Entscheidungsgründe:
Die beklagte Inhaberin eines Blumengeschäftes hat am 10. Dezember 1976 durch ihren damaligen Anwalt Dr. F*** sechs von ihr ausgestellte und von dem Bezogenen Ing. Erhard P*** angenommene Wechsel über je S 10.000,-- mit Fälligkeit am 10. Jänner 1977 bei der klagenden Bank zum Diskont eingereicht. Diese brachte ihr am 7. Jänner 1977 den abgerechneten Betrag von S 59.729,-- auf dem Konto Nr. 44 917 gut. Am 12. Februar 1981 hat die Beklagte diesen Betrag von ihrem Konto abgehoben. Der von der klagenden Bank bei Fälligkeit der Wechsel am 10. Jänner 1977 angesprochene Wechselannehmer lehnte die Einlösung der Wechsel ab; in dem dann von der klagenden Bank gegen ihn angestrengten Wechselprozeß (AZ 31 Cg 21/79 des Erstgerichtes) unterlag der Wechselschuldner; die Entscheidung erwuchs am 3. März 1980 in Rechtskraft. Bereits im August 1977 hatte die Klägerin Exekution zur Sicherstellung ihrer Wechselforderung gegen den Wechselschuldner Ing. P*** erwirkt. Am 3. März 1980 wurde ihr die Fahrnisexekution zur Befriedigung der Wechselforderung bewilligt. Der Exekutionsvollzug blieb in der Folge ergebnislos, weil am 25. Juni 1980 das Büro des Schuldners versperrt war, am 16. Oktober 1980 der Schlosser das Spezialschloß an diesem Büro nicht öffnen konnte, am 25. Mai 1981 drei nicht zugängige Spezialschlösser an der Bürotür angebracht waren, am 21. September 1981 die Gewahrsame des Verpflichteten an diesem Büro nicht mehr bescheinigt werden konnte, gleiches am 20. Dezember 1983 der Fall war und am 13. Juni 1984 der Verpflichtete an zwei angegebenen Adressen nicht wohnte. Forderungspfändungen vom 24. März 1980 und vom 11. Jänner 1982 blieben ebenfalls ergebnislos. Konkursanträge vom 14. Juli 1980 und vom 28. Juni 1982 wurden abgewiesen, weil im ersten Fall nicht die Zahlungsunfähigkeit als bescheinigt angesehen, im zweiten Fall keine Gläubigermehrheit angenommen wurde.
Am 12. November 1981 forderte die Klägerin die Beklagte schriftlich auf, den von ihrem Konto Nr. 44 917 aus der szt. Wechselabrechnung abdisponierten Betrag wieder auf diesem Konto anzuschaffen. Diese Aufforderung beantwortete die Beklagte in ihrem Brief vom 25. November 1981 mit der Bitte um Bekanntgabe, auf Grund welcher Rechtslage die Klägerin den Kaufpreis für die Wechsel nun zurückfordere, und dem Hinweis, daß ihr eine Erledigung nicht möglich sei.
Mit der am 18. September 1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Bank die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Betragssumme aller sechs diskontierten Wechsel samt Zinsen sowie sämtlicher Prozeß- und Exekutionskosten, die ihr bei der Inanspruchnahme des Wechselhauptschuldners Ing. P*** erwachsen seien, d.s. insgesamt S 117.762,96 samt 14 % Zinsen aus S 60.000,-- vom 19. Jänner 1977 bis 28. Dezember 1983, aus S 117.762,96 seit 29. Dezember 1983. Sie brachte vor, die Beklagte habe sich verpflichtet, im Falle der Uneinbringlichkeit der Wechselforderungen beim Akzeptanten Ing. P*** unverzüglich den Betrag von S 60.000,-- samt Anhang zuzüglich Prozeß- und Exekutionskosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, die Klägerin habe die sechs Wechsel über S 60.000,-- insgesamt von ihr gekauft und es sei keine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden; ein allfälliger Gewährleistungsanspruch der Klägerin sei verjährt und diese Einrede treffe auch auf alle sonstigen Ansprüche der Klägerin zu. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es nahm die von der Klägerin behauptete Zahlungsvereinbarung nicht als erwiesen an, beurteilte den Sachverhalt als Wechselankauf durch die Klägerin und führte weiters aus:
Gemäß § 1397 hafte die Beklagte als Forderungsüberträger sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Wechselforderungen bis zur Höhe des ihr zugekommenen Entgelts. Die Richtigkeit der Wechselforderungen sei im Wechselprozeß der Klägerin gegen den Wechselhauptschuldner Ing. P*** erwiesen worden. Es sei jedoch die Einbringlichkeit (Eintreibbarkeit) dieser Forderung gegen Ing. P*** frühestens mit der Rechtskraft des Urteils, spätestens aber dann prästiert, wenn die Uneinbringlichkeit erkennbar geworden sei, und dieser Zeitpunkt läge mehr als drei Jahre, jedenfalls aber auch mehr als sechs Monate vor Klageeinbringung; diese Gewährleistungsfrist sei hier anzuwenden, wie Iro in den JBl 1977, 465 zutreffend ausgeführt habe.Gemäß Paragraph 1397, hafte die Beklagte als Forderungsüberträger sowohl für die Richtigkeit als auch für die Einbringlichkeit der Wechselforderungen bis zur Höhe des ihr zugekommenen Entgelts. Die Richtigkeit der Wechselforderungen sei im Wechselprozeß der Klägerin gegen den Wechselhauptschuldner Ing. P*** erwiesen worden. Es sei jedoch die Einbringlichkeit (Eintreibbarkeit) dieser Forderung gegen Ing. P*** frühestens mit der Rechtskraft des Urteils, spätestens aber dann prästiert, wenn die Uneinbringlichkeit erkennbar geworden sei, und dieser Zeitpunkt läge mehr als drei Jahre, jedenfalls aber auch mehr als sechs Monate vor Klageeinbringung; diese Gewährleistungsfrist sei hier anzuwenden, wie Iro in den JBl 1977, 465 zutreffend ausgeführt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte dieses Gericht im wesentlichen an:
Die behauptete Haftungsvereinbarung, auf die sich die Klage stütze, sei nicht erwiesen, weil Dr. F*** hiezu von der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sei. Es verbleibe deshalb lediglich die Haftung der Beklagten aus dem Wechselkauf. Die Ansprüche im Sinne des Art. 70 Abs 2 WG seien längst verjährt. Allerdings hafte die Beklagte auch aus dem Forderungskauf im Sinne des § 1397 ABGB für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung bis zur Höhe des erhaltenen Betrages. Die Frage der Richtigkeit der Forderung sei bereits im rechtskräftig beendeten Wechselprozeß der Klägerin gegen Ing. P*** beantwortet worden. Es bleibe jedoch die Beantwortung der Frage ihrer Einbringlichkeit offen. Ing. P*** habe von Beginn an jegliche Zahlungsaufforderung der Klägerin aus den sechs Wechseln bestritten. Von welcher Intensität und Richtigkeit die von der Klägerin seit der Erlangung eines Exekutionstitels gegen Ing. P*** unternommenen Eintreibungsversuche auch immer gewesen seien, insgesamt ließen sie jedoch klar erkennen, daß die Urteilsschuld samt Nebengebühren vom Verpflichteten trotz jahrelanger Eintreibungsversuche nicht einmal teilweise habe hereingebracht werden können. Die Uneinbringlichkeit dieser Forderung sei demnach jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten, der sicherlich bereits in jener Zeit liege, als sogar Konkursanträge gegen den Schuldner der Abweisung anheimgefallen seien.Die behauptete Haftungsvereinbarung, auf die sich die Klage stütze, sei nicht erwiesen, weil Dr. F*** hiezu von der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sei. Es verbleibe deshalb lediglich die Haftung der Beklagten aus dem Wechselkauf. Die Ansprüche im Sinne des Artikel 70, Absatz 2, WG seien längst verjährt. Allerdings hafte die Beklagte auch aus dem Forderungskauf im Sinne des Paragraph 1397, ABGB für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung bis zur Höhe des erhaltenen Betrages. Die Frage der Richtigkeit der Forderung sei bereits im rechtskräftig beendeten Wechselprozeß der Klägerin gegen Ing. P*** beantwortet worden. Es bleibe jedoch die Beantwortung der Frage ihrer Einbringlichkeit offen. Ing. P*** habe von Beginn an jegliche Zahlungsaufforderung der Klägerin aus den sechs Wechseln bestritten. Von welcher Intensität und Richtigkeit die von der Klägerin seit der Erlangung eines Exekutionstitels gegen Ing. P*** unternommenen Eintreibungsversuche auch immer gewesen seien, insgesamt ließen sie jedoch klar erkennen, daß die Urteilsschuld samt Nebengebühren vom Verpflichteten trotz jahrelanger Eintreibungsversuche nicht einmal teilweise habe hereingebracht werden können. Die Uneinbringlichkeit dieser Forderung sei demnach jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten, der sicherlich bereits in jener Zeit liege, als sogar Konkursanträge gegen den Schuldner der Abweisung anheimgefallen seien.
Die nach allgemeiner Ansicht als Gewährleistungsanspruch beurteilte Haftung der Beklagten gemäß § 1397 ABGB hätte von der Klägerin innerhalb der dabei zur Anwendung kommenden Frist des § 933 ABGB gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Entgegen der auf Wolff in Klang2 VI 320 gestützten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt 1 Ob 222/71, vorher 1 Ob 193/61), wonach § 933 ABGB nicht anzuwenden sei, sondern die Verjährung nach § 1489 ABGB Platz greife, folge das Berufungsgericht den dazu sehr ausführlich gehaltenen und begründeten Darlegungen Iros (Probleme der Haftung des Zedenten, JBl 1977, 449 ff, insbes. 465 f), der überzeugend darlege, warum auch beim Forderungskauf die Präklusivfrist des § 933 ABGB und nicht etwa eine lange Verjährungsfrist für die Richtigkeits- und Einbringlichkeitshaftung des Forderungsverkäufers zur Anwendung zu kommen habe. Der Autor orientiere sich an der Frage, welches Ereignis zeitlich die Gewährleistungsfrist in Gange setze, und komme zu dem Ergebnis, daß auch in Kauffall für Sachmängel prinzipiell mit der für die Wahrnehmbarkeit typisierten Ablieferung, bei Rechtsmängeln ohnehin auf die Erkennbarkeit abgestellt werde. Dieses Kriterium könne auch für den Forderungskauf zwanglos herangezogen werden, zumal etwaige Bedenken wegen der Kürze der Präklusivfrist nicht nur auf Forderungskäufe zuträfen und diesen deshalb insoweit keine Sonderstellung zukomme. Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage sei aber die sechsmonatige Frist des § 933 ABGB (§ 1397 ABGB) längst verstrichen gewesen.Die nach allgemeiner Ansicht als Gewährleistungsanspruch beurteilte Haftung der Beklagten gemäß Paragraph 1397, ABGB hätte von der Klägerin innerhalb der dabei zur Anwendung kommenden Frist des Paragraph 933, ABGB gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Entgegen der auf Wolff in Klang2 römisch sechs 320 gestützten oberstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt 1 Ob 222/71, vorher 1 Ob 193/61), wonach Paragraph 933, ABGB nicht anzuwenden sei, sondern die Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB Platz greife, folge das Berufungsgericht den dazu sehr ausführlich gehaltenen und begründeten Darlegungen Iros (Probleme der Haftung des Zedenten, JBl 1977, 449 ff, insbes. 465 f), der überzeugend darlege, warum auch beim Forderungskauf die Präklusivfrist des Paragraph 933, ABGB und nicht etwa eine lange Verjährungsfrist für die Richtigkeits- und Einbringlichkeitshaftung des Forderungsverkäufers zur Anwendung zu kommen habe. Der Autor orientiere sich an der Frage, welches Ereignis zeitlich die Gewährleistungsfrist in Gange setze, und komme zu dem Ergebnis, daß auch in Kauffall für Sachmängel prinzipiell mit der für die Wahrnehmbarkeit typisierten Ablieferung, bei Rechtsmängeln ohnehin auf die Erkennbarkeit abgestellt werde. Dieses Kriterium könne auch für den Forderungskauf zwanglos herangezogen werden, zumal etwaige Bedenken wegen der Kürze der Präklusivfrist nicht nur auf Forderungskäufe zuträfen und diesen deshalb insoweit keine Sonderstellung zukomme. Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage sei aber die sechsmonatige Frist des Paragraph 933, ABGB (Paragraph 1397, ABGB) längst verstrichen gewesen.
Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil das Berufungsgericht in der zuletzt aufgezeigten Rechtsfrage des materiellen Rechts von der zuletzt bekannten Rechtsprechung des Höchstgerichtes abgewichen sei.
Die klagende Bank bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich der Teilforderung von S 59.729,-- samt Anhang mit Revision und begehrt in erster Linie die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Stattgebung der Klageteilforderung von S 59.729,-- samt Anhang; in zweiter Linie wird die Aufhebung des bekämpften Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung "an die Unterinstanz" beantragt.
Die Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.