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Entscheidung 5 Ob 50/09b×

Entscheidung 5 Ob 50/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob50/09b

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Thomas K*****, vertreten durch Dr. Jürgen Kronberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. R*****, 2. Wolf Maria S*****, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 50.320 EUR sA über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2008, GZ 40 R 175/08v-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung des 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revision macht als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil dessen Entscheidungsgründe über die Beweisrüge des Klägers nicht nachvollziehbar (weil ihm aus unrichtiger rechtlicher Beurteilung Unglaubwürdigkeit zur Last gelegt worden sei), unzureichend (weil eine Auseinandersetzung mit einem Argument der Beweisrüge unterblieben sei) und unschlüssig (weil es bloße Schutzbehauptungen für glaubwürdig erachtet habe) seien.

Rechtliche Beurteilung

Die zweite Instanz ist allerdings differenziert auf die Beweisrügen der Berufung eingegangen und hat im Einzelnen wiederholt durch den (zulässigen: RIS-Justiz RS0122301) Hinweis auf Paragraph 500 a, ZPO dargelegt, dass die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die bekämpften Entscheidungsgründe jedoch für zutreffend erachtet werden, aber auch konkret dargestellt, warum den Argumenten des Berufungswerbers nicht gefolgt wird. Nachdem sich das Berufungsgericht also mit der Beweisfrage nicht nur kursorisch befasste, sondern im Einzelnen auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüfte sowie nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellte und in seinem Urteil festhielt, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrügen als mangelfrei; es ist nicht nämlich verpflichtet, sich dabei mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150; RS0043162). Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht mängelfrei auseinandergesetzt hat, ist aber im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371 [T21]).

Daher war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Da die außerordentliche Revision vor einer Zulassungsmitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO vom 2. Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei beantwortet, die Revision dann aber als unzulässig zurückgewiesen wurde, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0043690 [T1, T6 und T7]). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E90307 5Ob50.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00050.09B.0324.000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090324_OGH0002_0050OB00050_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043162 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
RS0043690 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen w …
RS0122301 Rechtssatz 08.05.2007Zivilrecht
§ 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes und einer kurzen Zusat …