Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Verhandlung in erster Instanz wurde am 17.3.1986 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt vorgefallene Ereignisse können daher in die Entscheidung über das Klagebegehren nicht mehr einfließen. Eine nach Schluß der Verhandlung erst am 12.9.1986 eingetretene Beschlußfassung des Bauausschusses der Stadtgemeinde Villach, wonach der frühere Bebauungsplan aufgehoben und ein Bebauungsplanänderungsverfahren eingeleitet worden sein soll, kann daher in diesem Rechtsstreit nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist für den Prozeß unbestritten (vgl. Fasching, ZPR Rz 794; MietSlg.36.775).Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Verhandlung in erster Instanz wurde am 17.3.1986 geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt vorgefallene Ereignisse können daher in die Entscheidung über das Klagebegehren nicht mehr einfließen. Eine nach Schluß der Verhandlung erst am 12.9.1986 eingetretene Beschlußfassung des Bauausschusses der Stadtgemeinde Villach, wonach der frühere Bebauungsplan aufgehoben und ein Bebauungsplanänderungsverfahren eingeleitet worden sein soll, kann daher in diesem Rechtsstreit nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist für den Prozeß unbestritten vergleiche Fasching, ZPR Rz 794; MietSlg.36.775).
Auch die Rechtsrüge versagt: Nach § 843 ABGB ist die Naturalteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme. Fehlt aber aus faktischen oder rechtlichen Gründen die Teilbarkeit im Rechtssinn, ist also die körperliche Teilung nicht möglich oder auch nur nicht tunlich, weil mit ihr eine erhebliche Wertverminderung verbunden wäre, dann ist die gemeinschaftliche Sache durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen und der Erlös unter die Teilhaber zu verteilen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 843;Auch die Rechtsrüge versagt: Nach Paragraph 843, ABGB ist die Naturalteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme. Fehlt aber aus faktischen oder rechtlichen Gründen die Teilbarkeit im Rechtssinn, ist also die körperliche Teilung nicht möglich oder auch nur nicht tunlich, weil mit ihr eine erhebliche Wertverminderung verbunden wäre, dann ist die gemeinschaftliche Sache durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen und der Erlös unter die Teilhaber zu verteilen (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 843,;
Koziol-Welser 7 II,48; SZ 55/90; MietSlg.34.083 ua.). Real teilbar ist eine Sache, wenn sie ohne wesentliche Wertverminderung geteilt werden kann (Klang in Klang 2 III 1132; Ehrenzweig 2 II/1, 752;Koziol-Welser 7 römisch zwei,48; SZ 55/90; MietSlg.34.083 ua.). Real teilbar ist eine Sache, wenn sie ohne wesentliche Wertverminderung geteilt werden kann (Klang in Klang 2 römisch drei 1132; Ehrenzweig 2 II/1, 752;
SZ 36/6 ua.).
Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen lag diese für eine Realteilung zu fordernde Voraussetzung wegen der mit der Zerstückelung der einheitlichen Fläche im Bereich der Stadt Villach verbundenen Wertverminderung und der ernsten Besorgnis, daß die Teilstücke nicht oder nur erheblich unter dem Wert der ganzen Sache verwertet werden könnten, nicht vor. Die Annahme der Vorinstanzen, daß die Zivilteilung wegen der dadurch für den maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz erwiesenen Untunlichkeit der Naturalteilung zulässig ist, beruht nicht auf einem Rechtsirrtum.
Soweit der Revisionswerber sich auf das Vorliegen der Unzeit stützt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn es wurde nicht als erwiesen angenommen, daß in zwei bis drei Jahren eine entscheidende Veränderung auf dem Grundstücksmarkt zu erwarten sei. Die Vorinstanzen gingen im Tatsachenbereich vielmehr davon aus, daß eine Prognose, wann mit einer Änderung zu rechnen sei, überhaupt nicht getroffen werden könne. Es muß sich aber um einen vorübergehenden, absehbaren Ausnahmezustand handeln, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für alle Teilhaber schädlich macht (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 830).Soweit der Revisionswerber sich auf das Vorliegen der Unzeit stützt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn es wurde nicht als erwiesen angenommen, daß in zwei bis drei Jahren eine entscheidende Veränderung auf dem Grundstücksmarkt zu erwarten sei. Die Vorinstanzen gingen im Tatsachenbereich vielmehr davon aus, daß eine Prognose, wann mit einer Änderung zu rechnen sei, überhaupt nicht getroffen werden könne. Es muß sich aber um einen vorübergehenden, absehbaren Ausnahmezustand handeln, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für alle Teilhaber schädlich macht (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 830,).
Es ist auch anerkannt, daß der Zivilteilungskläger die Versteigerungsbedingungen zum Gegenstand des Klagebegehrens machen kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 843; Klang in Klang 2 III 1132 ff; Heller-Berger-Stix 2526; SZ 47/119 ua.). Es trifft daher nicht zu, daß das Zivilteilungsbegehren abzuweisen gewesen wäre, weil schon die Versteigerungsbedingungen, gegen deren Inhalt der Beklagte nichts mehr vorbringt, festgelegt werden sollen. Soweit der Revisionswerber aber meint, das Berufungsgericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, eine Beweiswiederholung vorzunehmen und auf Grund ihrer Ergebnisse zu abweichenden Feststellungen zu gelangen, bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung.Es ist auch anerkannt, daß der Zivilteilungskläger die Versteigerungsbedingungen zum Gegenstand des Klagebegehrens machen kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 843,; Klang in Klang 2 römisch drei 1132 ff; Heller-Berger-Stix 2526; SZ 47/119 ua.). Es trifft daher nicht zu, daß das Zivilteilungsbegehren abzuweisen gewesen wäre, weil schon die Versteigerungsbedingungen, gegen deren Inhalt der Beklagte nichts mehr vorbringt, festgelegt werden sollen. Soweit der Revisionswerber aber meint, das Berufungsgericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, eine Beweiswiederholung vorzunehmen und auf Grund ihrer Ergebnisse zu abweichenden Feststellungen zu gelangen, bekämpft er unzulässig die Beweiswürdigung.
Nach den §§ 41 und 50 ZPO hat der auch im Revisionsverfahren unterlegene Beklagte den Gegnern die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der auch im Revisionsverfahren unterlegene Beklagte den Gegnern die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.