Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 692.209,41 S samt 13 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen seit 5. Juni 1981 sowie 13 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen aus 684.984,41 S vom 1. April 1981 bis 5. Juni 1981 sowie 18 % Umsatzsteuer aus diesen Zinsen (AS 41) bei sonstiger Exekution, hinsichtlich eines Betrags von 656.800 S insbesondere in die der Beklagten gehörenden 870/157.220-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** GB *****. Sie brachte vor, sie habe der Beklagten am 28. Dezember 1978 ein Darlehen von 821.000 S gewährt, zu dessen Sicherstellung ob den erwähnten Liegenschaftsanteilen der Beklagten eine Höchstbetragshypothek von 656.800 S einverleibt worden sei. Die Beklagte sei ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Das Darlehen hafte daher trotz Fälligkeit mit dem Klagebetrag unberichtigt aus.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, sie habe die in der Klage genannten Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung *****, untrennbar verbunden sei, um 760.000 S gekauft. Zwecks Vorfinanzierung ihres Bausparvertrags bei der R***** habe sie mit der Klägerin einen Kreditvertrag über 821.000 S abgeschlossen. Die Klägerin habe ungeachtet des gewährten Kredits von 821.000 S nur den Kaufpreis von 760.000 S ausgezahlt und ihr über den Differenzbetrag von 61.000 S trotz Aufforderung keine Aufklärung gegeben. Von den vereinbarten monatlichen Kreditrückzahlungsraten von 4.050 S habe sie im Jahre 1979 zwei in der Höhe von insgesamt 8.100 S geleistet. Weder der Differenzbetrag noch der zuletzt genannte Betrag seien ihr jedoch von der Klägerin gutgeschrieben worden. Darüber hinaus hätte ihr die Klägerin auch die bei der R***** eingezahlten Eigenmittel von 246.300 S, die zufolge Verzinsung bis 30. September 1980 auf 259.390 S angewachsen gewesen seien, gutschreiben müssen, weil sie (Beklagte) ihre Ansprüche an die Bausparkasse schon am 8. Februar 1979 der Klägerin zediert habe. Die Klägerin habe trotz wiederholter Aufforderungen keine Abrechnung erstellt, sodass die Klagsforderung nicht fällig sei. Die Kündigung des Kreditvertrags sei zu Unrecht erfolgt, weil sie ihre Rückzahlungsverpflichtung durch die erwähnten Guthaben bei der Klägerin erfüllt habe.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung eines Betrags von 670.732,41 S samt 12,25 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen pa vom 5. Juni 1981 bis 31. Mai 1982 sowie 11,25 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen ab 30 Juni 1982 samt 18 % Umsatzsteuer aus diesen Zinsen bei sonstiger Exekution, und zwar hinsichtlich eines Betrags von 656.800 S insbesondere auch in die der Beklagten gehörenden 870/157.220-Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Grundbuch *****. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahre 1978 beabsichtigte die Beklagte die Eigentumswohnung *****, inneliegend in EZ ***** KG ***** Grundbuch *****, käuflich zu erwerben. Sie wandte sich aus diesem Grund zum Zweck der Finanzierung an die R*****. Dort wurde ihr geraten, einen entsprechenden Bausparvertrag abzuschließen und sich zwecks Zwischen- bzw Vorfinanzierung an die Klägerin zu wenden.
Die Beklagte schloss in der Folge tatsächlich einen entsprechenden Bausparvertrag ab, wobei sich die Bausparvertragssumme auf 821.000 S belief. Sie erbrachte sogleich Eigenmittel in der Höhe von 246.000 S. Der Differenzbetrag sollte der Beklagten von der genannten Bausparkasse nach einer Wartezeit von zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Infolge dieser Wartezeit war es mangels entsprechender weiterer Barmittel der Beklagten erforderlich, einen Zwischenkredit aufzunehmen, um den Kaufpreis der Eigentumswohnung (sogleich) an die Verkäuferin auszahlen zu können. Zum Zweck dieser Vorfinanzierung empfahl ein Berater der Bausparkasse die Beklagte an die Klägerin, bei der sie dann mit Josef S*****, einem Zweigstellenleiter, in Verbindung trat.
Als die Beklagte zu dem Genannten kam, war dieser bereits von einem Vertreter der Bausparkasse vorinformiert worden. Nachdem ihr das Wesen dieser Vorfinanzierung erklärt worden war, und zwar insbesondere, warum es erforderlich sei, einen Kreditrahmen von 821.000 S zu wählen, stellte die Beklagte einen Kreditantrag (Beilage ./H), dessen Inhalt das Erstgericht zum integrierenden Bestandteil seines Urteils erklärte. Dieser Kreditantrag weist nachstehenden für dieses Verfahren wesentlichen Inhalt auf:
„Bausparzwischenkredit (Sofortfinanzierung)
Abstattungskreditantrag
1. Kreditwerber: Anna K*****
2. Kreditwünsche:
Kredithöhe: 821.000 S, ausnützbar 760.000 S Laufzeit: Bis Zuteilung des Bausparvertrags, maximal 36 Monate, Monatsrate 4.050 S.
Verwendungszweck: Kauf einer Eigentumswohnung.“
Aufgrund dieses Antrags kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluss des schriftlichen Kreditvertrags vom 1. März 1979 (Beilage ./N), der die getroffene Vereinbarung vollinhaltlich und richtig wiedergibt und vom Erstgericht ebenfalls zum integrierenden Bestandteil seines Urteil erklärt wurde. Diese Urkunde hat nachstehenden für dieses Verfahren wesentlichen Inhalt:
„Abstattungskreditvertrag
Kreditbetrag: 821.000 S
Verzinsung: Der Kreditnehmer verpflichtet sich, den jeweiligen Schuldbetrag zu dem vom Kreditgeber jeweils festgesetzten Zinsfuß, derzeit 9,25 % pro Jahr, zu verzinsen. Diese Zinsen werden kalenderhalb-(viertel-)jährlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sind dem Kreditgeber alle mit der Kreditvereinbarung zusammenhängenden Spesen sowie die vom Kreditgeber jeweils nach Art und Höhe festgesetzten Provisionen zu ersetzen. Die fälligen Zinsen, Provisionen und Spesen werden dem Kreditkonto angelastet. Unabhängig von dem Recht des Kreditgebers, den Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, verpflichtet sich der Kreditnehmer im Falle des Zahlungsverzugs, zuzüglich zu den oben vereinbarten Kreditzinsen Verzugszinsen in der vom Kreditgeber jeweils festgesetzten Höhe, derzeit 5 % pro Jahr, zu entrichten.
Kündigung und Laufzeit:
Der Kredit ist in 36 gleichbleibenden Raten jeweils zum 5. eines jeden Monats, erstmals am 5. April 1979, mit 4.050 S zurückzuzahlen. Der Kredit ist bis zum 5. März 1982 zur Gänze abzudecken. Die Höhe der letzten Rate ergibt sich aus dem Abschluss des Kontos.
Der Kredit kann beiderseits jederzeit, vom Kreditgeber jedoch nur aus wichtigen Gründen, mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Für den Fall einer Kündigung des Kredits ist der Kreditnehmer verpflichtet, den sich nach Abschluss des Kontos zum Kündigungstermin ergebenden offenen Saldo innerhalb eines Monats kostenfrei zu begleichen. Jede Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an den vom Kreditnehmer angegebenen Wohnort zu erfolgen. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn nachgewiesen wird, dass das Schreiben zur Post gegeben wurde. Der Kreditgeber ist berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig und zahlbar zu stellen, wenn a) in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers eine Verschlechterung eintritt, die nach dem Ermessen des Kreditgebers eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredits bedeutet. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird; ... c) der Kreditnehmer auch nur eine der nach vorliegender Urkunde oder den Statuten oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers ihm obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht termingerecht erfüllen sollte.
Sonstiges:
Der Kreditnehmer nimmt zur Kenntnis, dass dieser Kredit eine Vorfinanzierung eines R*****bausparvertrags mit einer Vertragssumme von 821.000 S darstellt.
Die sonstigen mit dieser Vorfinanzierung verbundenen Spesen werden vom Konto angelastet.
Zur Sicherstellung werden die Ansprüche aus dem vorfinanzierten Bausparvertrag, Vertragssumme 821.000 S abgetreten.“
Dieser Weg der Finanzierung wurde deshalb gewählt, weil er unter Berücksichtigung des Finanzierungsprogramms der Klägerin günstig ist, zumal die einstweiligen Kreditraten bis zum Tage der Auszahlung des Bauspardarlehens gering sind und dann, nach dessen Auszahlung, das Bauspardarlehen mit günstigen Zinsen und relativ geringen Raten zurückzuzahlen ist.
Am selben Tag (1. März 1979) wurde zwischen den Streitteilen nachstehender Zessionsvertrag geschlossen, dessen Inhalt vom Erstgericht gleichfalls zum integrierenden Bestandteil seines Urteils erklärt wurde. Dieser Vertrag weist nachstehenden für dieses Verfahren wesentlichen Inhalt auf:
„Zessionsvertrag
Die R***** (Zessionar) hat Anna K***** einen Kredit in der Höhe von 821.000 S gewährt. Anna K***** (Zedent) steht gegen die R***** GesmbH aufgrund des Bausparvertrags Nr ***** eine Forderung zur freien Verfügung.
Zur Sicherstellung und Rückzahlung aller Forderungen aus dem Schuldverhältnis zwischen Zessionar und Zedent tritt der Zedent dem Zessionar seine Ansprüche aus der Forderung gegen die R***** zur Gänze im Sinne der §§ 1392 ff ABGB unwiderruflich ab.Zur Sicherstellung und Rückzahlung aller Forderungen aus dem Schuldverhältnis zwischen Zessionar und Zedent tritt der Zedent dem Zessionar seine Ansprüche aus der Forderung gegen die R***** zur Gänze im Sinne der Paragraphen 1392, ff ABGB unwiderruflich ab.
Der Zedent ermächtigt dem Zessionar, von dieser unwiderruflichen Abtretung sofort den Drittschuldner zu verständigen, und stellt dem Zessionar anheim, mit dem Drittschuldner alle Maßnahmen und Vereinbarungen zu treffen, die ihm zur Wahrung der an ihn abgetretenen Ansprüche zweckmäßig erscheinen.“
Nach Abschluss dieser Verträge und nachdem die Beklagte die Eigenmittel von 246.000 S an die R***** bezahlt hatte, überwies die Klägerin vereinbarungsgemäß am 14. März 1979 einem Treuhänder den Kaufpreisbetrag von 760.000 S mit der Maßgabe, dass dieser dann an die Verkäuferin ausbezahlt werden dürfe, wenn die Klägerin mit einem Teilbetrag ihrer Forderung von 656.800 S im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellt ist. Der Kaufpreis für die Wohnung *****, welche mit 870/157.220-Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Grundbuch ***** verbunden ist, betrug nämlich 760.000 S.
Am 8. März 1979 wurde eine Pfandbestellungsurkunde errichtet, derzufolge die Beklagte der Klägerin auf den ihr gehörenden 870/157.220-Anteilen der Liegenschaft EZ ***** KG ***** Grundbuch ***** eine Höchstbetragshypothek bis zum Betrag von 656.800 S einräumte. Nach der entsprechenden Grundbuchseintragung wurde der Kaufpreis von 760.000 S an die Verkäuferin der Eigentumswohnung weitergeleitet bzw die Löschung eingetragener Pfandrechte durchgeführt. Die pfandrechtliche Sicherstellung von 656.800 S reichte der Klägerin deshalb hin, weil ihr überdies die von der Beklagten an die Bausparkasse bezahlten Eigenmittel zediert worden waren.
Außer der über Auftrag der Beklagten von ihrem Kreditkonto erfolgten Abbuchung von 760.000 S wurden noch weitere Abbuchungen von diesem Konto (Belastungen dieses Kontos) über Auftrag der Beklagten vorgenommen, und zwar am 9. März 1979 für Rechtsgebühr, Geschäftsanteile und Zuzählgebühr zusammen 25.768 S sowie am 5. Juni 1981 für Pfandrechtseintragungsgebühr 7.225 S. Weitere Kontobelastungen erfolgten für Mahnspesen, Verzugszinsen und Zinsen, wobei die Zinsen ursprünglich 9,25 % betrugen, sich in der Folge bis auf 12,25 % erhöhten und schließlich wieder bis auf 11,25 % reduzierten.
Diesen Belastungen stehen nachstehende Einzahlungen gegenüber: Rückzahlung von zwei Raten von zusammen 8.100 S am 22. August 1979 sowie Einzahlung von 259.390,59 S am 1. Oktober 1980.
Zur Gutschrift auf dem Konto der Beklagten hinsichtlich des letztgenannten Betrags kam es aufgrund folgender Umstände: Da die Beklagte ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht eingehalten hatte, kündigte die Klägerin aufgrund der festgestellten Zessionsvereinbarung vom 1. März 1979 den Bausparvertrag auf und erhielt die von der Beklagten einbezahlten Eigenmittel samt Verzinsung von 259.390,59 S überwiesen. Dass als Einzahler dieses Betrags „S***** Hannelore“ aufscheint, erklärt sich damit, dass die Beklagte seinerzeit bemüht war, die Eigentumswohnung wieder weiterzuverkaufen, die Genannte ernsthafter Interessent war und der Bausparvertrag auf sie überschrieben werden sollte, was jedoch letztlich unterblieben ist.
In der Folge kam es zur Kündigung des gegenständlichen Kreditverhältnisses, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die Rückzahlungsraten nicht eingehalten wurden.
Stellt man die einzelnen Aktivposten den Passivposten auf dem Konto gegenüber, und zwar unter Berücksichtigung einer halbjährlichen Inrechnungstellung der Verzinsung, so ergibt sich per 5. Juni 1981 ein offener Saldo von 670.732,41 S.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin der Beklagten einen Kredit gewährt habe, der bis spätestens 5. März 1982 zur Gänze abzudecken gewesen wäre. Da die Beklagte ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei die Klägerin zur Kündigung des Kreditverhältnisses berechtigt gewesen. Zum Abrechnungszeitpunkt sei unter Berücksichtigung einer halbjährlichen Verzinsung ein Betrag von 670.732,41 S offen und längst fällig gewesen, den die Beklagte zu zahlen verpflichtet sei. Das Mehrbegehren, das sich aus der Berechnung des Saldos unter Berücksichtigung einer vierteljährlichen Verzinsung ergebe, sei abzuweisen gewesen, weil die Klägerin eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat auch der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Erstgericht bei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der (gänzlichen) Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der (gänzlichen) Klageabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.