Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Antragsgegner führen aus, die Auslegung des Begriffs „Eigenmittel“ im § 16 Abs 1 Z 3 MRG durch das Rekursgericht widerspreche den Auslegungsgrundsätzen des § 6 ABGB, wonach ein Gesetz aus sich selbst, vorzüglich aus seinem Wortlaut auszulegen sei und die Gesetzesmaterialien nur dann zur Erläuterung herangezogen werden könnten, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über dessen Inhalt Anlass gebe. Aus § 16 Abs 1 Z 3 MRG sowie aus der Systematik des Mietrechtsgesetzes ergebe sich, dass das Gesetz nur zwischen Eigenmitteln und öffentlichen Mitteln unterscheide, nicht aber zwischen Eigenmitteln, die aus Mietzinseinnahmen, und solchen, die aus anderen Einkünften des Vermieters stammten. Die Mietzinsreserve sei nach ständiger Rechtsprechung weder Sondervermögen noch Zubehör des Hauses. Daraus folge, dass auch die aus den verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen stammenden Einkünfte des Vermieters Eigenmittel iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG seien. Auf die Frage, was unter erheblichen Eigenmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen sei, sei das Rekursgericht überhaupt nicht eingegangen. Diesbezüglich sei allerdings auf § 13 Abs 1 Z 3 MRG in der Fassung der Regierungsvorlage zurückzugreifen, in dem doch von Eigenmitteln die Rede gewesen sei, „die die für die Erhaltung eines sonst erhaltungswürdigen Miethauses üblichen Kosten erheblich überstiegen haben“. Da nach dem Bericht des Justizausschusses § 16 Abs 1 Z 3 MRG in der Gesetz gewordenen Fassung keine Änderung des Systems der Regierungsvorlage bedeute, könne der Begriff „erhebliche Eigenmittel“ im Sinne der Regierungsvorlage näher dahin bestimmt werden, dass solche aufgewendet worden seien, wenn die Erhaltungskosten eines im § 16 Abs 1 Z 3 MRG genannten Gebäudes die üblichen Erhaltungskosten sonst erhaltungswürdiger Gebäude erheblich überstiegen. Das sei hier auch der Fall gewesen.Die Antragsgegner führen aus, die Auslegung des Begriffs „Eigenmittel“ im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG durch das Rekursgericht widerspreche den Auslegungsgrundsätzen des Paragraph 6, ABGB, wonach ein Gesetz aus sich selbst, vorzüglich aus seinem Wortlaut auszulegen sei und die Gesetzesmaterialien nur dann zur Erläuterung herangezogen werden könnten, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über dessen Inhalt Anlass gebe. Aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG sowie aus der Systematik des Mietrechtsgesetzes ergebe sich, dass das Gesetz nur zwischen Eigenmitteln und öffentlichen Mitteln unterscheide, nicht aber zwischen Eigenmitteln, die aus Mietzinseinnahmen, und solchen, die aus anderen Einkünften des Vermieters stammten. Die Mietzinsreserve sei nach ständiger Rechtsprechung weder Sondervermögen noch Zubehör des Hauses. Daraus folge, dass auch die aus den verrechnungspflichtigen Mietzinseinnahmen stammenden Einkünfte des Vermieters Eigenmittel iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG seien. Auf die Frage, was unter erheblichen Eigenmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen sei, sei das Rekursgericht überhaupt nicht eingegangen. Diesbezüglich sei allerdings auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der Fassung der Regierungsvorlage zurückzugreifen, in dem doch von Eigenmitteln die Rede gewesen sei, „die die für die Erhaltung eines sonst erhaltungswürdigen Miethauses üblichen Kosten erheblich überstiegen haben“. Da nach dem Bericht des Justizausschusses Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der Gesetz gewordenen Fassung keine Änderung des Systems der Regierungsvorlage bedeute, könne der Begriff „erhebliche Eigenmittel“ im Sinne der Regierungsvorlage näher dahin bestimmt werden, dass solche aufgewendet worden seien, wenn die Erhaltungskosten eines im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genannten Gebäudes die üblichen Erhaltungskosten sonst erhaltungswürdiger Gebäude erheblich überstiegen. Das sei hier auch der Fall gewesen.
Diesen Ausführungen ist nachstehendes entgegenzuhalten:
Wenn man sich die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG aufgezählten Tatbestände vor Augen hält, bei deren Vorliegen die Vereinbarung eines iSd § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses zulässig und die Stellung eines Ermäßigungsbegehrens nach § 44 Abs 2 Z 1 MRG ausgeschlossen sein soll, fällt auf, dass der Gesetzgeber im § 16 Abs 1 Z 3 MRG die Aufwendung erheblicher Eigenmittel und im § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG die Aufwendung erheblicher Mittel durch den Vermieter verlangt. Dieser Unterschied bestand bereits im § 13 Abs 1 Z 3 (einerseits) sowie 5 und 6 (andererseits) MRG in der Fassung der Regierungsvorlage. Es ist nicht anzunehmen, dass die in Rede stehende unterschiedliche Formulierung der genannten Tatbestände, denen zwar der Zweck, jene Vermieter zu belohnen, die im öffentlichen Interesse Aufwendungen tätigen oder getätigt haben, gemeinsam ist, die sich aber im Übrigen auch in den anderen Voraussetzungen bedeutend voneinander unterscheiden (§ 16 Abs 1 Z 3 MRG setzt aus Gründen des Denkmalschutzes usw ein öffentliches Interesse an der Erhaltung [nicht Verbesserung] des Gebäudes voraus, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, während § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG auf die - gleichfalls im öffentlichen Interesse gelegene - Anhebung des Standards des Mietgegenstands selbst abstellt), durch den Gesetzgeber ohne Absicht erfolgte (vgl Glasl in ImmZ 1981, 353). Darin, dass unter den erheblichen Eigenmitteln iSd § 16 Abs 1 Z 3 MRG aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel im Gegensatz zu öffentlichen Mitteln zu verstehen sein sollten, kann der Unterschied nicht gelegen sein, weil im Hinblick auf die erwähnte Belohnungsfunktion sowohl des Tatbestands nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG als auch der Tatbestände nach § 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG nicht zweifelhaft ist, dass auch unter den erheblichen Mitteln iSd § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG ausschließlich aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel gemeint sind. Es ist daher für den Standpunkt der Antragsgegner auch mit dem an sich zutreffenden Argument nichts zu gewinnen, dass die Mietzinsreserve sowohl nach dem Mietengesetz als auch nach dem Mietrechtsgesetz nicht ein (von der allgemeinen Regel, dass Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen darstellt und die Mietzinseinnahmen ins Vermögen des Vermieters übergehen. Der Begriff „Eigenmittel“ im § 16 Abs 1 Z 3 MRG kann demnach nur den gegenüber dem Begriff „Mittel“ im § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG engeren Begriff der Mittel bedeuten, die dem Vermieter als nicht nach § 3 Abs 3 erster Satz, § 20 MRG oder § 6 Abs 1 MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen (ebenso Würth-Zingher, MRG2 S 75 Anm 14 und S 76 Anm 19 je zu § 16). Der Gesetzgeber wollte eben die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im § 16 Abs 1 Z 3 MRG bezeichneten Gebäude, die Aufwendungen auf den Mietgegenstand selbst oder dessen Verbesserung durch Standardanhebung nicht verlangt, dafür nur unter der strengeren Voraussetzungen belohnen, dass der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel erhebliche verrechnungsfreie Mittel aus eigenem Vermögen aufgewendet hat. Dieses Auslegungsergebnis wird auch insofern von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des MRG gestützt (abgedruckt bei Derbolav, MRG 222, 234, 246), als das Risiko, das der Vermieter im Interesse der Erhaltung eines im § 16 Abs 1 Z 3 MRG näher beschriebenen Gebäudes durch Aufwendung von nicht verrechnungspflichtigen Mitteln eingeht, größer ist als jenes bei Aufwendung verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen: In beiden Fällen trägt der Vermieter das Risiko, künftig keinen Mieter finden zu können, der bereit wäre, den angemessenen oder auch nur den der Kategorie entsprechenden Mietzins zu bezahlen, aber in der Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG den Kategoriemietzins als Einnahme ausweisen zu müssen. In letzterem Falle kann er jedoch die Aufwendungen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben ausweisen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG) und so die als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen dienende Rechnungsgröße „Mietzinsreserve“ mindern, in erstem Falle nicht.Wenn man sich die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG aufgezählten Tatbestände vor Augen hält, bei deren Vorliegen die Vereinbarung eines iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Hauptmietzinses zulässig und die Stellung eines Ermäßigungsbegehrens nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ausgeschlossen sein soll, fällt auf, dass der Gesetzgeber im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG die Aufwendung erheblicher Eigenmittel und im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG die Aufwendung erheblicher Mittel durch den Vermieter verlangt. Dieser Unterschied bestand bereits im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, (einerseits) sowie 5 und 6 (andererseits) MRG in der Fassung der Regierungsvorlage. Es ist nicht anzunehmen, dass die in Rede stehende unterschiedliche Formulierung der genannten Tatbestände, denen zwar der Zweck, jene Vermieter zu belohnen, die im öffentlichen Interesse Aufwendungen tätigen oder getätigt haben, gemeinsam ist, die sich aber im Übrigen auch in den anderen Voraussetzungen bedeutend voneinander unterscheiden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG setzt aus Gründen des Denkmalschutzes usw ein öffentliches Interesse an der Erhaltung [nicht Verbesserung] des Gebäudes voraus, in dem der Mietgegenstand gelegen ist, während Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG auf die - gleichfalls im öffentlichen Interesse gelegene - Anhebung des Standards des Mietgegenstands selbst abstellt), durch den Gesetzgeber ohne Absicht erfolgte vergleiche Glasl in ImmZ 1981, 353). Darin, dass unter den erheblichen Eigenmitteln iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel im Gegensatz zu öffentlichen Mitteln zu verstehen sein sollten, kann der Unterschied nicht gelegen sein, weil im Hinblick auf die erwähnte Belohnungsfunktion sowohl des Tatbestands nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG als auch der Tatbestände nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 MRG nicht zweifelhaft ist, dass auch unter den erheblichen Mitteln iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG ausschließlich aus dem Vermögen des Vermieters stammende Mittel gemeint sind. Es ist daher für den Standpunkt der Antragsgegner auch mit dem an sich zutreffenden Argument nichts zu gewinnen, dass die Mietzinsreserve sowohl nach dem Mietengesetz als auch nach dem Mietrechtsgesetz nicht ein (von der allgemeinen Regel, dass Früchte und Erträgnisse einer Sache ihren Eigentümern zufallen, ausgenommenes) Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen darstellt und die Mietzinseinnahmen ins Vermögen des Vermieters übergehen. Der Begriff „Eigenmittel“ im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG kann demnach nur den gegenüber dem Begriff „Mittel“ im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG engeren Begriff der Mittel bedeuten, die dem Vermieter als nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 20, MRG oder Paragraph 6, Absatz eins, MG verrechnungspflichtig frei zur Verfügung stehen (ebenso Würth-Zingher, MRG2 S 75 Anmerkung 14, und S 76 Anmerkung 19, je zu Paragraph 16,). Der Gesetzgeber wollte eben die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG bezeichneten Gebäude, die Aufwendungen auf den Mietgegenstand selbst oder dessen Verbesserung durch Standardanhebung nicht verlangt, dafür nur unter der strengeren Voraussetzungen belohnen, dass der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel erhebliche verrechnungsfreie Mittel aus eigenem Vermögen aufgewendet hat. Dieses Auslegungsergebnis wird auch insofern von den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des MRG gestützt (abgedruckt bei Derbolav, MRG 222, 234, 246), als das Risiko, das der Vermieter im Interesse der Erhaltung eines im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG näher beschriebenen Gebäudes durch Aufwendung von nicht verrechnungspflichtigen Mitteln eingeht, größer ist als jenes bei Aufwendung verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen: In beiden Fällen trägt der Vermieter das Risiko, künftig keinen Mieter finden zu können, der bereit wäre, den angemessenen oder auch nur den der Kategorie entsprechenden Mietzins zu bezahlen, aber in der Hauptmietzinsabrechnung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MRG den Kategoriemietzins als Einnahme ausweisen zu müssen. In letzterem Falle kann er jedoch die Aufwendungen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben ausweisen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, MRG) und so die als Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen dienende Rechnungsgröße „Mietzinsreserve“ mindern, in erstem Falle nicht.
Da die Antragsgegner nach dem außer Streit stehenden Sachverhalt zur Erhaltung ihres Hauses überhaupt keine Eigenmittel nach § 16 Abs 1 Z 3 MRG in der oben dargelegten Bedeutung aufgewendet haben, brauchte die Frage der Erheblichkeit nicht mehr erörtert zu werden.Da die Antragsgegner nach dem außer Streit stehenden Sachverhalt zur Erhaltung ihres Hauses überhaupt keine Eigenmittel nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG in der oben dargelegten Bedeutung aufgewendet haben, brauchte die Frage der Erheblichkeit nicht mehr erörtert zu werden.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.