Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. In seinem Revisionsrekurs vertritt der Kläger die Ansicht, die gemäß § 38 Abs 2 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes der Entscheidung der Agrarbehörde zugewiesenen Streitigkeiten auch hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten erfaßten nicht die "privatrechtliche Sicherung des öffentlichrechtlichen Anspruches des Berechtigten auf ungestörte Nutzung und Nutzungsweise der ihm zustehenden oder eingeräumten Weiderechte". Es müsse nämlich genau unterschieden werden zwischen dem "öffentlichrechtlich zu begründenden Bestand und Umfang eines solchen Nutzungsrechtes und der öffentlichrechtlich festgelegten Ausübungsweise" einerseits und einer "Störung dieser hinsichtlich Ausübungsweise, Bestand und Umfang öffentlichrechtlich vorgegebenen Weiderechte durch konkrete Störungsmaßnahmen, die außerhalb des öffentlichrechtlich festzulegenden Bestandes und Umfanges und der Ausübungsart der Nutzungsrechte lägen", anderseits. Die Sicherung der "privatrechtlichen ungestörten Nutzung und Nutzungsweise im Rahmen der öffentlichen Berechtigung" könne für den einzelnen Berechtigten nur durch die "Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges wirklich bestehen, wobei im Zweifelsfall der Vorrang der im § 1 JN festgelegten Zuständigkeit des ordentlichen Rechtsweges Gültigkeit habe". Außerdem sei eine gesetzliche Regelung, die die Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch dem Gerichte vorenthielte, so auszulegen, daß dadurch Art 6 MRK nicht verletzt werde. Soweit über zivilrechtliche Ansprüche abgesprochen werde, sei daher bei einem solchen Vorbehalt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen. Da beim Verwaltungsverfahren im Agrarbereich - entgegen Art 6 MRK - eine echte reformatorische Kontrolle sowie die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unbhängigkeit fehle, sei die Gerichtskontrolle für die Entscheidung der vorliegenden zivilrechtlichen Ansprüche geboten. Dem kann nicht gefolgt werden.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. In seinem Revisionsrekurs vertritt der Kläger die Ansicht, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes der Entscheidung der Agrarbehörde zugewiesenen Streitigkeiten auch hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten erfaßten nicht die "privatrechtliche Sicherung des öffentlichrechtlichen Anspruches des Berechtigten auf ungestörte Nutzung und Nutzungsweise der ihm zustehenden oder eingeräumten Weiderechte". Es müsse nämlich genau unterschieden werden zwischen dem "öffentlichrechtlich zu begründenden Bestand und Umfang eines solchen Nutzungsrechtes und der öffentlichrechtlich festgelegten Ausübungsweise" einerseits und einer "Störung dieser hinsichtlich Ausübungsweise, Bestand und Umfang öffentlichrechtlich vorgegebenen Weiderechte durch konkrete Störungsmaßnahmen, die außerhalb des öffentlichrechtlich festzulegenden Bestandes und Umfanges und der Ausübungsart der Nutzungsrechte lägen", anderseits. Die Sicherung der "privatrechtlichen ungestörten Nutzung und Nutzungsweise im Rahmen der öffentlichen Berechtigung" könne für den einzelnen Berechtigten nur durch die "Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges wirklich bestehen, wobei im Zweifelsfall der Vorrang der im Paragraph eins, JN festgelegten Zuständigkeit des ordentlichen Rechtsweges Gültigkeit habe". Außerdem sei eine gesetzliche Regelung, die die Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch dem Gerichte vorenthielte, so auszulegen, daß dadurch Artikel 6, MRK nicht verletzt werde. Soweit über zivilrechtliche Ansprüche abgesprochen werde, sei daher bei einem solchen Vorbehalt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen. Da beim Verwaltungsverfahren im Agrarbereich - entgegen Artikel 6, MRK - eine echte reformatorische Kontrolle sowie die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unbhängigkeit fehle, sei die Gerichtskontrolle für die Entscheidung der vorliegenden zivilrechtlichen Ansprüche geboten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Bei der hier zu lösenden Frage des Rechtsschutzweges ist davon auszugehen, daß es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur handelt, denen ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung zukommt und deren Ausübung und Ausübbarkeit unabhängig vom Willen des Berechtigten durch die Behörde überwacht wird (Koprivnikar-Platzer in Österreichisches Recht VII lit f 3, Einführung 7), und in Tirol die Agrarbehörden gemäß § 38 Abs 2 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes vom 17.März 1952, LGuVBl für Tirol Nr 21, auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten berufen sind. Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind allerdings Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken sowie die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues ausgenommen (§ 38 Abs 5 Tiroler WWSG). Darüber hinaus bleibt die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, unberührt (§ 38 Abs 6 Tiroler WWSG). Aus diesen Bestimmungen des § 38 leg cit ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes zur Gänze ausdrücklich den Gerichten belassen, den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz hingegen - von wenigen Sonderbereichen abgesehen - den Agrarbehörden übertragen hat. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich des petitorischen Rechtsschutzes in der vom Revisionsrekurswerber gewünschten Weise ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem damit verfolgten Zweck, die Überwachung der Ausübung und Ausübbarkeit der im öffentlichen Recht wurzelnden Weiderechte den Agrarbehörden zu übertragen, zu entnehmen.Bei der hier zu lösenden Frage des Rechtsschutzweges ist davon auszugehen, daß es sich bei den gegenständlichen Weiderechten um Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher Natur handelt, denen ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung zukommt und deren Ausübung und Ausübbarkeit unabhängig vom Willen des Berechtigten durch die Behörde überwacht wird (Koprivnikar-Platzer in Österreichisches Recht römisch sieben Litera f, 3, Einführung 7), und in Tirol die Agrarbehörden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes vom 17.März 1952, LGuVBl für Tirol Nr 21, auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten berufen sind. Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind allerdings Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken sowie die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues ausgenommen (Paragraph 38, Absatz 5, Tiroler WWSG). Darüber hinaus bleibt die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, unberührt (Paragraph 38, Absatz 6, Tiroler WWSG). Aus diesen Bestimmungen des Paragraph 38, leg cit ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes zur Gänze ausdrücklich den Gerichten belassen, den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz hingegen - von wenigen Sonderbereichen abgesehen - den Agrarbehörden übertragen hat. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich des petitorischen Rechtsschutzes in der vom Revisionsrekurswerber gewünschten Weise ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem damit verfolgten Zweck, die Überwachung der Ausübung und Ausübbarkeit der im öffentlichen Recht wurzelnden Weiderechte den Agrarbehörden zu übertragen, zu entnehmen.
Auch die vom Revisionsrekurswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Auslegung der gesetzlichen Rechtsschutzwegregelung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat in dem Verfahren über die von Ettl ua gegen Österreich am 13.3.1984 erhobene Beschwerde (Nr 9273/81), die sich gegen die Organisation der Agrarbehörden nach dem Agrarbehördengesetz BGBl 1/1951 idF der Agrarbehördennovelle BGBl 476/1974 richtete, und in der die Beschwerdeführer behaupteten, daß diese Behörden sowohl auf der Stufe des Landesagrarsenates als auch des Obersten Agrarsenates nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art 6 Abs 1 MRK angesehen werden könnten (vgl EuGRZ 1985, 364), mit Urteil vom 23.4.1987 einstimmig erkannt, daß keine Verletzung von Art 6 MRK gegeben ist (vgl EuGRZ 1987, 257). Da die Mitglieder der Agrarsenate in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (§ 8 AgrarbehördenG 1950) und für eine Amtsdauer von 5 Jahren zu bestellen sind (§ 9 Abs 1 leg cit), die bis zu dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.März 1974, G 30/73, Kundmachung BGBl Nr 220/1974 bestehende personelle Verflechtung von Mitgliedern der Agrarsenate mit der Exekutive durch die mit Gesetz vom 11.7.1974, BGBl 476 vorgenommene organisatorische Änderung der Agrarbehörden beseitigt wurde, und die Agrarbehörden sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage lösen, besteht kein Zweifel, daß die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat als "Gericht" ("Tribunal") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen sind (vgl auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, Rz 1480; Nowak, ÖZW 1974, 91; Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3 E 61 und 62 zu Art 6 MRK sowie JBl 1988, 302 zu vergleichbaren Kollegialbehörden).Auch die vom Revisionsrekurswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Auslegung der gesetzlichen Rechtsschutzwegregelung vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat in dem Verfahren über die von Ettl ua gegen Österreich am 13.3.1984 erhobene Beschwerde (Nr 9273/81), die sich gegen die Organisation der Agrarbehörden nach dem Agrarbehördengesetz Bundesgesetzblatt 1 aus 1951, in der Fassung der Agrarbehördennovelle Bundesgesetzblatt 476 aus 1974, richtete, und in der die Beschwerdeführer behaupteten, daß diese Behörden sowohl auf der Stufe des Landesagrarsenates als auch des Obersten Agrarsenates nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, MRK angesehen werden könnten vergleiche EuGRZ 1985, 364), mit Urteil vom 23.4.1987 einstimmig erkannt, daß keine Verletzung von Artikel 6, MRK gegeben ist vergleiche EuGRZ 1987, 257). Da die Mitglieder der Agrarsenate in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Paragraph 8, AgrarbehördenG 1950) und für eine Amtsdauer von 5 Jahren zu bestellen sind (Paragraph 9, Absatz eins, leg cit), die bis zu dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.März 1974, G 30/73, Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr 220 aus 1974, bestehende personelle Verflechtung von Mitgliedern der Agrarsenate mit der Exekutive durch die mit Gesetz vom 11.7.1974, Bundesgesetzblatt 476 vorgenommene organisatorische Änderung der Agrarbehörden beseitigt wurde, und die Agrarbehörden sowohl die Tat- als auch die Rechtsfrage lösen, besteht kein Zweifel, daß die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat als "Gericht" ("Tribunal") im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzusehen sind vergleiche auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, Rz 1480; Nowak, ÖZW 1974, 91; Klecatsky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3 E 61 und 62 zu Artikel 6, MRK sowie JBl 1988, 302 zu vergleichbaren Kollegialbehörden).
Der Oberste Gerichtshof billigt daher die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des § 38 Abs 2 Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz und damit die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsweges für den hier geltend gemachten Anspruch durch die Vorinstanzen.Der Oberste Gerichtshof billigt daher die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Paragraph 38, Absatz 2, Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz und damit die Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsweges für den hier geltend gemachten Anspruch durch die Vorinstanzen.
Hinsichtlich der Bezeichnung der beklagten Partei sei schließlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.November 1977 über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" BGBl 610 verwiesen.Hinsichtlich der Bezeichnung der beklagten Partei sei schließlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17.November 1977 über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste" Bundesgesetzblatt 610 verwiesen.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.