Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht fehlt im Urteil des Berufungsgerichtes der Wertausspruch nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich im Spruche seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, nicht S 50.000,-- übersteigt. Mit der im letzten Absatz der Entscheidung dazu angeführten Begründung sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die von den klagenden Parteien selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes keinen Anlaß sah, von dieser Bewertung abzuweichen (vgl die diesbezügliche Begründung im Beschluß ON 26, Seite 131 dA). Da somit ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht gegeben ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar und der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 ua).Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht fehlt im Urteil des Berufungsgerichtes der Wertausspruch nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich im Spruche seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, nicht S 50.000,-- übersteigt. Mit der im letzten Absatz der Entscheidung dazu angeführten Begründung sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die von den klagenden Parteien selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes keinen Anlaß sah, von dieser Bewertung abzuweichen vergleiche die diesbezügliche Begründung im Beschluß ON 26, Seite 131 dA). Da somit ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht gegeben ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar und der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 ua).
Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht, so ist die Revision - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO), also selbst dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO abhinge. Eine sogenannte außerordentliche Revision ist daher auch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes - abgesehen von den hier nicht zum Tragen kommendenÜbersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht, so ist die Revision - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), also selbst dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Eine sogenannte außerordentliche Revision ist daher auch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes - abgesehen von den hier nicht zum Tragen kommenden
Ausnahmen - S 50.000,-- übersteigt.
Das Rechtsmittel der klagenden Parteien mußte somit auch in dem noch offen gebliebenen Umfang zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vom Rekursgericht als weitere Kosten des Revisionsverfahrens vorbehaltenen Rekurskosten der klagenden Parteien gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die vom Rekursgericht als weitere Kosten des Revisionsverfahrens vorbehaltenen Rekurskosten der klagenden Parteien gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.