender Betrag von S 750 vereinbart. Dieser Betrag stellt einen Pauschalmietzins dar, in welchem die Betriebskosten welcher Art immer enthalten sind.
XIII: Zur Sicherung der Wertbeständigkeit des Mietzinses wird vereinbart, daß dieser in der Weise wertgesichert zu entrichten ist, als sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarte Verbraucherpreisindex II nach oben oder unten verändert. Hiebei sind Schwankungen bis 10 % unberücksichtigt zu lassen, darüberhinausgehende Schwankungen jedoch voll, also auch unter Einbeziehung der 10 %, in Anrechnung zu bringen. Nach jeder solchen Neufestsetzung bleibt der Bestandzins so lange wieder konstant, bis von der letzten Neufestsetzung an gerechnet der Index wieder um mehr als 10 % verändert wird. Als Vergleichsbasis für Schwankungen hat der Index für den Monat Juni 1973 zu gelten."XIII: Zur Sicherung der Wertbeständigkeit des Mietzinses wird vereinbart, daß dieser in der Weise wertgesichert zu entrichten ist, als sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien verlautbarte Verbraucherpreisindex römisch zwei nach oben oder unten verändert. Hiebei sind Schwankungen bis 10 % unberücksichtigt zu lassen, darüberhinausgehende Schwankungen jedoch voll, also auch unter Einbeziehung der 10 %, in Anrechnung zu bringen. Nach jeder solchen Neufestsetzung bleibt der Bestandzins so lange wieder konstant, bis von der letzten Neufestsetzung an gerechnet der Index wieder um mehr als 10 % verändert wird. Als Vergleichsbasis für Schwankungen hat der Index für den Monat Juni 1973 zu gelten."
Der auf das Bestandobjekt im Jahr 1973 pro Monat entfallende Grundsteuer- und Betriebskostenanteil betrug rund S 326. Die Antragsgegnerin trat mit Zustimmung der Hauseigentümer vor fünf oder sechs Jahren auf Mieterseite in das Bestandverhältnis ein und übernahm daraus alle Rechte und Pflichten. Die Antragstellervertreterin (Hausverwaltung) übersandte der Antragsgegnerseite laufend Mietzinsvorschreibungen, Betriebskosten- und Mietzinsabrechnungen sowie Mitteilungen über Indexerhöhungen. In den Mietzins- und Betriebskostenabrechnungen schlüsselte sie den von der Antragsgegnerseite zu leistenden valorisierten Pauschalmietzins auf, um die Bedienung der Mietzinsreserve transparent darzustellen. Die Abrechnungen ließen aber leicht erkennen, daß die Antragstellervertreterin (Hausverwaltung) nur den wertgesicherten Pauschalmietzins jeweils zuzüglich 10 % Umsatzsteuer einhob. Gleiches gilt für die - entsprechend der Bedienung der Mietzinsreserve aufgeschlüsselten - Mietzinsvorschreibungen. Im übrigen richtete die Antragstellervertreterin (Hausverwaltung) auch Mitteilungen über die Indexerhöhung an die Antragsgegnerseite, aus denen sich klar (ohne näheres Studium und ohne Rechenoperationen) ergab, daß nur der valorisierte Pauschalmietzins eingehoben wird. Gutschriften für und Nachzahlungsforderungen gegenüber der Antragsgegnerin ergaben sich ausschließlich deswegen, weil sie (fast) nie den Vorschreibungen entsprechende Beträge an die Antragstellervertreterin (Hausverwaltung) zahlte; deren Abrechnungen wurden jedoch stets akzeptiert. Mit Schreiben vom 28.7.1978 teilte die Hausverwaltung dem Ehegatten der Antragsgegnerin aufgrund dessen Beschwerde vom 20.2.1978, ihm seien auch Betriebskosten zur Zahlung vorgeschrieben worden, mit, daß ihm nur der wertgesicherte Pauschalmietzins samt Zinszettelgebühr und Überweisungsspesen vorgeschrieben worden sei.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß § 15 Abs 4 MRG idF des 3. WÄG die Möglichkeit eröffnet habe, einen vereinbarten Pauschalmietzins pro futuro in einzelne Bestandteile aufzugliedern. Diese Möglichkeit sei hier gegeben, weil die Antragstellerinnen stets nur den wertgesicherten Pauschalmietzins eingehoben hätten. Die "Vorschreibungsweise" des Mietzinses habe nie als ein Verhalten gewertet werden können, das auf ein Abgehen von der Pauschalmietzinsvereinbarung hätte schließen lassen. Bei der Aufgliederung des Pauschalmietzinses nach § 15 Abs 4 MRG werde der Hauptmietzins durch Abzug der anteiligen Betriebskosten (Bewirtschaftungskosten) des Jahres ermittelt, in dem der Mietzins vereinbart worden sei. Nach Abzug des Betriebskostenanteiles von S 326 vom vereinbarten Pauschalmietzins ergebe sich ein Betrag von SDiesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung des 3. WÄG die Möglichkeit eröffnet habe, einen vereinbarten Pauschalmietzins pro futuro in einzelne Bestandteile aufzugliedern. Diese Möglichkeit sei hier gegeben, weil die Antragstellerinnen stets nur den wertgesicherten Pauschalmietzins eingehoben hätten. Die "Vorschreibungsweise" des Mietzinses habe nie als ein Verhalten gewertet werden können, das auf ein Abgehen von der Pauschalmietzinsvereinbarung hätte schließen lassen. Bei der Aufgliederung des Pauschalmietzinses nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG werde der Hauptmietzins durch Abzug der anteiligen Betriebskosten (Bewirtschaftungskosten) des Jahres ermittelt, in dem der Mietzins vereinbart worden sei. Nach Abzug des Betriebskostenanteiles von S 326 vom vereinbarten Pauschalmietzins ergebe sich ein Betrag von S
424. Diesem Betrag sei die Wertsicherung von Juni 1973 bis Juli 1991 in Höhe von S 541 hinzuzurechnen, sodaß der Hauptmietzins S 965 betrage. Dieser sei gemäß § 16 Abs 6 MRG zu valorisieren. Zum Hauptmietzins kämen noch Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer. Die von den Antragstellern vorgeschlagene Hinzurechnung des Betriebskostenanteiles 1973 zum valorisierten Hauptmietzins sei nicht gerechtfertigt, weil neben dem valorisierten Hauptmietzins die weiteren Mietzinsbestandteile zu leisten seien. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich aus dem Vertragstext keine eindeutige Vereinbarung. Die Antragsgegnerin habe jedoch die Mietzinsabrechnungen seit 1992 akzeptiert, in denen dem valorisierten Pauschalmietzins jeweils die Umsatzsteuer hinzugerechnet worden sei, sodaß von einer Zustimmung der Antragsgegnerin ausgegangen werden könne. Die Regelung des § 15 Abs 4 MRG sei insoferne nicht ganz unmißverständlich, als in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Bundeswohnrechtsgesetzes davon gesprochen worden sei, daß der Gesamtmietzins sich trotz Aufspaltung nicht erhöhen sollte. Sinnvollerweise sei diese Bestimmung aber so auszulegen, daß als Folge der Aufspaltung in Hinkunft die Betriebskosten in Höhe des tatsächlichen Anfalles weiterverrechnet werden könnten. Der Hauptmietzins könne in jener Höhe begehrt werden, die sich aufgrund des "dargestellten Vergleiches" ergebe.424. Diesem Betrag sei die Wertsicherung von Juni 1973 bis Juli 1991 in Höhe von S 541 hinzuzurechnen, sodaß der Hauptmietzins S 965 betrage. Dieser sei gemäß Paragraph 16, Absatz 6, MRG zu valorisieren. Zum Hauptmietzins kämen noch Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer. Die von den Antragstellern vorgeschlagene Hinzurechnung des Betriebskostenanteiles 1973 zum valorisierten Hauptmietzins sei nicht gerechtfertigt, weil neben dem valorisierten Hauptmietzins die weiteren Mietzinsbestandteile zu leisten seien. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergebe sich aus dem Vertragstext keine eindeutige Vereinbarung. Die Antragsgegnerin habe jedoch die Mietzinsabrechnungen seit 1992 akzeptiert, in denen dem valorisierten Pauschalmietzins jeweils die Umsatzsteuer hinzugerechnet worden sei, sodaß von einer Zustimmung der Antragsgegnerin ausgegangen werden könne. Die Regelung des Paragraph 15, Absatz 4, MRG sei insoferne nicht ganz unmißverständlich, als in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Bundeswohnrechtsgesetzes davon gesprochen worden sei, daß der Gesamtmietzins sich trotz Aufspaltung nicht erhöhen sollte. Sinnvollerweise sei diese Bestimmung aber so auszulegen, daß als Folge der Aufspaltung in Hinkunft die Betriebskosten in Höhe des tatsächlichen Anfalles weiterverrechnet werden könnten. Der Hauptmietzins könne in jener Höhe begehrt werden, die sich aufgrund des "dargestellten Vergleiches" ergebe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - da Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Art nicht zu lösen gewesen seien - für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - da Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Art nicht zu lösen gewesen seien - für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:
Stehe fest, daß die Antragstellerinnen laut ihren Mietzinsvorschreibungen und -abrechnungen nur den (wertgesicherten) Pauschalmietzins (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) eingehoben und eine Aufschlüsselung des Mietzinses nur zur Darstellung der Mietzinsreserve vorgenommen hätten, so könne entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht gesagt werden, daß der ursprünglich vereinbarte Pauschalmietzins schon seit Jahren aufgespaltet worden sei. Jedenfalls könne dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, daß die Vermieter versucht hätten, das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der sie treffenden Lasten, insbesondere der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, auf die Mieterin zu überwälzen. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 15 Abs 4 MRG idF desStehe fest, daß die Antragstellerinnen laut ihren Mietzinsvorschreibungen und -abrechnungen nur den (wertgesicherten) Pauschalmietzins (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) eingehoben und eine Aufschlüsselung des Mietzinses nur zur Darstellung der Mietzinsreserve vorgenommen hätten, so könne entgegen der Meinung der Rekurswerberin nicht gesagt werden, daß der ursprünglich vereinbarte Pauschalmietzins schon seit Jahren aufgespaltet worden sei. Jedenfalls könne dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, daß die Vermieter versucht hätten, das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der sie treffenden Lasten, insbesondere der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, auf die Mieterin zu überwälzen. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung des
3. WÄG seien daher gegeben. Richtig sei, daß eine sich bei der Spaltung ergebende Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung wahrzunehmen sei. Auf die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht habe keine Erhebungen über die Zulässigkeit des von ihm ermittelten Hauptmietzinses gepflogen, brauche jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Rekurswerberin selbst in ihrem Rechtsmittel nicht konkret darlege, aus welchen Gründen bzw inwieweit der errechnete Hauptmietzins im Jahr 1973 (oder aufgrund der Wertsicherungserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt) unzulässig (gewesen) sein soll. Schließlich könne der Rekurswerberin auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Wertsicherung nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an berechnet werden dürfe. Aus § 15 Abs 4 MRG ergebe sich, daß die Wertsicherung, wenn beim Pauschalmietzins eine (zulässige) Wertsicherung vereinbart gewesen sei, ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach § 16 Abs 6 MRG nF richte. Dies könne aber nicht bedeuten, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 nur der nominelle Hauptmietzins zugrunde zu legen sei und die bis dahin zulässigerweise vorgenommene Wertsicherung unbeachtlich bleibe. Ausgangsbetrag für die künftige Wertsicherung iSd § 16 Abs 6 MRG sei hier daher der sich aus der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherung für Juli 1991 ergebende Erhöhungsbetrag.3. WÄG seien daher gegeben. Richtig sei, daß eine sich bei der Spaltung ergebende Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung wahrzunehmen sei. Auf die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht habe keine Erhebungen über die Zulässigkeit des von ihm ermittelten Hauptmietzinses gepflogen, brauche jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Rekurswerberin selbst in ihrem Rechtsmittel nicht konkret darlege, aus welchen Gründen bzw inwieweit der errechnete Hauptmietzins im Jahr 1973 (oder aufgrund der Wertsicherungserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt) unzulässig (gewesen) sein soll. Schließlich könne der Rekurswerberin auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Wertsicherung nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an berechnet werden dürfe. Aus Paragraph 15, Absatz 4, MRG ergebe sich, daß die Wertsicherung, wenn beim Pauschalmietzins eine (zulässige) Wertsicherung vereinbart gewesen sei, ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG nF richte. Dies könne aber nicht bedeuten, daß dem Ausgangsmonat Juli 1991 nur der nominelle Hauptmietzins zugrunde zu legen sei und die bis dahin zulässigerweise vorgenommene Wertsicherung unbeachtlich bleibe. Ausgangsbetrag für die künftige Wertsicherung iSd Paragraph 16, Absatz 6, MRG sei hier daher der sich aus der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherung für Juli 1991 ergebende Erhöhungsbetrag.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sachantrages der Antragstellerinnen abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerinnen haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung keinen Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu § 15 Abs 4 MRG idF des 3. WÄG fehlt; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu Paragraph 15, Absatz 4, MRG in der Fassung des 3. WÄG fehlt; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.