Begründung:
Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 2. Mai 1980 die Liegenschaftshälfte EZ 593 KG Weidmannsdorf mit dem Wohnhaus Siebenhügelstraße 22 um S 650.000,-- zu gleichen Teilen an die Beklagten, die sich verpflichteten, den Barkaufpreis mit ihren künftigen, noch einer Vereinbarung bedürfenden Forderungen zu verrechnen. Gleichzeitig übernahmen die Beklagten mit der Übergabe des Besitzes der Liegenschaftshälfte eine auf ihr pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung von S 64.500,-- zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung und verpflichteten sich, den Kläger diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaftshälfte in den Besitz der Beklagten sollte mit der vollständigen Verrechnung der Barkaufpreisforderung von S 650.000,-- als vollzogen gelten. Der Kläger verpflichtete sich, seine Wohnung im Hause Siebenhügelstraße 22 bis zur vollständigen Verrechnung des genannten Barkaufpreises den Käufern geräumt zu übergeben. Schließlich verpflichteten sich die Beklagten, die aus Anlaß der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages entstehenden Steuern etc. zur ungeteilten Hand zu tragen. Mit dem "Baudurchführungsvertrag" vom selben Tag übertrugen der Kläger und seine Gattin den beiden Beklagten die schlüsselfertige Herstellung des auf ihrer Liegenschaft in der KG Gurlitsch I (Neptunweg 11) zu errichtenden Reihenhauses. Die Baukosten wurden mit S 1,200.000,-- vereinbart, wovon S 200.000,-- bei Fertigstellung des Rohbaues, S 800.000,-- bei schlüsselfertiger Übergabe und die restlichen S 200.000,-- bei der Erteilung der Benützungsbewilligung bezahlt werden sollten. Von den genannten S 800.000,-- war ein Teilbetrag von S 650.000,-- mit der oben beschriebenen Kaufpreisforderung des Klägers zu verrechnen.Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 2. Mai 1980 die Liegenschaftshälfte EZ 593 KG Weidmannsdorf mit dem Wohnhaus Siebenhügelstraße 22 um S 650.000,-- zu gleichen Teilen an die Beklagten, die sich verpflichteten, den Barkaufpreis mit ihren künftigen, noch einer Vereinbarung bedürfenden Forderungen zu verrechnen. Gleichzeitig übernahmen die Beklagten mit der Übergabe des Besitzes der Liegenschaftshälfte eine auf ihr pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung von S 64.500,-- zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung und verpflichteten sich, den Kläger diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaftshälfte in den Besitz der Beklagten sollte mit der vollständigen Verrechnung der Barkaufpreisforderung von S 650.000,-- als vollzogen gelten. Der Kläger verpflichtete sich, seine Wohnung im Hause Siebenhügelstraße 22 bis zur vollständigen Verrechnung des genannten Barkaufpreises den Käufern geräumt zu übergeben. Schließlich verpflichteten sich die Beklagten, die aus Anlaß der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages entstehenden Steuern etc. zur ungeteilten Hand zu tragen. Mit dem "Baudurchführungsvertrag" vom selben Tag übertrugen der Kläger und seine Gattin den beiden Beklagten die schlüsselfertige Herstellung des auf ihrer Liegenschaft in der KG Gurlitsch römisch eins (Neptunweg 11) zu errichtenden Reihenhauses. Die Baukosten wurden mit S 1,200.000,-- vereinbart, wovon S 200.000,-- bei Fertigstellung des Rohbaues, S 800.000,-- bei schlüsselfertiger Übergabe und die restlichen S 200.000,-- bei der Erteilung der Benützungsbewilligung bezahlt werden sollten. Von den genannten S 800.000,-- war ein Teilbetrag von S 650.000,-- mit der oben beschriebenen Kaufpreisforderung des Klägers zu verrechnen.
Mit der Behauptung, mangels entsprechender Zahlungen der Beklagten vom Finanzamt Klagenfurt (Grunderwerbsteuer von S 59.182,--) und von der Kärntner Sparkasse (S 56.432,68 an Wohnbaudarlehen) in Anspruch genommen worden zu sein, begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von zusammen S 115.614,68 s.A. (nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung). Diese Forderungen unterlägen der 30-jährigen Verjährung; dennoch verweigerten die Beklagten den Ersatz unter der unrichtigen Behauptung, wegen vorhandener Mängel noch nicht fällige Baukosten bezüglich des Hauses Neptunweg 11 aufrechnen zu können.
Die Beklagten begehren die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Grunderwerbsteuer sei am 15. Jänner 1982 vom Kläger an das Finanzamt bezahlt worden. Der daraus abgeleitete Schadenersatzanspruch sei daher im Hinblick auf die Einbringung der Klage erst am 10. Oktober 1986 verjährt. Dies gelte auch für die dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Darlehensrückzahlungen, soweit sie vor dem 10. Oktober 1983 erfolgten.
Aufrechnungsweise wendeten die Beklagen S 224.378,50 (Forderung aus dem Baudurchführungsvertrag abzüglich S 57.160,-- an Grunderwerbsteuer), S 91.538,50 (jedenfalls fälliger Werklohn aus der Zusatzrechnung vom 31. März 1981) und S 72.500,-- (Auslagen für Hauptmietzins wegen der nicht rechtzeitigen Räumung der Liegenschaft Siebenhügelstraße 22 durch den Kläger) ein.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die eingewendeten als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Erstgericht stellte zusätzlich zu dem oben wiedergegebenen Sachverhalt fest, der Kläger habe vom 1. Jänner 1981 bis 15. Jänner 1986 insgesamt S 56.432,68 an die Kärntner Sparkasse an Darlehensrückzahlung geleistet. Ferner sei dem Kläger der Grunderwerbsteuerbetrag von S 57.160,-- am 3. August 1981 bescheidmäßig vorgeschrieben worden, nachdem dieser Betrag am 11. August 1980 den Beklagten je zur Hälfte vorgeschrieben worden wäre. Der Kläger habe daraufhin S 59.182,-- (Grunderwerbsteuer samt Pfändungsgebühren und Zuschlägen) an das Finanzamt gezahlt. Die Werklohnklage sei rechtskräftig abgewiesen worden, weil am Hause Neptunweg 11 noch immer von den Beklagten zu behebende Baumängel bestünden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Ersatzansprüche des Klägers unterlägen als vertragliche Ansprüche der 30-jährigen Verjährung, wogegen die eingewendete Werklohnforderung wegen der Baumängel noch nicht fällig und die Schadenersatzforderung von S 72.500,-- nicht erwiesen sei. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung, welcher das Gericht zweiter Instanz Folge gab. Es hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt (wegen der Frage der Verjährung beider eingeklagter Ansprüche und wegen der Folgen der Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens trotz verspäteter Klagebeantwortung) auf.
Die Parteien hätten durch konkludentes Verhalten auf den durch Unterlassung eines Antrages auf Versäumungsurteil trotz verspäteter Klagebeantwortung eingetretenen Verfahrensstillstand verzichtet. Da sie die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens ungerügt ließen, sei ein darin gelegener Mangel geheilt. Die Verspätung der Klagebeantwortung sei daher auch vom Berufungsgericht nicht mehr von Amts wegen aufzugreifen.
Der Kläger und jeweils einer der Beklagten (letzterer bezüglich des von ihm erworbenen Liegenschaftsanteiles) seien gemäß § 6 BAO Mitschuldner des Grunderwerbsteuerbetrages gegenüber der Republik Österreich zur ungeteilten Hand. Infolgedessen sei der Kläger nach § 896 ABGB berechtigt, die von ihm ausgelegte Grunderwerbsteuer von den Beklagten ersetzt zu begehren, und zwar wegen des oben erwähnten besonderen vertraglichen Verhältnisses zur Gänze von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand. Die Verjährung des Erstattungsanspruches nach § 896 ABGB richte sich nach dem besonderen Schuldcharakter im Innenverhältnis. Der Kläger sei von der Abgabenbehörde infolge einer von den Beklagten begangenen Vertragsverletzung (= Unterlassung der Zahlung der Grunderwerbsteuer) herangezogen worden. Es liege daher ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages vor, der nach § 1489 ABGB in drei Jahren verjähre. Um die Verjährung des Erstattungsanspruches bezüglich der ausgelegten Grunderwerbsteuer beurteilen zu können, müsse der genaue Tag der Zahlung durch den Kläger als der frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsanspruches und des Beginnes der Verjährungsfrist festgestellt werden.Der Kläger und jeweils einer der Beklagten (letzterer bezüglich des von ihm erworbenen Liegenschaftsanteiles) seien gemäß Paragraph 6, BAO Mitschuldner des Grunderwerbsteuerbetrages gegenüber der Republik Österreich zur ungeteilten Hand. Infolgedessen sei der Kläger nach Paragraph 896, ABGB berechtigt, die von ihm ausgelegte Grunderwerbsteuer von den Beklagten ersetzt zu begehren, und zwar wegen des oben erwähnten besonderen vertraglichen Verhältnisses zur Gänze von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand. Die Verjährung des Erstattungsanspruches nach Paragraph 896, ABGB richte sich nach dem besonderen Schuldcharakter im Innenverhältnis. Der Kläger sei von der Abgabenbehörde infolge einer von den Beklagten begangenen Vertragsverletzung (= Unterlassung der Zahlung der Grunderwerbsteuer) herangezogen worden. Es liege daher ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages vor, der nach Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren verjähre. Um die Verjährung des Erstattungsanspruches bezüglich der ausgelegten Grunderwerbsteuer beurteilen zu können, müsse der genaue Tag der Zahlung durch den Kläger als der frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsanspruches und des Beginnes der Verjährungsfrist festgestellt werden.
Bezüglich der Rückzahlung des Wohnbaudarlehens sei nach dem Vertragstext (Punkte 3. und 4.) unklar, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten die laufenden Ratenverbindlichkeiten an die Kärntner Sparkasse erbringen sollten. Eine Feststellung des diesbezüglichen Parteiwillens sei erforderlich. Da die diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten nur als Kaufpreis verstanden werden könne, werde ein in 30 Jahren verjährender Anspruch auf Vertragserfüllung geltend gemacht.
Nur für den Fall, daß eine der eingeklagten Forderungen wenigstens zum Teil zu Recht bestehe, werde auch auf die Gegenforderungen einzugehen sein. Sollte die Gegenforderung aus dem Baudurchführungsvertrag wegen vorhandener Baumängel weiterhin nicht fällig sein, müßte geprüft werden, ob die in der Zusatzrechnung vom 31. März 1981 angeführten Arbeiten mit dem Baudurchführungsvertrag eine Einheit bilden oder infolge völliger Trennung auch hinsichtlich der Fälligkeit ein eigenes rechtliches Schicksal haben könnten. Nur in diesem Fall werde auch Fälligkeit und Kompensabilität dieser Gegenforderung geprüft werden müssen.
Die nach dem Vorbringen der Beklagten höchstens S 62.500,-- (S 2.500,-- x 25) ergebende Ersatzforderung für Hauptmietzinse hänge nach Punkt 4. des Kaufvertrages von der vollständigen Verrechnung der Barkaufpreisforderung von S 650.000,-- ab und müsse daher dem Grunde (Vertragswillen) und der Höhe nach geprüft werden. Dies erfordere die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde; in eventu möge die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (?) zurückverwiesen werden. Die Beklagten begehren, dem Rekurs nicht Folge zu geben.