Begründung:
Die beiden Minderjährigen sind eheliche Kinder des Peter Andreas B*** und der Elisabeth Anna B***.
Mit der Behauptung, die Mutter sei mit den Kindern am 2. Juni 1989 aus der ehelichen Wohnung in Langenpettenbach zu ihrem Liebhaber Ralf Hendric S*** nach Dachau gezogen, begehrte der Vater beim Bezirksgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern und der Kinder gewesen sei, die Zuteilung der elterlichen Rechte gemäß § 177 Abs 2 ABGB an ihn. Gleichzeitig stellte er den Antrag, als vorläufige Maßnahme die Kinder der Antragsgegnerin abzunehmen und in seine Pflege und Erziehung zu übergeben.Mit der Behauptung, die Mutter sei mit den Kindern am 2. Juni 1989 aus der ehelichen Wohnung in Langenpettenbach zu ihrem Liebhaber Ralf Hendric S*** nach Dachau gezogen, begehrte der Vater beim Bezirksgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Eltern und der Kinder gewesen sei, die Zuteilung der elterlichen Rechte gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB an ihn. Gleichzeitig stellte er den Antrag, als vorläufige Maßnahme die Kinder der Antragsgegnerin abzunehmen und in seine Pflege und Erziehung zu übergeben.
Unter Berufung auf § 109 Abs 2 JN sprach das Bezirksgericht Klagenfurt seine Unzuständigkeit aus und überwies die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses nahm seine subsidiäre Zuständigkeit nach § 109 JN nicht in Anspruch und ordnete die Übermittlung des Pflegschaftsaktes gemäß Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens, BGBl. 1975/446, an das für Dachau zuständige Pflegschaftsgericht an.Unter Berufung auf Paragraph 109, Absatz 2, JN sprach das Bezirksgericht Klagenfurt seine Unzuständigkeit aus und überwies die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses nahm seine subsidiäre Zuständigkeit nach Paragraph 109, JN nicht in Anspruch und ordnete die Übermittlung des Pflegschaftsaktes gemäß Artikel eins, des Haager Minderjährigenschutzabkommens, BGBl. 1975/446, an das für Dachau zuständige Pflegschaftsgericht an.
Über Rekurs des Vaters bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), welches alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen zum Gegenstand habe, also auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei getrennt lebenden Eltern, verteile die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Art. 1 und 2; hier: Bundesrepublik Deutschland) und auf den Heimatstaat (Art. 4; hier: Österreich). Nach Art. 1 des genannten Abkommens seien die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zuständig. Die Behörden des Staates, den der Minderjährige angehöre, könnten nur dann Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen, wenn sie der Auffassung seien, daß das Wohl des Minderjährigen es erfordere und nachdem sie die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, verständigt hätten. Da nach der Aktenlage nicht erkennbar sei, inwieweit das inländische Pflegschaftsgericht zum Wohle der Kinder des Antragstellers effizienter einschreiten könnte als das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht, schließe die Zuständigkeitsregel des Art. 1 MSA die inländische (österreichische) Gerichtsbarkeit aus.Über Rekurs des Vaters bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), welches alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen zum Gegenstand habe, also auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei getrennt lebenden Eltern, verteile die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Artikel eins und 2; hier: Bundesrepublik Deutschland) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,; hier: Österreich). Nach Artikel eins, des genannten Abkommens seien die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zuständig. Die Behörden des Staates, den der Minderjährige angehöre, könnten nur dann Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen, wenn sie der Auffassung seien, daß das Wohl des Minderjährigen es erfordere und nachdem sie die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, verständigt hätten. Da nach der Aktenlage nicht erkennbar sei, inwieweit das inländische Pflegschaftsgericht zum Wohle der Kinder des Antragstellers effizienter einschreiten könnte als das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht, schließe die Zuständigkeitsregel des Artikel eins, MSA die inländische (österreichische) Gerichtsbarkeit aus.