Entscheidungsgründe:
Die zwischen dem Kläger und der Beklagten am 12.Oktober 1982 in Salzburg geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.Juni 1989, GZ 20 C 58/88-15, aus dem Verschulden beider Teile geschieden.
Durch den am 24.September 1982 zwischen ihnen in Notariatsaktform geschlossenen Ehe- und Erbverzichtsvertrag sollte wegen der bevorstehenden Eheschließung sichergestellt werden, daß das vorhandene, aber auch künftig aus dem Einkommen des Klägers erworbene Vermögen bei seinem Ableben oder bei einer Trennung oder Scheidung der Ehe seiner Familie erhalten bleibt.
Der Kläger schenkte der Beklagten teils vor, teils nach der Eheschließung bei verschiedenen Anlässen (Geburtstage, Weihnachten, Ostern etc) Pelze und Schmuckgegenstände. Am 2.April 1988 überwies der Kläger der Beklagten S 200.000. Er schenkte ihr dieses Geld als Belohnung, weil sie ihm versprochen hatte, das Rauchen aufzugeben. Die Beklagte rauchte sechs Monate nicht, dann begann sie wieder mit dem Rauchen.
Der Kläger hätte der Beklagten das Geld sowie die Pelzkleidung und die Schmuckstücke nicht geschenkt, wenn er gewußt hätte, daß die Ehe nur von kurzem Bestand sein werde. Im Scheidungsprozeß wurde dem Kläger als Eheverfehlung angelastet, daß er mit verschiedenen Frauen die Ehe gebrochen und die Beklagte eigenmächtig aus der Ehewohnung ausgewiesen hat. Als Eheverfehlungen der Beklagten wurden deren Ehebruch mit einem Mann und die versuchte Unterschiebung ihres Sohnes als Kind des Klägers, die Weitergabe von Schriftsätzen an Dienstgeber des Klägers und das Aufbrechenlassen eines Privatgeldschrankes des Sohnes des Klägers festgestellt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten 1. die Rückzahlung eines Darlehens von S 1,350.000 sA (5 Cg 136/91), 2. die Rückzahlung der geschenkten S 200.000 (5 Cg 137/91) und 3. die Herausgabe der im einzelnen bezeichneten geschenkten Pelzkleidung und Schmuckstücke. Er widerrufe die Schenkungen wegen groben Undanks durch den begangenen Ehebruch und schwere Verstöße gegen die Treue- und Beistandspflicht. Er habe die Zuwendungen nur im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung und im Vertrauen auf die Fortdauer der geschlossenen Ehe erbracht. Er fechte die Schenkungen auch wegen Motivirrtums und wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Scheidung an. Der rechtliche Grund, seine Schenkungen zu behalten, sei weggefallen.
Die Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Ein Darlehen habe ihr der Kläger nicht zugezählt. Ein Grund für den Widerruf der Schenkungen und das Verlangen nach der Rückgabe der geschenkten Sachen liege nicht vor.
Das Erstgericht gab allen drei Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und meinte, der Kläger könne den Darlehensbetrag zurückfordern, weil der Vertrag mangels Notariatsaktform ungültig sei und nach der Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden auch alle Geschenke rückfordern, weil sie unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe gemacht wurden. Die Schenkungen seien Ehepakten vergleichbar. Der an der Scheidung schuldlose oder gleich schuldige Ehegatte könne die Schenkung widerrufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es änderte mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klagebegehren auf Rückzahlung der geschenkten S 200.000 sA und auf Herausgabe der Pelzkleidungsstücke und des Schmuckes abgewiesen werden und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zu 5 Cg 138/91 S 50.000 übersteigt und daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei. Das Urteil über das Begehren auf Rückzahlung des Darlehens von S 1,350.000 sA hob das Berufungsgericht auf und trug insoweit dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Berufungsgericht erachtete den Rechtsweg für die Begehren als zulässig, weil die Ehegatten eine Vereinbarung iSd § 97 Abs 1 EheG mit dem Notariatsakt vom 24.September 1982 geschlossen haben. Zu der Forderung des Klägers auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens hielt das Berufungsgericht das Verfahren in erster Instanz für ergänzungsbedürftig. Zu dem Teilurteil übernahm das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, teilte aber nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Als Anspruchsgrundlage für das Verlangen nach der Rückstellung der Geschenke komme Widerruf wegen groben Undanks (§ 948 ABGB), eine Auflösung der Schenkung in analoger Anwendung des § 1266 ABGB, der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 1435 ABGB) und eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§§ 901 und 572 ABGB) in Betracht. Der Widerruf von Schenkungen setze eine nach dem Strafgesetz von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten zu verfolgende Tat voraus. Dazu zähle zwar auch Ehebruch, doch könnten besondere Umstände die Annahme einer beachtlichen Kränkung des Geshenkgebers durch den Beschenkten ausschließen. Dies sei hier anzunehmen, weil der Kläger selbst nach der im Scheidungsverfahren festgestellten Gestaltung der Ehe regelmäßig ehebrecherisch mit Prostituierten verkehrte. Wenn der Kläger voraussetzte, die Beklagte erachte sich durch sein Verhalten nicht gekränkt, so sei der Ehebruch der Beklagten nicht als verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen. Eine in der Erwartung, die Ehe werde Bestand haben, gemachte Schenkung könne zwar im Falle der Scheidung in analoger Anwendung des § 1266 ABGB widerrufen werden, doch liege ein dieser Ansicht zugrundezulegender Sachverhalt nicht vor. Durch Ehepakte sollten gerade die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere Grundlage gestellt werden. Es müsse eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe bezweckt sein. Geschenke von Schmuck und Pelzen hätten mit Ehepakten nichts gemein, weil dabei Motive, wie sie für den Abschluß von Ehepakten bestimmend seien, nicht unterstellt werden könnten. § 1266 ABGB komme daher auch in Analogie nicht zur Rechtfertigung des Rückstellungsbegehrens in Betracht. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greife in Analogie zu § 1435 ABGB ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Bei einer echten Schenkung könne sich aus § 1435 ABGB kein neuer Rückforderungsgrund ergeben, weil die Auswirkungen geänderter Verhältnisse im Gesetz (§§ 947, 948, 950 und 951 ABGB) ohnedies geregelt sind. Nach § 901 ABGB im Zusammenhang mit § 572 ABGB sei bei unentgeltlichen Zuwendungen auch ein Motivirrtum beachtlich. Ein Beweggrund, der sich als falsch erweise, mache die Verfügung aber nur ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Verfügenden einzig und allein auf diesem Beweggrund beruhte. Die Beweislast für die Ausschließlichkeit des irrtümlichen Beweggrundes liege bei dem, der die unentgeltliche Zuwendung wegen eines Motivirrtums anfechte. Soweit der Kläger der Beklagten Geschenke in der Erwartung der erst bevorstehenden Eheschließung machte, habe sich das Motiv nicht als falsch erwiesen. Zu den nach der Eheschließung erfolgten Geschenken sei zwar festgestellt, daß der Kläger sie nicht (oder nicht in diesem Ausmaß) gemacht hätte, wäre ihm bewußt gewesen, daß die Ehe keinen oder nur kurzen Bestand haben werde. Die Geschenke erfolgten zu den üblichen Anlässen und es sei nicht erwiesen, daß der ausschließliche Beweggrund in der Erwartung lag, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben, wie dies etwa bei der Schenkung unbeweglichen Vermögens oder bei Erbringung von Leistungen zur Errichtung eines gemeinsamen Hauses angenommen werden dürfe. Die Kleidungs- und Schmuckstücke dienten allein den persönlichen Bedürfnissen der Beklagten. Auch habe der Kläger bei realistischer Betrachtung gar nicht davon ausgehen können, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben. Er habe doch einen Regelungen für den Fall der Scheidung der Ehe vorsehenden Ehevertrag geschlossen. Der Kläger möge zwar den Fortbestand der Ehe als Motiv für die Geschenke an die Beklagte angesehen haben, doch könne nicht angenommen werden, daß dies der ausschließliche Beweggrund dafür war, daß er seiner Ehefrau zu Anlässen Schmuck oder Pelzkleidungsstücke schenkte. Er habe überdies selbst durch sein Verhalten den Fortbestand der Ehe vereitelt, wenn er wiederholt mit Prostituierten geschlechtlich verkehrte. Die Ehe sei auch aus seinem Mitverschulden geschieden worden.Das Berufungsgericht erachtete den Rechtsweg für die Begehren als zulässig, weil die Ehegatten eine Vereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz eins, EheG mit dem Notariatsakt vom 24.September 1982 geschlossen haben. Zu der Forderung des Klägers auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens hielt das Berufungsgericht das Verfahren in erster Instanz für ergänzungsbedürftig. Zu dem Teilurteil übernahm das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, teilte aber nicht die Rechtsmeinung des Erstgerichtes. Als Anspruchsgrundlage für das Verlangen nach der Rückstellung der Geschenke komme Widerruf wegen groben Undanks (Paragraph 948, ABGB), eine Auflösung der Schenkung in analoger Anwendung des Paragraph 1266, ABGB, der Wegfall der Geschäftsgrundlage (Paragraph 1435, ABGB) und eine Anfechtung wegen Motivirrtums (Paragraphen 901 und 572 ABGB) in Betracht. Der Widerruf von Schenkungen setze eine nach dem Strafgesetz von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten zu verfolgende Tat voraus. Dazu zähle zwar auch Ehebruch, doch könnten besondere Umstände die Annahme einer beachtlichen Kränkung des Geshenkgebers durch den Beschenkten ausschließen. Dies sei hier anzunehmen, weil der Kläger selbst nach der im Scheidungsverfahren festgestellten Gestaltung der Ehe regelmäßig ehebrecherisch mit Prostituierten verkehrte. Wenn der Kläger voraussetzte, die Beklagte erachte sich durch sein Verhalten nicht gekränkt, so sei der Ehebruch der Beklagten nicht als verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen. Eine in der Erwartung, die Ehe werde Bestand haben, gemachte Schenkung könne zwar im Falle der Scheidung in analoger Anwendung des Paragraph 1266, ABGB widerrufen werden, doch liege ein dieser Ansicht zugrundezulegender Sachverhalt nicht vor. Durch Ehepakte sollten gerade die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere Grundlage gestellt werden. Es müsse eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe bezweckt sein. Geschenke von Schmuck und Pelzen hätten mit Ehepakten nichts gemein, weil dabei Motive, wie sie für den Abschluß von Ehepakten bestimmend seien, nicht unterstellt werden könnten. Paragraph 1266, ABGB komme daher auch in Analogie nicht zur Rechtfertigung des Rückstellungsbegehrens in Betracht. Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greife in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Bei einer echten Schenkung könne sich aus Paragraph 1435, ABGB kein neuer Rückforderungsgrund ergeben, weil die Auswirkungen geänderter Verhältnisse im Gesetz (Paragraphen 947, 948, 950 und 951 ABGB) ohnedies geregelt sind. Nach Paragraph 901, ABGB im Zusammenhang mit Paragraph 572, ABGB sei bei unentgeltlichen Zuwendungen auch ein Motivirrtum beachtlich. Ein Beweggrund, der sich als falsch erweise, mache die Verfügung aber nur ungültig, wenn erweislich ist, daß der Wille des Verfügenden einzig und allein auf diesem Beweggrund beruhte. Die Beweislast für die Ausschließlichkeit des irrtümlichen Beweggrundes liege bei dem, der die unentgeltliche Zuwendung wegen eines Motivirrtums anfechte. Soweit der Kläger der Beklagten Geschenke in der Erwartung der erst bevorstehenden Eheschließung machte, habe sich das Motiv nicht als falsch erwiesen. Zu den nach der Eheschließung erfolgten Geschenken sei zwar festgestellt, daß der Kläger sie nicht (oder nicht in diesem Ausmaß) gemacht hätte, wäre ihm bewußt gewesen, daß die Ehe keinen oder nur kurzen Bestand haben werde. Die Geschenke erfolgten zu den üblichen Anlässen und es sei nicht erwiesen, daß der ausschließliche Beweggrund in der Erwartung lag, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben, wie dies etwa bei der Schenkung unbeweglichen Vermögens oder bei Erbringung von Leistungen zur Errichtung eines gemeinsamen Hauses angenommen werden dürfe. Die Kleidungs- und Schmuckstücke dienten allein den persönlichen Bedürfnissen der Beklagten. Auch habe der Kläger bei realistischer Betrachtung gar nicht davon ausgehen können, die Ehe werde auf Dauer Bestand haben. Er habe doch einen Regelungen für den Fall der Scheidung der Ehe vorsehenden Ehevertrag geschlossen. Der Kläger möge zwar den Fortbestand der Ehe als Motiv für die Geschenke an die Beklagte angesehen haben, doch könne nicht angenommen werden, daß dies der ausschließliche Beweggrund dafür war, daß er seiner Ehefrau zu Anlässen Schmuck oder Pelzkleidungsstücke schenkte. Er habe überdies selbst durch sein Verhalten den Fortbestand der Ehe vereitelt, wenn er wiederholt mit Prostituierten geschlechtlich verkehrte. Die Ehe sei auch aus seinem Mitverschulden geschieden worden.
Die Zulässigkeit der Revision sah das Berufungsgericht als gegeben an, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme (§ 502 Abs 1 ZPO). Dagegen fehle diese Voraussetzung für die Zulassung eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß (§ 519 Abs 2 ZPO).Die Zulässigkeit der Revision sah das Berufungsgericht als gegeben an, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukomme (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dagegen fehle diese Voraussetzung für die Zulassung eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Der Kläger bekämpft dennoch den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit einem als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel. Er übesieht dabei, daß nach der durchaus klaren Regelung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF nach Art X Z 33 WGN 1989 gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß dieser Rekurs zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses, kann nicht ein "außerordentlicher Rekurs" an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (AB 991 BlgNR 17.GP zum Art X Z 33; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 302; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750; Stohanzl, JN-ZPO14, 1129 Anm 8 zu § 519; 5 Ob 1501/83 uva). Hier ist nicht nur ein Ausspruch unterblieben, daß der Rekurs zugelassen wird; das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich begründet, warum es sich zu einem solchen Ausspruch nicht verstanden hat. Ohne Zulassung des Rekurses ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar. Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.Der Kläger bekämpft dennoch den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit einem als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel. Er übesieht dabei, daß nach der durchaus klaren Regelung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung nach Artikel römisch zehn, Ziffer 33, WGN 1989 gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, womit das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß dieser Rekurs zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses, kann nicht ein "außerordentlicher Rekurs" an den Obersten Gerichtshof erhoben werden Ausschussbericht 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zum Artikel römisch zehn, Ziffer 33,; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 302; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750; Stohanzl, JN-ZPO14, 1129 Anmerkung 8 zu Paragraph 519,; 5 Ob 1501/83 uva). Hier ist nicht nur ein Ausspruch unterblieben, daß der Rekurs zugelassen wird; das Berufungsgericht hat sogar ausdrücklich begründet, warum es sich zu einem solchen Ausspruch nicht verstanden hat. Ohne Zulassung des Rekurses ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar. Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Der Kläger bekämpft auch das Teilurteil mit seiner Revision aus den Gründen der unrichtigen rechtlichten Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt in erster Linie die Wiederherstellung des Urteiles des Gerichtes erster Instanz in seinen über die Klagebegehren zu 5 Cg 137/91 und zu 5 Cg 138/91 absprechenden Teilen und hilfsweise die Aufhebung des Teilurteiles des Berufungsgerichtes und den Auftrag zu neuer Entscheidung durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, sonst aber, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.