Die Revision ist im Hinblick auf den Streitwert zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend verweist der Kläger in seiner Revision vorerst daruaf, daß zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage im Verlassenschaftsverfahren nach Karl A ausschließlich Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes abgegeben worden waren, darunter von der Beklagten zu zwei Drittel des Nachlasses und von ihm und den beiden erblasserischen Nichten je ohne Angabe einer Erbquote. Wenn der Revisionswerber aber weiters meint, weder er noch die anderen Miterben hätten anläßlich der Abgabe der Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum Ausdruck gebracht, daß sie ein besseres Erbrecht besäßen und sich ihre Erbserklärungen auf den gesamten Nachlaß bezögen, weshalb das Verlassenschaftsgericht auch keine widerstreitenden Erbserklärungen angenommen habe, so ist ihm zu entgegnen, daß für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung maßgeblich ist (vgl. Fasching III 659 ff; Fasching, Lehrbuch, RZ 794, 1456); die Verhältnisse zur Zeit der Klagseinbringung sind daher im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich. Nach der hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage hat der Kläger aber nach Klagseinbringung (im Dezember 1983) auf Grund der letztwilligen Anordnung des Erblassers 9.9.Zutreffend verweist der Kläger in seiner Revision vorerst daruaf, daß zur Zeit der Einbringung der vorliegenden Klage im Verlassenschaftsverfahren nach Karl A ausschließlich Erbserklärungen auf Grund des Gesetzes abgegeben worden waren, darunter von der Beklagten zu zwei Drittel des Nachlasses und von ihm und den beiden erblasserischen Nichten je ohne Angabe einer Erbquote. Wenn der Revisionswerber aber weiters meint, weder er noch die anderen Miterben hätten anläßlich der Abgabe der Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum Ausdruck gebracht, daß sie ein besseres Erbrecht besäßen und sich ihre Erbserklärungen auf den gesamten Nachlaß bezögen, weshalb das Verlassenschaftsgericht auch keine widerstreitenden Erbserklärungen angenommen habe, so ist ihm zu entgegnen, daß für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung maßgeblich ist vergleiche Fasching römisch drei 659 ff; Fasching, Lehrbuch, RZ 794, 1456); die Verhältnisse zur Zeit der Klagseinbringung sind daher im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich. Nach der hier bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage hat der Kläger aber nach Klagseinbringung (im Dezember 1983) auf Grund der letztwilligen Anordnung des Erblassers 9.9.
(1981) die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben und wurde allen drei übrigen auf Grund des Gesetzes erbserklärten Erben gemäß § 125 AußStrG. in dem gegen den nunmehrigen Kläger zu führenden Erbrechtsstreit die Klägerrolle aufgetragen. Insoweit der Kläger daher in seiner Revision behauptet, daß die Beklagte auf Grund des Gesetzes Erbe zu zwei Drittel des Nachlasses sei, geht er von einem im Verlassenschaftsverfahren überholten Verfahrensstand aus. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf seine Stellung als Legatar auf Grund der letzwilligen Verfügung vom 22.11.1982 gestützt hat, es sich bei der vorliegenden Klage somit um eine Vermächtnisklage handelt.(1981) die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben und wurde allen drei übrigen auf Grund des Gesetzes erbserklärten Erben gemäß Paragraph 125, AußStrG. in dem gegen den nunmehrigen Kläger zu führenden Erbrechtsstreit die Klägerrolle aufgetragen. Insoweit der Kläger daher in seiner Revision behauptet, daß die Beklagte auf Grund des Gesetzes Erbe zu zwei Drittel des Nachlasses sei, geht er von einem im Verlassenschaftsverfahren überholten Verfahrensstand aus. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf seine Stellung als Legatar auf Grund der letzwilligen Verfügung vom 22.11.1982 gestützt hat, es sich bei der vorliegenden Klage somit um eine Vermächtnisklage handelt.
Das Schwergewicht der Rechtsrüge des Revisionswerbers liegt in der Bekämpfung der Annahme des Mangels der passiven Klagslegitimation der Beklagten durch das Berufungsgericht und dessen Rechtsansicht, der behauptete Anspruch aus dem Legat könne derzeit nur gegen die Verlassenschaft nach Karl A geltend gemacht werden. Obwohl der Legatar seinen Anspruch vom Erblasser herleitet, ist er notwendig dessen Singularsukzessor hinsichtlich des Vermächtnisgegenstandes.
Das Legat nach dem ABGB ist seinem Wesen nach kein Vindikationslegat sondern ein Damnationslegat (vgl. Weiss in Klang 3 III 481 f.; Koziol-Welser II 6 301; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 535 und Rdz 6 zu § 647; 3 Ob 255,256/75 u.a.). Der Legatar erwirbt daher nicht unmittelbar vom Erblasser. Die letztwillige Berufung gibt dem Vermächtnisnehmer - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten, der die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf ihn übertragen muß (§ 684 ABGB). Die Vermächtnisklage ist daher unter allen Umständen eine persönliche und keine dingliche Klage. Bis zu dem Verfügungsgeschäft, dem sachenrechtlichen Erwerb, gehört die vermachte Sache dem Nachlaß, erst nach der Einantwortung dem Erben (Koziol-Welser a.a.O. 301;Das Legat nach dem ABGB ist seinem Wesen nach kein Vindikationslegat sondern ein Damnationslegat vergleiche Weiss in Klang 3 römisch drei 481 f.; Koziol-Welser römisch zwei 6 301; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 535 und Rdz 6 zu Paragraph 647,; 3 Ob 255,256/75 u.a.). Der Legatar erwirbt daher nicht unmittelbar vom Erblasser. Die letztwillige Berufung gibt dem Vermächtnisnehmer - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Erfüllung des Legatsanspruches gegen den Belasteten, der die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf ihn übertragen muß (Paragraph 684, ABGB). Die Vermächtnisklage ist daher unter allen Umständen eine persönliche und keine dingliche Klage. Bis zu dem Verfügungsgeschäft, dem sachenrechtlichen Erwerb, gehört die vermachte Sache dem Nachlaß, erst nach der Einantwortung dem Erben (Koziol-Welser a.a.O. 301;
Ehrenzweig, Erbrecht 3 205; Welser, a.a.O. Rdz 7 zu § 647). Der Vermächtnisnehmer kann sein fälliges Forderungsrecht ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor der Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreites, im Klageweg durchsetzen (Koziol-Welser, a.a.O. 304; Welser, a.a.O. Rdz 12 zu § 647; JBl 1966, 616;Ehrenzweig, Erbrecht 3 205; Welser, a.a.O. Rdz 7 zu Paragraph 647,). Der Vermächtnisnehmer kann sein fälliges Forderungsrecht ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor der Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreites, im Klageweg durchsetzen (Koziol-Welser, a.a.O. 304; Welser, a.a.O. Rdz 12 zu Paragraph 647,; JBl 1966, 616;
JBl 1969/666 u.a.). Stand der Vermächtnisgegenstand im Eigentum des Erblassers, so sind aus dem Legat die Erben beschwert, die selbst das Eigentum erst mit der Einantwortung erwerben. Solange die Einantwortung nicht erfolgt ist, haftet nur der Nachlaß für die Nachlaßverbindlichkeiten, zu denen auch die Vermächtnisse gehören (Gschnitzer, a.a.O. 60, 66; EvBl 1952/156; SZ 22 5; JBl 1967, 371 u.a.). Denn nach Lehre und Rechtsprechung stellt der Nachlaß bis zur Einantwortung ein dem Erben - selbst wenn ihm dessen Verwaltung und Benützung überlassen wurde fremdes Vermögen dar (Weiss, a.a.O., 135. 141;
Koziol-Welser a.a.O. 324; SZ 48/96; 1 Ob 783/81; 8 Ob 537/82 u.a.). Dementsprechend wird von der neueren Judikatur und der überwiegenden Lehre der Standpunkt vertreten, daß Vermächtnisklagen vor Einantwortung des Nachlasses gegen die Verlassenschaft und nicht gegen den erbserklärten Erben zu richten sind, weil dieser bis dahin nicht selbst haftet (Gschnitzer a.a.O. 60, 66;
Koziol-Welser, a.a.O. 304; Welser, a.a.O. Rdz 13 zu § 647; SZ 22/5;Koziol-Welser, a.a.O. 304; Welser, a.a.O. Rdz 13 zu Paragraph 647,; SZ 22/5;
JBl 1966, 616; JBl 1976, 371; JBl 1969, 666; SZ 48/86), vorher kann der Erbe selbst nicht geklagt werden (NotZ. 1969, 10; EvBl 1952/156). Gegenüber diesen überlegungen vermögen aber die auf der teilweise davon abweichenden Ansicht Weiss, a.a.O. 491, nicht zu überzeugen. Aus der in der Revision angeführten, in EFSlg. 6.704 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.9.1966, die in einem Verlassenschaftsverfahren ergangen ist, und lediglich darauf hinweist, daß für den Erwerb und die Geltendmachung des Vorausvermächtnisses gemäß § 758 ABGB (idF vor dem EheRöndG) die gesetzlichen Bestimmungen über Vermächtnisse gelten, ist für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen. Ebensowenig kann für den Standpunkt des Klägers etwas aus der Entscheidung SZ 45/118 (1 Ob 243,244/72) abgeleitet werden, weil auch diese Entscheidung in einem Verlassenschaftsverfahren erging und die Frage der Sicherstellung der in eine Nacherbschaft gehörigen Sachen vor der Einantwortung der Verlassenschaft an den Vorerben zum Gegenstand hatte. Wenn der Revisionswerber sich weiters auf die in JBl 1967, 371 veröffentlichte Entscheidung 6 Ob 207/66 beruft und den Standpunt vertritt, es müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, daß hier - wie im Falle der genannten Entscheidung ein Vorausvermächtnis vorliege, so ist ihm zu entgegnen, daß in dem der veröffentlichten Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die Verlassenschaft beklagt war und es nur darum ging, ob in diesem Fall die Alleinvertretung des Nachlasses durch einen der erbserklärten Miterben ausreicht, was bejaht wurde, weil die beiden anderen Miterbinnen zusammen mit dem Legatar als Kläger aufgetreten waren und den geltend gemachten Anspruch nicht nur anerkannt hatten, sondern ihn auch gegen die Verlassenschaft durchsetzen wollten. In seinen weiteren, vor allem rechtspolitischen Erwägungen kommt der Revisionwerber schließlich zu dem Ergebnis, daß zur Frage der Passivlegitimation bei der Vermächtnisklage sowohl die vom Berufungsgericht im Sinne der neueren Lehre und Rechtsprechung als auch die von ihm in seiner Revision vertretene Rechtsmeinung dogmatisch begründbar sei. Unter den gegebenen Umständen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der zu dieser Frage nun bereits als herrschend anzusehenden Lehre und Rechtsprechung abzugehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger nicht nur Legatar sondern zugleich auch erbserklärter Erbe ist. Denn unabhängig von der in der Lehre ebenfalls umstrittenen Frage, ob es sich dabei im Zweifel um ein Vorausvermächtnis handelt oder ein 'Hineinvermächtnis' (unechtes Prälegat), das auf den Erbanteil anzurechnen ist und somit bloß eine Erbteilungsvorschrift darstellt (Ehrenzweig, Erbrecht 3 208 bzw. Gschnitzer a.a.O. 79;JBl 1966, 616; JBl 1976, 371; JBl 1969, 666; SZ 48/86), vorher kann der Erbe selbst nicht geklagt werden (NotZ. 1969, 10; EvBl 1952/156). Gegenüber diesen überlegungen vermögen aber die auf der teilweise davon abweichenden Ansicht Weiss, a.a.O. 491, nicht zu überzeugen. Aus der in der Revision angeführten, in EFSlg. 6.704 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.9.1966, die in einem Verlassenschaftsverfahren ergangen ist, und lediglich darauf hinweist, daß für den Erwerb und die Geltendmachung des Vorausvermächtnisses gemäß Paragraph 758, ABGB in der Fassung vor dem EheRöndG) die gesetzlichen Bestimmungen über Vermächtnisse gelten, ist für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen. Ebensowenig kann für den Standpunkt des Klägers etwas aus der Entscheidung SZ 45/118 (1 Ob 243,244/72) abgeleitet werden, weil auch diese Entscheidung in einem Verlassenschaftsverfahren erging und die Frage der Sicherstellung der in eine Nacherbschaft gehörigen Sachen vor der Einantwortung der Verlassenschaft an den Vorerben zum Gegenstand hatte. Wenn der Revisionswerber sich weiters auf die in JBl 1967, 371 veröffentlichte Entscheidung 6 Ob 207/66 beruft und den Standpunt vertritt, es müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, daß hier - wie im Falle der genannten Entscheidung ein Vorausvermächtnis vorliege, so ist ihm zu entgegnen, daß in dem der veröffentlichten Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die Verlassenschaft beklagt war und es nur darum ging, ob in diesem Fall die Alleinvertretung des Nachlasses durch einen der erbserklärten Miterben ausreicht, was bejaht wurde, weil die beiden anderen Miterbinnen zusammen mit dem Legatar als Kläger aufgetreten waren und den geltend gemachten Anspruch nicht nur anerkannt hatten, sondern ihn auch gegen die Verlassenschaft durchsetzen wollten. In seinen weiteren, vor allem rechtspolitischen Erwägungen kommt der Revisionwerber schließlich zu dem Ergebnis, daß zur Frage der Passivlegitimation bei der Vermächtnisklage sowohl die vom Berufungsgericht im Sinne der neueren Lehre und Rechtsprechung als auch die von ihm in seiner Revision vertretene Rechtsmeinung dogmatisch begründbar sei. Unter den gegebenen Umständen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der zu dieser Frage nun bereits als herrschend anzusehenden Lehre und Rechtsprechung abzugehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger nicht nur Legatar sondern zugleich auch erbserklärter Erbe ist. Denn unabhängig von der in der Lehre ebenfalls umstrittenen Frage, ob es sich dabei im Zweifel um ein Vorausvermächtnis handelt oder ein 'Hineinvermächtnis' (unechtes Prälegat), das auf den Erbanteil anzurechnen ist und somit bloß eine Erbteilungsvorschrift darstellt (Ehrenzweig, Erbrecht 3 208 bzw. Gschnitzer a.a.O. 79;
Koziol-Welser a.a.O. 302; Welser a.a.O. Rdz 5 zu § 648), ändert sich durch eine solche Anordnung des Erblassers nichts an der Rechtsqualität des ruhenden Nachlasses (vgl. Welser, a.a.O., Rdz 1 zu § 550 Anh.) und damit auch nichts an der Passivlegitimation des Nachlasses, vertreten durch einen Verlassenschaftskurator oder durch die erbserklärten Erben, denen die Besorgung des Nachlasses übertragen wurde, zumindest soweit sie den Anspruch nicht anerkannt haben (vgl. JBl 1976, 371). Der Revisionswerber versucht schließlich noch aus der Entscheidung JBl 1958, 75, wonach der auf den Rechtsweg verwiesene Miterbe ein rechtliches Interesse an der Feststellungseines von den anderen Erben bestrittenen Eigentumsrechtes auch dann hat, wenn diesen die umstrittenen Sachen vermacht sind, abzuleiten, daß auch im umgekehrten Fall der letzwillig bedachte Miterbe seinen Anspruch unmittelbar gegen jenen Erben geltend machen können müsse, der zu Unrecht einen Eigentumsanspruch behauptet und aus diesem Grund die betreffenden Sachen in seinen Besitz nahm oder sich aneignete. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden, weil in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Nachlaß den Erben bereits eingeantwortet worden war.Koziol-Welser a.a.O. 302; Welser a.a.O. Rdz 5 zu Paragraph 648,), ändert sich durch eine solche Anordnung des Erblassers nichts an der Rechtsqualität des ruhenden Nachlasses vergleiche Welser, a.a.O., Rdz 1 zu Paragraph 550, Anh.) und damit auch nichts an der Passivlegitimation des Nachlasses, vertreten durch einen Verlassenschaftskurator oder durch die erbserklärten Erben, denen die Besorgung des Nachlasses übertragen wurde, zumindest soweit sie den Anspruch nicht anerkannt haben vergleiche JBl 1976, 371). Der Revisionswerber versucht schließlich noch aus der Entscheidung JBl 1958, 75, wonach der auf den Rechtsweg verwiesene Miterbe ein rechtliches Interesse an der Feststellungseines von den anderen Erben bestrittenen Eigentumsrechtes auch dann hat, wenn diesen die umstrittenen Sachen vermacht sind, abzuleiten, daß auch im umgekehrten Fall der letzwillig bedachte Miterbe seinen Anspruch unmittelbar gegen jenen Erben geltend machen können müsse, der zu Unrecht einen Eigentumsanspruch behauptet und aus diesem Grund die betreffenden Sachen in seinen Besitz nahm oder sich aneignete. Auch hier kann dem Revisionswerber nicht gefolgt werden, weil in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall der Nachlaß den Erben bereits eingeantwortet worden war.
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.