Die Agrarbezirksbehörde Linz hat mit dem Bescheid vom 31. März 1956, TR-85/270-1956, festgestellt, daß es sich bei den im Besitze der ehemaligen Marktkomune N., heute im Besitze der Marktgemeinde N. befindlichen Waldgrundstücken, vorgetragen in EZ. 256 GB. N. und EZ. 558 oö. Landtafel, sowohl im Zeitpunkte des Abschlusses des Übereinkommens vom 30. Oktober 1938 als auch derzeit um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 lit. b bzw. des § 5Die Agrarbezirksbehörde Linz hat mit dem Bescheid vom 31. März 1956, TR-85/270-1956, festgestellt, daß es sich bei den im Besitze der ehemaligen Marktkomune N., heute im Besitze der Marktgemeinde N. befindlichen Waldgrundstücken, vorgetragen in EZ. 256 GB. N. und EZ. 558 oö. Landtafel, sowohl im Zeitpunkte des Abschlusses des Übereinkommens vom 30. Oktober 1938 als auch derzeit um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 4, Litera b, bzw. des Paragraph 5
(5) des Gesetzes vom 28. Juni 1909 LGuVBl. f. OÖ. Nr. 36 (TRLG.) handelt, die gemeinschaftlich benutzt wurden, und daß die besondere grundbücherliche Bezeichnung der angeführten Liegenschaften im Sinne des § 198 (3) der Verordnung vom 28. April 1910, LGuVBl. Nr. 33 (TRV.) in Verbindung mit dem Regulierungsverfahren erfolgen wird. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.(5) des Gesetzes vom 28. Juni 1909 LGuVBl. f. OÖ. Nr. 36 (TRLG.) handelt, die gemeinschaftlich benutzt wurden, und daß die besondere grundbücherliche Bezeichnung der angeführten Liegenschaften im Sinne des Paragraph 198, (3) der Verordnung vom 28. April 1910, LGuVBl. Nr. 33 (TRV.) in Verbindung mit dem Regulierungsverfahren erfolgen wird. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Erkenntnis vom 24. März 1961, 683/15-1961, ordnete der Landesagrarsenat beim Amte der oö. Landesregierung u. a. an, für die in EZ. 256 GB. N. und in der EZ. 558 oö. Landtafel vorgetragenen Waldgrundstücke sowie für die von der Agrarbezirksbehörde zusätzlich festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke, soweit diese noch im grundbücherlichen Eigentum der Marktgemeinde N. stehen, sei im Grundbuch das Eigentumsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft N. unverzüglich einzuverleiben.
Die Agrarbezirksbehörde Linz stellte sodann beim Bezirksgericht N. den Antrag, auf Grund der vorerwähnten Entscheidungen der Agrarbehörde die aus EZ. 558 oö. Landtafel abgeschriebenen Waldgrundstücke Nr. 505 und 506 der der Marktgemeinde N. gehörigen Liegenschaft EZ. 256 GB. N. zuzuschreiben und hierauf unter Mitübertragung mehrerer Eintragungen das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft N. einzuverleiben.
Das Erstgericht ordnete die Grundbuchshandlungen an. Die zweite Instanz entschied über den Rekurs der Marktgemeinde N., daß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Durchführung der angeregten Grundbuchshandlungen in EZ. 256 KG. N. abgelehnt wird.
Der Oberste Gerichtshof wies den von der Agrargemeinschaft N. erhobenen Revisionsrekurs zurück.