Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 2507 in der Katastralgemeinde V Gries mit dem Haus Dreihackengasse 14 in 8021 Graz. Sie vermieteten der Beklagten zu geschäftlichen Zwecken Büro- und Lagerräume mit einer Fläche von rund 660 m 2 gegen Entrichtung eines wertgesicherten Bestandzinses von monatlich S 13.200,- ab dem 1.11.1976 bis zum 31.10.1986. Die Vermieter räumten der Mieterin das Recht ein, im Hofraum des Bestandobjektes auf der Liegenschaft Parkplätze für drei Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Mit Ausnahme eigener Lastkraftwagen der Mieterin dürften auf den Parkplätzen oder der übrigen Hoffläche keine Lastkraftwagen abgestellt werden. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 8.10.1976 ist festgehalten: "Die Zufahrt zur Verladerampe, Einfahrt Elisabethinergasse, ist jederzeit gestattet, und werden die nötigen Torschlüssel zur Verfügung gestellt". Diese Zufahrtsmöglichkeit zur Verladerampe der Mieterin wurde als wesentliche Bestimmung des Mietvertrages angesehen. Am 30.5.1980 forderte Karl B*** die Beklagte unterDie Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 2507 in der Katastralgemeinde römisch fünf Gries mit dem Haus Dreihackengasse 14 in 8021 Graz. Sie vermieteten der Beklagten zu geschäftlichen Zwecken Büro- und Lagerräume mit einer Fläche von rund 660 m 2 gegen Entrichtung eines wertgesicherten Bestandzinses von monatlich S 13.200,- ab dem 1.11.1976 bis zum 31.10.1986. Die Vermieter räumten der Mieterin das Recht ein, im Hofraum des Bestandobjektes auf der Liegenschaft Parkplätze für drei Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen. Mit Ausnahme eigener Lastkraftwagen der Mieterin dürften auf den Parkplätzen oder der übrigen Hoffläche keine Lastkraftwagen abgestellt werden. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 8.10.1976 ist festgehalten: "Die Zufahrt zur Verladerampe, Einfahrt Elisabethinergasse, ist jederzeit gestattet, und werden die nötigen Torschlüssel zur Verfügung gestellt". Diese Zufahrtsmöglichkeit zur Verladerampe der Mieterin wurde als wesentliche Bestimmung des Mietvertrages angesehen. Am 30.5.1980 forderte Karl B*** die Beklagte unter
Androhung der Einbringung der Unterlassungsklage auf, das Betreten und Befahren der auf seinem Grundstück 476/1 stehenden Laderampe und der Zufahrt über sein Grundstück 477/1 zu unterlassen, nachdem er schon am 14.9.1979 durch seinen Rechtsanwalt darauf hingewiesen hatte, daß seine Grundstücke unrechtmäßig benützt würden. Karl B*** erhob am 14.7.1980 gegen die Beklagte zum AZ 28 C 678/80 (= 28 C 1108/82 = 28 C 4/84) die Klage auf Unterlassung des Begehens und des Befahrens mit Kraftfahrzeugen seines Grundstückes 477/1 in der EZ 2563 der Katastralgemeinde V Gries. Die Beklagte forderte die Kläger am 7.8.1980 auf, ihre Zufahrtsrechte zu sichern, weil sonst das Bestandobjekt für die Beklagte wertlos sei und setzte eine Frist bis zum 20.8.1980. Der Vertreter der Kläger sicherte am 1.9.1980 der Beklagten zu, die Zufahrtsrechte zu garantieren, die Kläger könnten jedoch nicht mehr tun, als die Beklagte in dem Rechtsstreit wegen Unterlassung zu unterstützen. Am 5.11.1980 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, sie hätten nichts vorgebracht, das die Zufahrtsrechte zur Laderampe über die dem Karl B*** gehörenden Grundflächen sichern könne. Karl B*** bestehe auf seinem Untersagungsrecht, so daß die Beklagte den Bestandvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufhebe und bis 31.12.1980 räumen werde. Die Kläger wandten ein, die Klagsführung durch Karl B*** sei ungerechtfertigt, und widersprachen einer Aufhebung des Mietvertrages mit dem 31.12.1980. Die Beklagte antwortete, sie könne es wegen der Unsicherheit des Bestandes der Zufahrtsrechte zur Laderampe nicht darauf ankommen lassen, plötzlich ohne Zufahrt dazustehen. Die Beklagte übersandte am 30.12.1980 die Schlüssel zum Bestandobjekt und bezahlte den vereinbarten Bestandzins nur bis zum 31.12.1980. Als die Kläger der Beklagten am 9.1.1981 Mietzins für das Jahr 1981 vorschrieben, erwiderte die Beklagte, das Bestandverhältnis sei nicht mehr aufrecht. Die Kläger verwendeten seither das Bestandobjekt teilweise zur Lagerung von Gebinden.Androhung der Einbringung der Unterlassungsklage auf, das Betreten und Befahren der auf seinem Grundstück 476/1 stehenden Laderampe und der Zufahrt über sein Grundstück 477/1 zu unterlassen, nachdem er schon am 14.9.1979 durch seinen Rechtsanwalt darauf hingewiesen hatte, daß seine Grundstücke unrechtmäßig benützt würden. Karl B*** erhob am 14.7.1980 gegen die Beklagte zum AZ 28 C 678/80 (= 28 C 1108/82 = 28 C 4/84) die Klage auf Unterlassung des Begehens und des Befahrens mit Kraftfahrzeugen seines Grundstückes 477/1 in der EZ 2563 der Katastralgemeinde römisch fünf Gries. Die Beklagte forderte die Kläger am 7.8.1980 auf, ihre Zufahrtsrechte zu sichern, weil sonst das Bestandobjekt für die Beklagte wertlos sei und setzte eine Frist bis zum 20.8.1980. Der Vertreter der Kläger sicherte am 1.9.1980 der Beklagten zu, die Zufahrtsrechte zu garantieren, die Kläger könnten jedoch nicht mehr tun, als die Beklagte in dem Rechtsstreit wegen Unterlassung zu unterstützen. Am 5.11.1980 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, sie hätten nichts vorgebracht, das die Zufahrtsrechte zur Laderampe über die dem Karl B*** gehörenden Grundflächen sichern könne. Karl B*** bestehe auf seinem Untersagungsrecht, so daß die Beklagte den Bestandvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufhebe und bis 31.12.1980 räumen werde. Die Kläger wandten ein, die Klagsführung durch Karl B*** sei ungerechtfertigt, und widersprachen einer Aufhebung des Mietvertrages mit dem 31.12.1980. Die Beklagte antwortete, sie könne es wegen der Unsicherheit des Bestandes der Zufahrtsrechte zur Laderampe nicht darauf ankommen lassen, plötzlich ohne Zufahrt dazustehen. Die Beklagte übersandte am 30.12.1980 die Schlüssel zum Bestandobjekt und bezahlte den vereinbarten Bestandzins nur bis zum 31.12.1980. Als die Kläger der Beklagten am 9.1.1981 Mietzins für das Jahr 1981 vorschrieben, erwiderte die Beklagte, das Bestandverhältnis sei nicht mehr aufrecht. Die Kläger verwendeten seither das Bestandobjekt teilweise zur Lagerung von Gebinden.
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung traten die Kläger der Beklagten als Nebenintervenienten bei. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz gab mit dem Urteil vom 8.4.1982, GZ 28 C 678/80-16, dem Unterlassungsbegehren des Karl B*** statt. Infolge der Berufung der Nebenintevenienten wurde das Urteil mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 17.9.1982, GZ 4 R 294/82-20, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auch das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil vom 15.6.1983, GZ 28 C 1108/82-29, das dem Unterlassungsbegehren erneut stattgab, wurde infolge der Berufung der Nebenintervenienten vom Berufungsgericht mit dem Beschluß vom 28.11.1983, GZ 4 R 394/83-37, aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Im dritten Rechtsgang wurde der Prozeß am 14.6.1984 durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen Karl B*** und den Nebenintervenienten - die Beklagte hatte sich an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt - beendet. Karl B*** räumte in dem Vergleich den Klägern die Benützung seiner Grundstücke 476/1 und 477/1 in der EZ 2563 der Katastralgemeinde V Gries "bis zum Ende des Bestandvertrages mit der Beklagten am 31.10.1986 gegen Bezahlung eines jährlichen Anerkennungszinses von S 2.000,- ab dem 1.1.1985 (und der seit 1971 aufgelaufenen anteiligen Kanalbenützungs- und Müllabfuhrgebühren und Zahlung der Prozeßkosten des Karl B*** und der Beklagten) zum Begehen und Befahren von der Elisabethinergasse her ein.In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung traten die Kläger der Beklagten als Nebenintervenienten bei. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz gab mit dem Urteil vom 8.4.1982, GZ 28 C 678/80-16, dem Unterlassungsbegehren des Karl B*** statt. Infolge der Berufung der Nebenintevenienten wurde das Urteil mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 17.9.1982, GZ 4 R 294/82-20, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auch das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil vom 15.6.1983, GZ 28 C 1108/82-29, das dem Unterlassungsbegehren erneut stattgab, wurde infolge der Berufung der Nebenintervenienten vom Berufungsgericht mit dem Beschluß vom 28.11.1983, GZ 4 R 394/83-37, aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Im dritten Rechtsgang wurde der Prozeß am 14.6.1984 durch einen gerichtlichen Vergleich zwischen Karl B*** und den Nebenintervenienten - die Beklagte hatte sich an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt - beendet. Karl B*** räumte in dem Vergleich den Klägern die Benützung seiner Grundstücke 476/1 und 477/1 in der EZ 2563 der Katastralgemeinde römisch fünf Gries "bis zum Ende des Bestandvertrages mit der Beklagten am 31.10.1986 gegen Bezahlung eines jährlichen Anerkennungszinses von S 2.000,- ab dem 1.1.1985 (und der seit 1971 aufgelaufenen anteiligen Kanalbenützungs- und Müllabfuhrgebühren und Zahlung der Prozeßkosten des Karl B*** und der Beklagten) zum Begehen und Befahren von der Elisabethinergasse her ein.
Schon am 29.6.1984 erhoben die Kläger gegen die Beklagte die auf Zahlung von zunächst S 150.000,- s.A., später S 891.789,90 s.A., gerichtete Klage. Der Bestandvertrag mit der Beklagten sei auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen worden. Die Beklagte habe den Vertrag ohne wichtigen Grund zum 31.12.1980 aufgelöst und habe den Klägern Schadenersatz zu leisten. Den Klägern stehe der offene Mietzins vom 1.1.1981 bis zum 31.10.1986 von S 891.789,90 zu. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für sie sei die Zufahrt zur Verladerampe durch die Einfahrt von der Elisabethinergasse eine wesentliche Geschäftsgrundlage gewesen, ohne die ihr Güterumschlag nicht möglich gewesen wäre. Da die Kläger die von der Beklagten geforderte Erklärung nicht abgeben konnten, daß das Zufahrtsrecht während der ganzen Bestanddauer ausgeübt werden könne und der Nachbar Karl B*** seine Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machte, sei das Bestandobjekt zum bedungenen Gebrauch untauglich gewesen. Die Beklagte wendete auch Verschweigung und Verjährung aller Rechte der Klägerin ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, die Beklagte habe den Klägern als Gesamtgläubigerin S 891.789,90 s.A. zu leisten. Das Berufungsgericht bestätigte.
Die Vorinstanzen beurteilten den eingangs dargelegten Sachverhalt rechtlich übereinstimmend dahin, daß die Benützung der Zufahrt zur Verladerampe für den reibungslosen Geschäftsbetrieb der Beklagten im Bestandobjekt notwendig und ihre Rücktritterklärung gerechtfertigt war, weil die Kläger die Rechte der Beklagten zur Benützung der Rampe und der Zufahrt nicht sicherten. Über den 31.12.1980 hinaus stehe der Klägerin keine Forderung gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht fügte noch bei, daß ein Anspruch auf Schadenresatz nach § 1489 ABGB verjährt wäre, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren jedenfalls mit dem 1.1.1981 begonnen hätte, so daß ein Schaden aus einer Vertragsverletzung nicht mehr geltend gemacht werden könnte. In Wahrheit hätten die Kläger aber Ansprüche auf Zinszahlung aus dem Bestandvertrag erhoben, weil sie die Auflösungserklärung der Beklagten nicht für berechtigt hielten. Die Beklagte sei aber berechtigt gewesen, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag abzustehen, wenn der Bestandgegenstand ohne ihre Schuld in einen Zustand geriet, der ihn zum bedungenen Gebrauch unbrauchbar machte, gleich ob der Mangel aus Verschulden der Bestandgeber oder durch einen Zufall eintrat. Die Kläger hätten der Beklagten die Zufahrt zur Verladerampe über die Einfahrt von der Elisabethinergasse her jederzeit gestattet, die Beklagte habe dies als wesentlichen Punkt des Mietvertrages betrachtet und die Zufahrt zur Rampe sei für den ordentlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten bedeutsam gewesen. Wenn die Kläger nach der Erhebung der Unterlassungsklage des Eigentümers der Nachbarliegenschaft nichts weiter unternahmen, als zu erklären, sie könnten nur die Beklagte im Prozeß unterstützen, habe dies die Beklagte zur Auflösung des Bestandverhältnisses nach § 1117 ABGB berechtigt, weil schon die Gefahr der Betriebsstörung diese Erklärung rechtfertigte und der Beklagten nicht zuzumuten war, den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. Erst durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.6.1984, GZ 28 C 4/84-42, sei den Klägern vom Eigentümer die Zufahrt befristet gestattet worden. Es sei daher der bedungene Gebrauch des Bestandobjektes nicht jederzeit gewährleistet gewesen. Der Bestandvertrag sei mit dem Zugang der Erklärung der Beklagten vom 5.11.1980 aufgelöst. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach Aufhebung des Bestandvertrages und Räumung der Liegenschaft.Die Vorinstanzen beurteilten den eingangs dargelegten Sachverhalt rechtlich übereinstimmend dahin, daß die Benützung der Zufahrt zur Verladerampe für den reibungslosen Geschäftsbetrieb der Beklagten im Bestandobjekt notwendig und ihre Rücktritterklärung gerechtfertigt war, weil die Kläger die Rechte der Beklagten zur Benützung der Rampe und der Zufahrt nicht sicherten. Über den 31.12.1980 hinaus stehe der Klägerin keine Forderung gegen die Beklagte zu. Das Berufungsgericht fügte noch bei, daß ein Anspruch auf Schadenresatz nach Paragraph 1489, ABGB verjährt wäre, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren jedenfalls mit dem 1.1.1981 begonnen hätte, so daß ein Schaden aus einer Vertragsverletzung nicht mehr geltend gemacht werden könnte. In Wahrheit hätten die Kläger aber Ansprüche auf Zinszahlung aus dem Bestandvertrag erhoben, weil sie die Auflösungserklärung der Beklagten nicht für berechtigt hielten. Die Beklagte sei aber berechtigt gewesen, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag abzustehen, wenn der Bestandgegenstand ohne ihre Schuld in einen Zustand geriet, der ihn zum bedungenen Gebrauch unbrauchbar machte, gleich ob der Mangel aus Verschulden der Bestandgeber oder durch einen Zufall eintrat. Die Kläger hätten der Beklagten die Zufahrt zur Verladerampe über die Einfahrt von der Elisabethinergasse her jederzeit gestattet, die Beklagte habe dies als wesentlichen Punkt des Mietvertrages betrachtet und die Zufahrt zur Rampe sei für den ordentlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten bedeutsam gewesen. Wenn die Kläger nach der Erhebung der Unterlassungsklage des Eigentümers der Nachbarliegenschaft nichts weiter unternahmen, als zu erklären, sie könnten nur die Beklagte im Prozeß unterstützen, habe dies die Beklagte zur Auflösung des Bestandverhältnisses nach Paragraph 1117, ABGB berechtigt, weil schon die Gefahr der Betriebsstörung diese Erklärung rechtfertigte und der Beklagten nicht zuzumuten war, den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. Erst durch den gerichtlichen Vergleich vom 14.6.1984, GZ 28 C 4/84-42, sei den Klägern vom Eigentümer die Zufahrt befristet gestattet worden. Es sei daher der bedungene Gebrauch des Bestandobjektes nicht jederzeit gewährleistet gewesen. Der Bestandvertrag sei mit dem Zugang der Erklärung der Beklagten vom 5.11.1980 aufgelöst. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit nach Aufhebung des Bestandvertrages und Räumung der Liegenschaft.
Mit ihrer Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung streben die Kläger die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in die Stattgebung ihres Zahlungsbegehrens an. Die Beklagte beantragt, der Revision ihrer Gegner nicht Folge zu geben.