Begründung:
Mit Beschluß vom 16.12.1991 (ON 2) ist die Unterbringung der am 13.12.1991 gegen ihren Willen stationär in die psychiatrische Abteilung des LKH Klagenfurt aufgenommenen Hildegard K***** für vorläufig zulässig erklärt und die mündliche Verhandlung für den 30.12.1991 angeordnet worden.
Als Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung verkündete der Erstrichter in Anwesenheit der Patientin den Beschluß, daß deren Unterbringung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 UbG unzulässig sei. Dem von Dr. Jakob R*****, einem in Facharztausbildung befindlicher Assistenzarzt namens des Abteilungsleiters sofort erhobenen Rekurs erkannte das Erstgericht aufschiebende Wirkung zu (ON 8).Als Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung verkündete der Erstrichter in Anwesenheit der Patientin den Beschluß, daß deren Unterbringung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG unzulässig sei. Dem von Dr. Jakob R*****, einem in Facharztausbildung befindlicher Assistenzarzt namens des Abteilungsleiters sofort erhobenen Rekurs erkannte das Erstgericht aufschiebende Wirkung zu (ON 8).
Dem am 7.1.1992 eingelangten schriftlichen Rekurs, unterzeichnet von einem Oberarzt und dem bereits genannten Assistenzarzt, erkannte das Erstgericht gemäß § 28 Abs. 2 UbG nicht weiterhin aufschiebende Wirkung zu, weil laut Mitteilung des Abteilungsleiters vom 3.1.1992 (ON 12) die Unterbringung aufgehoben worden sei. Laut Aktenvermerk vom 8.1.1982 sei diese Mitteilung irrtümlich erfolgt. Aus dem Postfehlbericht vom 13.1.1992 (ON 19) ergibt sich aber, daß die Patientin damals bereits aus dem Krankenhaus ausgetreten war.Dem am 7.1.1992 eingelangten schriftlichen Rekurs, unterzeichnet von einem Oberarzt und dem bereits genannten Assistenzarzt, erkannte das Erstgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, UbG nicht weiterhin aufschiebende Wirkung zu, weil laut Mitteilung des Abteilungsleiters vom 3.1.1992 (ON 12) die Unterbringung aufgehoben worden sei. Laut Aktenvermerk vom 8.1.1982 sei diese Mitteilung irrtümlich erfolgt. Aus dem Postfehlbericht vom 13.1.1992 (ON 19) ergibt sich aber, daß die Patientin damals bereits aus dem Krankenhaus ausgetreten war.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Abteilungsleiters mit der Begründung zurück, der Abteilungsleiter dürfe nur durch einen Facharzt vertreten werden. Da dies in der Tagsatzung vom 30.12.1991 nicht der Fall gewesen sei, liege keine gültige Erklärung des Abteilungsleiters gemäß § 26 Abs. 3 UbG vor, Rekurs zu erheben. Mangels einer solchen Erklärung hätte gemäß § 28 Abs. 2 UbG später kein Rekurs durch den Abteilungsleiter mehr erhoben werden können.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Abteilungsleiters mit der Begründung zurück, der Abteilungsleiter dürfe nur durch einen Facharzt vertreten werden. Da dies in der Tagsatzung vom 30.12.1991 nicht der Fall gewesen sei, liege keine gültige Erklärung des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 26, Absatz 3, UbG vor, Rekurs zu erheben. Mangels einer solchen Erklärung hätte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, UbG später kein Rekurs durch den Abteilungsleiter mehr erhoben werden können.
Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung aus, daß zur Frage, ob der Abteilungsleiter auch durch einen Nichtfacharzt bei der Rekurserhebung vertreten werden könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Abteilungsleiters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache aufzutragen.