Dem Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben, weil dies dem Revisionsgericht nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs 2 ZPO).Dem Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht stattzugeben, weil dies dem Revisionsgericht nicht erforderlich erscheint (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO).
Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, daß nach dem bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, die Revision nur zulässig ist, wenn die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geforderten Voraussetzungen vorliegen, und die Revision überdies nur begehrt werden kann, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt (§ 503 Abs 2 ZPO).Voranzustellen ist, daß nach dem bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, die Revision nur zulässig ist, wenn die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO geforderten Voraussetzungen vorliegen, und die Revision überdies nur begehrt werden kann, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO).
Den Rechtsfragen, ob der Vereinsobmann und Gastwirt, der mit einer Sonderbewilligung auf Grund seiner Gastgewerbekonzession bei einem Vereinsfest eine Grillstation betreibt, dafür einzustehen hat, daß ein von ihm dort Beschäftigter einem 7-jährigen Kind das Anheizen der Grillkohle mittels einer gezündeten Lötlampe überläßt, und ob eine Einschränkung der Haftung des an der körperlichen Beschädigung des Kindes schuldigen Beschäftigten wegen einer Mithaftung des Wirts eintritt, kommt über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu, so daß die Rechtsmittel sachlich zu behandeln sind.Den Rechtsfragen, ob der Vereinsobmann und Gastwirt, der mit einer Sonderbewilligung auf Grund seiner Gastgewerbekonzession bei einem Vereinsfest eine Grillstation betreibt, dafür einzustehen hat, daß ein von ihm dort Beschäftigter einem 7-jährigen Kind das Anheizen der Grillkohle mittels einer gezündeten Lötlampe überläßt, und ob eine Einschränkung der Haftung des an der körperlichen Beschädigung des Kindes schuldigen Beschäftigten wegen einer Mithaftung des Wirts eintritt, kommt über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu, so daß die Rechtsmittel sachlich zu behandeln sind.
Das Berufungsgericht hat alle in Betracht kommenden Haftungsgründe für eine Schadenersatzpflicht des erstbeklagten Vereinsobmannes und Gastwirts eingehend geprüft und ist ohne Rechtsirrtum in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen oder noch in Zukunft entstehenden Schadens aus dem Verletzungsereignis gegen den Erstbeklagten nicht besteht. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin vermögen weder eine Vernachlässigung der dem Erstbeklagten obliegenden Pflichten noch sonst einen Haftungsgrund aufzuzeigen. Im Tatsachenbereich steht fest, daß der Zweitbeklagte als beim Grillen erfahrener Mann bekannt und gesucht war und bereits oft diese Tätigkeiten auch bei Festen ausgeübt hatte. Zu Unrecht vermißt die Klägerin daher eine Belehrung des Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten über die zur Verhinderung oder Verminderung der beim Betrieb eines Grillofens auftretenden Gefahren. Von einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere nicht die Rede sein, wenn der Erstbeklagte, der bei dem Vorfall selbst nicht beteiligt war, den Zweitbeklagten vorher nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Anheizen der Grillkohle mit der Flamme einer Lötlampe nicht einem Kind überlassen werden darf, weil dies jedem durchschnittlich vorsichtigen Menschen selbstverständlich sein muß, und es dazu keiner Unterweisung durch den Auftraggeber bedurfte. Damit ist durch den Hinweis der Klägerin auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge, Belehrung und Beaufsichtigung des auch nur vorübergehend wie ein Dienstnehmer tätig gewordenen Zweitbeklagten nichts gewonnen, weil nur die notwendige Vorsorge zu verlangen ist nicht aber mit einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des zum Grillen im Festzelt herangezogenen mit dieser Tätigkeit an sich vertrauten Zweitbeklagten gerechnet werden mußte. Soweit die Klägerin also die Haftung des Erstbeklagten nach § 1315 ABGB geltend macht, unterstellt sie feststellungsfremd, daß sich der Erstbeklagte einer mangels Aufklärung ungeeigneten und untüchtigen Person bedient hat. Auch daraus, daß ungeklärt blieb, wer die Lötlampe zum Anheizen der Grillkohle zur Verfügung gestellt hatte, und auch nicht feststellbar war, ob dieses Gerät schadhaft war oder wodurch es überhaupt zu dem Unfall gekommen ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ableiten, der Erstbeklagte habe für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil er nicht dafür gesorgt hatte, daß die der besseren Erfüllung der Aufgaben des Zweitbeklagten dienende Lötlampe auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht wurde. Zur Schädigung der Klägerin ist es ja in erster Linie nicht durch ein Versagen des Geräts gekommen, sondern dadurch, daß der Zweitbeklagte sie mit diesem Gerät überhaupt hantieren ließ.Das Berufungsgericht hat alle in Betracht kommenden Haftungsgründe für eine Schadenersatzpflicht des erstbeklagten Vereinsobmannes und Gastwirts eingehend geprüft und ist ohne Rechtsirrtum in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen oder noch in Zukunft entstehenden Schadens aus dem Verletzungsereignis gegen den Erstbeklagten nicht besteht. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin vermögen weder eine Vernachlässigung der dem Erstbeklagten obliegenden Pflichten noch sonst einen Haftungsgrund aufzuzeigen. Im Tatsachenbereich steht fest, daß der Zweitbeklagte als beim Grillen erfahrener Mann bekannt und gesucht war und bereits oft diese Tätigkeiten auch bei Festen ausgeübt hatte. Zu Unrecht vermißt die Klägerin daher eine Belehrung des Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten über die zur Verhinderung oder Verminderung der beim Betrieb eines Grillofens auftretenden Gefahren. Von einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann insbesondere nicht die Rede sein, wenn der Erstbeklagte, der bei dem Vorfall selbst nicht beteiligt war, den Zweitbeklagten vorher nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Anheizen der Grillkohle mit der Flamme einer Lötlampe nicht einem Kind überlassen werden darf, weil dies jedem durchschnittlich vorsichtigen Menschen selbstverständlich sein muß, und es dazu keiner Unterweisung durch den Auftraggeber bedurfte. Damit ist durch den Hinweis der Klägerin auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Fürsorge, Belehrung und Beaufsichtigung des auch nur vorübergehend wie ein Dienstnehmer tätig gewordenen Zweitbeklagten nichts gewonnen, weil nur die notwendige Vorsorge zu verlangen ist nicht aber mit einem grob fahrlässigen Fehlverhalten des zum Grillen im Festzelt herangezogenen mit dieser Tätigkeit an sich vertrauten Zweitbeklagten gerechnet werden mußte. Soweit die Klägerin also die Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1315, ABGB geltend macht, unterstellt sie feststellungsfremd, daß sich der Erstbeklagte einer mangels Aufklärung ungeeigneten und untüchtigen Person bedient hat. Auch daraus, daß ungeklärt blieb, wer die Lötlampe zum Anheizen der Grillkohle zur Verfügung gestellt hatte, und auch nicht feststellbar war, ob dieses Gerät schadhaft war oder wodurch es überhaupt zu dem Unfall gekommen ist, läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ableiten, der Erstbeklagte habe für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil er nicht dafür gesorgt hatte, daß die der besseren Erfüllung der Aufgaben des Zweitbeklagten dienende Lötlampe auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht wurde. Zur Schädigung der Klägerin ist es ja in erster Linie nicht durch ein Versagen des Geräts gekommen, sondern dadurch, daß der Zweitbeklagte sie mit diesem Gerät überhaupt hantieren ließ.
Welche Rechtsfolgen sich nach dem DHG in der Rechtsbeziehung zwischen den beiden durch Arbeitsvertrag verbundenen Beklagten ergeben können, ist für die schadenersatzrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bedeutungslos. Denn selbst in Fällen, in denen der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, bewirkt sein Vergütungsanspruch nach § 3 Abs 2 und Abs 3 DHG nicht eine Haftung des Dienstgebers gegenüber dem geschädigten Dritten. Vielmehr setzt der Vergütungsanspruch voraus, daß der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313 a bis 1316 ABGB oder auf Grund anderer gesetzlicher Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens hätte in Anspruch genommen werden können (SZ 41/126). Der Versuch der Klägerin, ihren Ersatzanspruch gegen den Erstbeklagten auf eine Verletzung seiner dem Arbeitsvertrag mit dem Zweitbeklagten entspringenden Verpflichtungen zur Belehrung und Unterweisung abzuleiten, scheitert schon daran, daß es jedenfalls nicht eines besonderen Hinweises des schon oft als "Griller" bei Festen tätig gewesenen Zweitbeklagten bedurfte, Kinder nicht im Gefahrenbereich des Grillofens stehen zu lassen, vor allem aber ihnen nicht eine brennende Lötlampe mit einer etwa 15 cm langen Flamme zu überlassen.Welche Rechtsfolgen sich nach dem DHG in der Rechtsbeziehung zwischen den beiden durch Arbeitsvertrag verbundenen Beklagten ergeben können, ist für die schadenersatzrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bedeutungslos. Denn selbst in Fällen, in denen der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, bewirkt sein Vergütungsanspruch nach Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, DHG nicht eine Haftung des Dienstgebers gegenüber dem geschädigten Dritten. Vielmehr setzt der Vergütungsanspruch voraus, daß der Dienstgeber auf Grund der Paragraphen 1313, a bis 1316 ABGB oder auf Grund anderer gesetzlicher Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens hätte in Anspruch genommen werden können (SZ 41/126). Der Versuch der Klägerin, ihren Ersatzanspruch gegen den Erstbeklagten auf eine Verletzung seiner dem Arbeitsvertrag mit dem Zweitbeklagten entspringenden Verpflichtungen zur Belehrung und Unterweisung abzuleiten, scheitert schon daran, daß es jedenfalls nicht eines besonderen Hinweises des schon oft als "Griller" bei Festen tätig gewesenen Zweitbeklagten bedurfte, Kinder nicht im Gefahrenbereich des Grillofens stehen zu lassen, vor allem aber ihnen nicht eine brennende Lötlampe mit einer etwa 15 cm langen Flamme zu überlassen.
Auf die anderen denkbaren Haftungsgründe, deren Vorliegen das Berufungsgericht im Einklang mit ausreichend vorhandener Rechtsprechung verneinte, kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Insoweit wäre der Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 ZPO auch nicht gegeben.Auf die anderen denkbaren Haftungsgründe, deren Vorliegen das Berufungsgericht im Einklang mit ausreichend vorhandener Rechtsprechung verneinte, kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Insoweit wäre der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO auch nicht gegeben.
Der Zweitbeklagte will mit seinen Revisionsausführungen dartun, daß auch der Erstbeklagte und der Vater der Klägerin dieser schadenersatzpflichtig seien. Er meint, daß er dann nur zu einem Drittel ersatzpflichtig bliebe und, wenn überdies ein "Mitverschulden der Klägerin von einem Viertel" berücksichtigt werde, seine Zahlungsverpflichtung von S 152.830,40 auf S 38.207,60 herabzusetzen sei.
Damit übersieht der Zweitbeklagte aber vor allem, daß eine Mithaftung des Erstbeklagten wegen Annahme einer Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB, die er entgegen den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes daraus ableitet, daß das Anfachen der Grillkohle mit der vorvertraglichen Beziehung zu Gästen zusammenhänge und nicht außerhalb der Sphäre der Vertragserfüllung liege, daß es zu der Schädigung des klagenden Kindes nur kommen konnte, weil diesem die Handhabung der Lötlampe vom Zweitbeklagten überlassen wurde. Darin liegt eine für jedermann ohne besondere Schulung und Unterweisung erkennbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Kindes, so daß die Handlungsweise des Zweitbeklagten, deretwegen er auch rechtkräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, ein bereits grob fahrlässiges Verhalten darstellt, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zeigt (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1324; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 131; SZ 51/128 uva). Aus der schon erwähnten Vorschrift des § 3 Abs 2 DHG folgt aber, daß selbst bei Vorliegen einer Haftung des Erstbeklagten nach § 1313 a ABGB dem Zweitbeklagten zwar ein teilweiser Vergütungsanspruch zustehen könnte, wenn er den Schaden bei Erbringung seiner Dienstleistung der Klägerin zugefügt hätte, von der Klägerin aber jedenfalls unbeschränkt der unmittelbare Schädiger in Anspruch genommen werden kann. Eine Minderung seiner Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin würde weder durch die Annahme einer Mithaftung des Erstbeklagten noch einer Vernachlässigung der Beaufsichtigungspflicht ihres Vaters vorzunehmen sein, weil jedenfalls in einem solchen Fall nach § 1302 Satz 2 ABGB dem Geschädigten alle für einen und einer für alle haften. Der Rückersatz gegen die übrigen ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.Damit übersieht der Zweitbeklagte aber vor allem, daß eine Mithaftung des Erstbeklagten wegen Annahme einer Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313, a ABGB, die er entgegen den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichtes daraus ableitet, daß das Anfachen der Grillkohle mit der vorvertraglichen Beziehung zu Gästen zusammenhänge und nicht außerhalb der Sphäre der Vertragserfüllung liege, daß es zu der Schädigung des klagenden Kindes nur kommen konnte, weil diesem die Handhabung der Lötlampe vom Zweitbeklagten überlassen wurde. Darin liegt eine für jedermann ohne besondere Schulung und Unterweisung erkennbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Kindes, so daß die Handlungsweise des Zweitbeklagten, deretwegen er auch rechtkräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, ein bereits grob fahrlässiges Verhalten darstellt, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zeigt vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1324,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 131; SZ 51/128 uva). Aus der schon erwähnten Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 2, DHG folgt aber, daß selbst bei Vorliegen einer Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1313, a ABGB dem Zweitbeklagten zwar ein teilweiser Vergütungsanspruch zustehen könnte, wenn er den Schaden bei Erbringung seiner Dienstleistung der Klägerin zugefügt hätte, von der Klägerin aber jedenfalls unbeschränkt der unmittelbare Schädiger in Anspruch genommen werden kann. Eine Minderung seiner Ersatzpflicht gegenüber der Klägerin würde weder durch die Annahme einer Mithaftung des Erstbeklagten noch einer Vernachlässigung der Beaufsichtigungspflicht ihres Vaters vorzunehmen sein, weil jedenfalls in einem solchen Fall nach Paragraph 1302, Satz 2 ABGB dem Geschädigten alle für einen und einer für alle haften. Der Rückersatz gegen die übrigen ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Der Lösung dieser aber auch der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles der unmündigen Klägerin in dem bestimmten Fall dennoch ein "Verschulden zur Last liege" (§ 1310 ABGB), und wegen einer anzunehmenden Einsicht in die Gefährlichkeit der Handhabung der Lötlampe zum Entzünden von Grillkohle ungeachtet der Unmüdigkeit ausnahmsweise ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber dem Gut der eigenen Unversehrtheit anzunehmen ist, kommt, weil sie im Rahmen der vorhandenen Rechtsprechung erfolgte, nicht die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebene erhebliche Bedeutung zu und ist daher nach § 503 Abs 2 ZPO ebensowenig revisibel wie die Beurteilung, daß sich die deliktsunfähige Klägerin ein allfälliges Fehlverhalten ihres aufsichtspflichtigen Vaters nicht als "Mitverschulden" zurechnen lassen muß (dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 1310 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).Der Lösung dieser aber auch der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles der unmündigen Klägerin in dem bestimmten Fall dennoch ein "Verschulden zur Last liege" (Paragraph 1310, ABGB), und wegen einer anzunehmenden Einsicht in die Gefährlichkeit der Handhabung der Lötlampe zum Entzünden von Grillkohle ungeachtet der Unmüdigkeit ausnahmsweise ein Mitverschulden nach Paragraph 1304, ABGB im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber dem Gut der eigenen Unversehrtheit anzunehmen ist, kommt, weil sie im Rahmen der vorhandenen Rechtsprechung erfolgte, nicht die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebene erhebliche Bedeutung zu und ist daher nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO ebensowenig revisibel wie die Beurteilung, daß sich die deliktsunfähige Klägerin ein allfälliges Fehlverhalten ihres aufsichtspflichtigen Vaters nicht als "Mitverschulden" zurechnen lassen muß (dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 19 zu Paragraph 1310, ABGB mit Rechtsprechungshinweisen).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die jeweils mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Parteien haben dem jeweiligen Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, wobei dem Erstbeklagten aber nur eine Partei gegenübersteht.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die jeweils mit ihrem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Parteien haben dem jeweiligen Gegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, wobei dem Erstbeklagten aber nur eine Partei gegenübersteht.