Entscheidung 5 Ob 501/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, Bäcker, ***** vertreten durch Dr.Karlheinz Waysocher und Dr.Peter Siegfried Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Alfred S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Schubert, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 60.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4.November 1994, GZ 19 R 418/94-30, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bleiburg vom 12.August 1994, GZ C 851/93w-26, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens war der vom Erstgericht dem Kläger zugesprochene Schmerzengeldbetrag von S 37.000,- s.A.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Folgerichtig hatte das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes von S 37.000,-, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Folgerichtig hatte das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes von S 37.000,-, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zutreffend ausgesprochen, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die von der beklagten Partei dennoch - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren erster Instanz ankomme - erhobene außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00501.95.0131.000
Dokumentnummer
JJT_19950131_OGH0002_0050OB00501_9500000_000